Ich habe Schlüssel nachmachen lassen und keinen Kaufbeleg (Preis: 55 EUR) bekommen.
Nun passen die Schlüssel nicht und der Schlüsseldienst will mir TROTZ AUFFORDERUNG IMMER NOCH KEINEN KAUFBELEG GEBEN!
==> Habe ich nicht ein Recht auf einen Bon oder sowas?!
Warum macht der das?
hat er das vielleicht am Finanzamt vorbei gemacht??? Oder will er mich verar…??? Ich Depp habe ihm die nicht passenden Schlüssel ja auch noch zurück gegeben und jetzt habe ich gar nichts mehr in der Hand…
Jedenfalls möchte mir der Schlüsseldienst nun stattdessen ein neues Schloß verkaufen - die Unkosten für die nicht passenden Schlüssel würde er ZUM TEIL darauf anrechnen…
na klar hast Du das Recht auf einen Kaufbeleg.
Gem. Nachweisgesetz muss ein Vertrag (in deinem Falle ein Kaufvertrag)spätestens nach 2 Monaten schriftlich niedergelegt werden.
Ausserdem ist ein Unternehmer verpflichtet Rechnungen mit Ust. auszustellen.
Ich habe Schlüssel nachmachen lassen und keinen Kaufbeleg
(Preis: 55 EUR) bekommen.
Nun passen die Schlüssel nicht und der Schlüsseldienst will
mir TROTZ AUFFORDERUNG IMMER NOCH KEINEN KAUFBELEG GEBEN!
==> Habe ich nicht ein Recht auf einen Bon oder sowas?!
Warum macht der das?
hat er das vielleicht am Finanzamt vorbei gemacht??? Oder
will er mich verar…??? Ich Depp habe ihm die nicht passenden
Schlüssel ja auch noch zurück gegeben und jetzt habe ich gar
nichts mehr in der Hand…
Jedenfalls möchte mir der Schlüsseldienst nun stattdessen ein
neues Schloß verkaufen - die Unkosten für die nicht passenden
Schlüssel würde er ZUM TEIL darauf anrechnen…
schwierige Situation, eine Kette kausaler Fehler auf beiden Seiten, wobei deine Position aufgrund deiner grenzenlosen Naivität die Schwächere ist. Natürlich hast Du ein Recht auf einen Zahlungsnachweis. Der Leistungsaustausch heißt Geld gegen Schlüssel + Beleg. Den Verzicht auf den Beleg hast Du billigend akzeptiert. Jetzt stellt sich die Frage ganz anders: Hast Du überhaupt jemals einen Auftrag an den Schlüsseldienst ausgelöst? Das kann ja jeder behaupten! Und selbst wenn Du noch einen neu angefertigten Schlüssel hättest, kannst Du nicht beweisen, dass Du einen Auftrag vergeben hast und ob der Schlüsseldienst diesen Auftrag überhaupt angenommen hat. Jetzt spielen die AGB des Schlüsseldienstes eine Rolle. Fazit: Es ist so kompliziert strukturiert, dass es ein nicht-Jurist nicht lösen kann und es bedarf eines richtlichen Spruches! Das kostet aber das Geld des Klägers, denn es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Vergleich enden. Das Ganze ist sicher teuerer als ein neues Schloss zu kaufen. Als gehe auf das Angebot des Schlüsseldienstes auf einen außergeichtlichen Vergleich ein und lass Dir das Schloss verkaufen. Er ist ja fair und rechnet den mißglückten ersten Deal an.
Nimm das Ganze als Lehrgeld und versuche zukünftig das kleine 1x1 zu lernen. Es heißt nicht umsonst, dass wir uns auf dem Weg von der Industriegesellschaft zur Wissensgesellschaft bewegen. Mach Dich vor einer Handlung schlau, dann ersparst Du dir den Frust des Rumjammerns im Nachhinein!
Der Gesetzgeber verlangt ganz klar, dass jeder Gewerbetreibene eine Rechnung zu erstellen hat.
