Habe ich ein Anrecht auf Arztbesuche?

Hallo,

jemand befindet sich in einem Arbeitsverhältnis, die Arbeitszeiten sind von 8 bis fünf Uhr Abends.
Da derjenige unter Panikattacken leide[wahrscheinlich infloge diverser Medikamente gegen Epilepsie] wurde eine Psychotherapie verschrieben. Der behandelde Doktor hat die gleichen Sprechstundenzeiten wie die Arbeitszeit! Kann ein Arbeitgeber nun vorschreiben das derjenige den Arzt wechseln soll, damit die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit fällt, da die Therapie wöchentlich stattfindet?

Hallo,

Kann ein Arbeitgeber nun vorschreiben das derjenige den Arzt wechseln soll, damit die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit fällt, da die Therapie wöchentlich stattfindet?

Nein, die freie Arztwahl würde da als wichtiger bewertet. Im eigenen Interesse sollte selbstverständlich nach einer einvernehmlchen Lösung gesucht werden. Also vielleicht so, dass dieBehandlungen nicht mitten am Tag sondern irgendwie am Anfang oder Ende stattfinden und der AG eine ausreichende Planbarkeit der Ausfälle/Arbeitsverschiebungen hat.

Grüße

Hallo,

Kann ein Arbeitgeber nun vorschreiben das derjenige den Arzt wechseln soll, damit die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit fällt, da die Therapie wöchentlich stattfindet?

Nein, die freie Arztwahl würde da als wichtiger bewertet. Im
eigenen Interesse sollte selbstverständlich nach einer
einvernehmlchen Lösung gesucht werden. Also vielleicht so,
dass dieBehandlungen nicht mitten am Tag sondern irgendwie am
Anfang oder Ende stattfinden und der AG eine ausreichende
Planbarkeit der Ausfälle/Arbeitsverschiebungen hat.

Hi,

sicher? Hier ein Link:

https://www.tu-braunschweig.de/personalrat/infos/arz…

Der Link passt nicht 100%. Ich habe nur Zweifel, daß ein AG es hinnehmen muß, das ein AN regelmäßig seinen Arzttermin während der Arbeitszeit nimmt. Schließlich kann sich eine Psychotherapie über Jahre ziehen.

Vielleicht hast Du da ein passendes Urteil?

Gruß
Tina

Hoi.

Hier ein paar ältere, aber m.M.n. noch gültige Entscheidungen:

Arztbesuch ohne Terminfreiheit: Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer zu versuchen, den Termin zur Untersuchung in arbeitsfreie Zeiten zu legen. Ist dies nicht möglich, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Das ist z. B. der Fall bei ärztlich zwingend festgelegten Besuchsterminen (z. B. zur Blutabnahme in nüchternen Zustand)

->BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 365/89

Wenn der vom Arbeitnehmer ausgesuchte Arzt seines Vertrauens Sprechstunden nur in der Arbeitszeit hat,

->BAG, Urteil v. 1984, 5 AZR 455/81

Wenn der Arbeitnehmer den Arzt aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen muss oder wenn der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung keinen Einfluß nehmen kann .

->BAG, Urteil v. 29.2.1984, 5 AZR 92/82, 5 AZR 467/81

Ciao Garrett

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Hi,

diese Urteile sind mir bekannt. Allerdings ging es dort ja um Termine die einmalig waren.

Ich könnte mir aber vorstellen, daß für Termine, die regelmäßig und über einen langen Zeitraum gehen, andere Maßstäbe gelten.

Schließlich fehlt der AN regelmäßig 1 x in der Woche über etwa 1,5 Stunden.

Muß er diese Zeit dann nicht zumindest nacharbeiten?

Gruß
Tina

Hallo,

sicher? Hier ein Link:
https://www.tu-braunschweig.de/personalrat/infos/arz…
Der Link passt nicht 100%.

Insbesondere wenn ich da diesen Satz hier lese: „Der Arbeitgeber kann aber nicht vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser den Arzt wechselt und künftig einen Arzt aufsucht, der z. B. auch Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit anbietet.“

Ich habe nur Zweifel, daß ein AG es hinnehmen muß, das ein AN regelmäßig seinen Arzttermin während der Arbeitszeit nimmt.

