Habe ich einen anspruch auf jagdrecht

Ich bin Eigentümer einer 1 ha grossen jagdbaren Fläche die durch die Jagdgenossenschaft genutzt wird. Habe ich einen Anspruch darauf an der jagdausübung beteiligt zu werden ?

Als Flächeneigentümer sind Sie automatisch Mitglied in der Jagdgenossenschaft (Zwangsgenosse). Beteiligt können Sie (entsprechend Ihrem Flächenanteil an der Jagdbeziksgröße) an den Jagdpachteinnahmen. Weiterhin haben Sie in der Jagdgenossenschaft (ensprechend Ihrem Anteil) ein Stimmrecht.
Die Jagdausübung selbst obligt ausschließlich dem Jagdpächter des (mit von Ihnen) verpachteten gemeinschaflichen Jagdbezirkes. Hier haben Sie keinerlei Ansprüche.

Zusammengefasst: Sie haben zwar das Jgdrecht; sind aber verpflichtet es an einen Jagdausübungsberechtigten zu verpachten. Ein Jagdausübungsrecht besteht erst ab einer Fläche von 75ha. Dann kann ein Eigenjagdbezirk gebildet werden.

Ich bin Eigentümer einer 1 ha grossen jagdbaren Fläche die
durch die Jagdgenossenschaft genutzt wird. Habe ich einen
Anspruch darauf an der jagdausübung beteiligt zu werden ?

Ich bin Eigentümer einer 1 ha grossen jagdbaren Fläche die
durch die Jagdgenossenschaft genutzt wird. Habe ich einen
Anspruch darauf an der jagdausübung beteiligt zu werden ?

Guten Morgen Heidl3,

die Antwort ist eindeutig nein, weil das Jagdrecht für zusammenhängende Flächen unterhalb von 75 ha durch die Jagdgenossenschaften im Wege der Verpachtung ausgeübt wird. Das bedeutet, dass du lediglich an den Jagdvorstand den Antrag richten kannst bei der nächsten anstehenden Verpachtung berücksichtigt zu werden. Voraussetzung ist, dass du Jagdpachtfähig bist. Jagdpachtfähig bist du, wenn du mindestens 3 jahre in Folge einen Jahresjagdschein inne hast. Dann kannst du bei der nächsten anstehenden Neuverpachtung ein Angebot abgeben. Eingige Jagdgenossenschaften haben unter Umständen Beschlüsse gefasst aus denen hervorgeht, dass der Kreis der jagdpachtberechtigten Personen auf die Jagdgenossen beschränkt wird und damit eine öffentliche Ausschreibung der Jagd unterbleibt. Über derartige Gegebenheiteten erteilt dir dein Jagdvorstand bestimmt die notwendigen Auskünfte.

mfg
jäger123

Hallo heidel3,
ich gehe einmal davon aus, daß sie sowohl eine (in ihrem Bundesland gültige) Jagdprüfung abgelegt haben als auch im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sind.
Dies wären die Grundvoraussetzungen um überhaupt jagdlich tätig werden zu dürfen.

Allerdings haben sie als Besitzer eines Grundstückes, das zu einer Jagdpacht gehört noch keinen Anspruch darauf in dem Gebiet auch an der Jagdausübung beteiligt zu werden. Ein Grundstück mit 1ha ist jagdlich gesehen auch nicht sehr groß. Die Mindestgröße für Einzeljagdreviere ist (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) z.B. in Bayern 81,75 ha.

Ihr Grundstück gehört wahrscheinlich mit anderen Grundstücken zu einer Jagdpacht, die an einen Jagdpächter verpachtet ist.

Wenn sie allerdings die anfangs genannten Voraussetzungen haben, sollte es doch sicher möglich sein mit dem Jagdpächter zu sprechen.
Vielleicht wäre es möglich ihnen im Rahmen eines Begehungsscheines eine Jagdmöglichkeit einzuräumen.

Allerdings liegt diese Entscheidung bei dem Jagdpächter. Dafür zahlt er an die Grundstückseigentümer die Jagdpacht.

Ich hoffe ich konnte ihnen helfen.
MfG
Borkuschter

Ich bin Eigentümer einer 1 ha grossen jagdbaren Fläche die
durch die Jagdgenossenschaft genutzt wird. Habe ich einen
Anspruch darauf an der jagdausübung beteiligt zu werden ?