Für eine Reklamation ist der Kassenbon nicht nötig. Es reicht auch dass man dies anders nachweisen kann (z.B. Zeugen).
Ich würde damit drohen, dass man sich an das Finanzamt und die Gewerbeaufsicht wendet, mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung und verletzung seiner kaufmänischen Sorgfallspflicht, wenn er nicht passende Schlüssel liefert.
Hi luwi,
du hast auf jeden fall anspruch auf ein kaufbeleg. immerhin hast du die
dienstleistung erworben. ein
beispiel: du bist unternehmer und machst inventur. dabei wird ins inventar ein
schlüssel eingetragen. ein jahr später gleich szenario.
jedoch taucht auf ein mal ein schlüssel auf: woher kommt er? wurde er gekauft?
und wenn ja wo ist der nachweis?
es kann sein das dein schlüsselkopierer sich einfach am finanzamt
vorbeischmuggeln will (umsatzsteuer). kontaktier ihn und versuch es noch mal
außergerichtlich zu regeln. wenn dies nicht klappt, droh ihm mit dem anwalt.
grund: verstpß gegen das BGB (im BGB werden alle Handelsrechte geregelt). um
ihn etwas unter druck zu setzten erwähne die sache mit dem finanzamt und das
du ihn anzeigst bzw. bei finanzamt meldest.
wenn du vielleicht noch mehr leute kennst die auch dort eine dienstleistung
erworben haben ohne eine rechnung zu bekommen schließt euch zusammen. so
kannst du ihn mehr unter druck setzen.
kommt es hart auf hart, bleib stark. geh ruhig vors gericht denn du hast immerhin
recht. dabei darfst du nie vergessen es geht ums prinzip und nicht ums geld
also, dass der Schlüsseldienst das „am Fiskus vorbei“ gemacht hat bzw. schleusen will, ist stark anzunehmen. Jedenfalls verhält er sich ganz merkwürdig, so dass sich dieser Verdacht aufdrängt.
Das Angebot Dir ein neues Schloss zu Verkaufen ist - finde ich - schon dreist.
Nun zum Bon:
Eigentlicht hättest Du diesen beim Abholen der Schlüssel bekommen bzw. fordern müssen. Ohne Bon wird die Beweislage schwierig. Ein Zeuge könnte hier evtl helfen, falls Du einen hast.
Ob Du den Bon hättest bekommen müssen, oder hättest fordern müssen, weiß ich nicht. In - beispielsweise - Italien bekommst Du bei jedem Kauf einen Bon. Hier wirst Du allerdings auch ab und an durch die Guardia Finanza (Steuerfahndung im weitesten Sinne) kontrolliert. Diese kurvt durch die Gegend und kontrolliert - meist zivil gekleidet - sowohl die Käufer, als auch die Händler. Hast Du Ware gekauft, aber keinen Bon gibt es für beide - also Käufer und Verkäufer - ein Bußgeld.
Ich würde mich über einen Anwalt - oder Jura-forum.de - beraten lassen. Es wird, meiner Meinung nach, schwierig, hier zu seinem Recht zu Kommen. Viel Erfolg!
in Ihrem Falle kann ich Ihnen folgende Hinweis geben:
insbesondere bei Leistungen gegenüber Privatpersonen, stand es dem Unternehmer bislang frei, ob er Rechnungen gem. §§ 14, 14a UStG, in anderer Form oder gar nicht erteilt. Dieses Wahlrecht des Unternehmers ist nunmehr durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004, BGBl 2004 I S. 1842, erheblich eingeschränkt worden. Art. 12 Nr. 1 Buchst. a dieses Gesetzes sieht eine Ergänzung des § 14 Abs. 2 UStG vor, durch die der Unternehmer verpflichtet wird, für jede steuerpflichtige Werklieferung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a UStG zu erteilen. Das BMF-Schreiben vom 24. November 2004 - IV A 5 - S 7280 -21/04-/ -VI A 5 - S 7295 - 1/04- nimmt zu den Änderungen Stellung.
somit haben Sie ein recht auf die Ausstellung einer Rechnung