Wenn es nicht anders bei diesem Arzt geht, dann ist das so. Umso wichtiger würde ich es finden, dies im Sinne der Planbarkeit so weit als möglich abzustimmen.

Schließlich kann sich eine Psychotherapie über Jahre ziehen.

Ja, so ist das Leben.

Vielleicht hast Du da ein passendes Urteil?

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass ein Arbeitgeber mit sachverständigem Rechtsbeistand mit sowas vor Gericht gezogen wäre. Wahrscheinlich würde jeder Rechtsanwalt, an den dieses Ansinnen herangetragen wird erstmal im Rahmen seiner Beratung darauf hinweisen, dass man damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern wird. Insofern gibt es möglicherweise wenige bis keine Gerichtsverfahren zum Thema. Aber ausschließen möchte ich das auch nicht.
Ich will hier gar nicht mit dem Verfassungsrang der Gesundheit anfangen. Ich gehe nur einfach davon aus, dass die freie Arztwahl irgendwie daraus abgeleitet wird und daher in diesem Zusammenhang kein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwingen kann, einen anderen Arzt aufzusuchen.
Nur darum geht es hier. Es geht nicht um den Anspruch auf Freistellung oder gar Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.

Grüße

1 Like

Hallo,

das ist auch problematisch bei § 616 BGB, denn da darf man nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ausfallen, wobei die Rechtsprechung da zum einen nur von wenigen Tagen ausgeht und zum anderen als Verhältnismäßigkeitsmaßstab die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses heranzieht. Die h.M. rechnet bei gleicher Ursache zusammen. Wenn wir hier von einer einjährigen Therapie reden mit 50 x 1,5 h, sind wir eher außerhalb von § 616 BGB, so dass keine Bezahlung der Zeit verlangt werden kann - wenn § 616 BGB wie so oft nicht schon abbedungen ist.

VG
EK

Hallo,
ich habe keine Rechtsgrundlage, nur eine Erinnerung an einen Artikel
in einer Fachzeitschrift - da wurde sinngemäß ausgeführt, dass es sich hier genau so verhält wie bei einem „Unwetter“ , keiner kann etwas dafür, man nennt das „höhere Gewalt“ - die Frage ist nur, wer muss die finanziellen Konsequenzen daraus ziehen - der Arbeitnehmer ??

warum ?? - schließlich hat er die Arzttermine nicht veranlasst.

Der Arbeitgeber - warum ??
Warum soll er für sein Geld mehrmals wöchentlich auf die Arbeitsleistung
seines Arbeitnehmers verzichten ??

die einfachste, und für alle Seiten zumutbare Regelung ist - der Arbeitgeber muss freistellen und der Arbeitnehmer muss nacharbeiten.
Wie gesagt, ohne rechtliche Begründung, aber nach dem gesunden Menschenverstand die praktikabelste Lösung.
Gruss
Czauderna

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Erstmal an alle… vielen Dank für die vielen Antworten.
Ein Nacharbeiten der Arbeitszei ist nicht möglich! Die entsprechende Person arbeitet in einer Hotline, das heist ein Nacharbeiten ist nicht möglich.

Krankengeld? Ich kann mich da an etwas erinnern…
Hallo Guenter,

da Du Dich als Kassenexperte gerade hier einschaltest :smile:

Ich kann mich an einen Fall erinnern, dass ein Mitarbeiter drei mal pro Woche zur Dialyse musste.
Es lief damals tatsächlich so, dass die halben Tage aufaddiert wurden und er irgendwann für jeden weiteren Termin raus war aus der Lohnfortzahlung und drin im Krankengeldbezug - nur eine Grundlage dafür habe ich nie gefunden.

Es war nur immer ein irrer Aufwand, das Ganze manuell zu errechnen.

Kennst Du so etwas?

VG
Guido

[MOD]: Auch die Überschrift gehört zum Posting
Daher closed

Bei wer-weiss-was dürfen nur allgemeine Fragen zu Rechts- und
Steuerangelegenheiten gestellt werden. Bitte beachtet hierzu auch FAQ:1129.