Antwort ganz eindeutig: Nein.
Lediglich der Anteil der durch die Verpachtung der Jagdpacht eingenommenen Einkünfte entsprechend der Gesamtfläche steht Ihnen zu.

Eine Beteiligung der oder einzelner Jagdgenossen an der Jagdausübung ist auf freiwilliger Basis des Jagdpächters im Rahmen eines Jagdgasteinladung möglich.

Lediglich eine diesbezügliche besondere Vereinbarung im gültigen Jagdpachtvertrag würde diese Möglichkeit eröffnen.
Diesen Passus kann aber nur der Jagdvorstand vor Vertragsunterzeichnung einbringen.

Mehr kann ich dazu leider nicht Beitragen.

Da ich kein Jurist, sehrwohl aber sehr gut fachlich informierter Laie bin, darf ich nur meine Meinung aber keinen rechtsverbindlichen Rat geben.

Unrechtsgegner

Hallo heidel3!

Ausübung des Jagdrechts und Jagdausübung sind zwei völlig verschiedene Themen, auch wenn sich die Begriffe irritierend ähneln. Titel und Inhalt Ihrer Frage sind folglich zwei verschiedene Fragen mit genau gegensätzlichen Antworten:
Jagdrecht: Ja, Sie haben Anspruch auf das Jagdrecht.
Jagdausübung: Nein, Sie haben keinen Anspruch, an der Jagdausübung beteiligt zu werden.

Jeder, der land-, forst oder fischereiwirtschaftliche Flächen besitzt ist gesetzlich zur Ausübung seines Jagdrechts verpflichtet. Es besteht folglich aus dem Landbesitz eine gesetzliche Jagdpflicht, die sich aus dem Jagdrecht (Jagdliche Gesetzgebung) herleitet. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass man das Recht zur Jagdausübung besitzt!

Die Ausübung des Jagdrechts erfolgt bei Ihnen, als Besitzer einer 1ha großen Fläche durch die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, die für die Ausübung des Jagdrechts im Sinne ihrer Mitglieder zu sorgen hat. Damit sind Ihre Möglichkeiten, Ihr Jagdrecht auszuüben, bereits vollkommen erschöpft. Die Ausübung des Jagdrechts für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft durch die Jagdgenossenschaft erfolgt in der Regel durch Verpachtung an den Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter). Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass die Wildbestände grundsätzlich immer auf einer größeren Fläche bewirtschaftet werden, um die Wildbestände, deren Lebensgewohnheiten und Lebensräume sinnvoll und nachhaltig beurteilen zu können. Daher gibt es Mindestgrößen, ab wann man über eine zusammenhängende Fläche Eigentum jagdrechtlich selbst bestimmen kann. Gemäß Bundesjagdgesetz liegt die Mindestgröße einer sogenannten Eigenjagd bei 75ha, wobei die Länder diese Mindestgröße höher bestimmen können und es noch zwischen Hoch- und Niederwildrevieren zu Unterschieden kommt.

Das Jagdausübungsrecht ist hingegen das Recht, was sich eine qualifizierte Person (jagdpachtfähiger Jäger mit gültigem Jagdschein) - in Ihrem Fall - als Pachtgegenstand von einer Jagdgenossenschaft erwirbt. Damit ist dieser Jagdausübungsberechtigte der Entscheider, wer wann die Jagd auf dem Gebiet Ihrer Jagdgenossenschaft und damit auch auf Ihrem 1ha großen Stück Land ausüben darf.

Konkret haben Sie also absolut keinen Anspruch darauf, die Jagd aktiv auf Ihrem Land auszuüben oder an der Jagdausübung beteiligt zu werden.
Die einzigen vier Möglichkeiten für Sie (vorausgesetzt Sie sind Jäger mit gültigem Jagdschein), auf Ihrer eigenen Fläche aktiv zu jagen, sind:

  1. Sie pachten selbst in der nächsten Pachtperiode die ganze Jagd von Ihrer Jagdgenossenschaft.
  2. Sie kaufen sich, vorausgesetzt der Pachtvertrag gestattet dem Jagdpächter dies, beim Jagdpächter einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein und lassen sich u.a. Ihre eigene Fläche als sogenannten Jagdbogen im Jagdschein eintragen. Dass Jagdpächter und Vorstand der Jagdgenossenschaft mit diesem Kauf einverstanden sind, sei dabei vorausgesetzt.
  3. Sie lassen sich vom Jagdpächter einen unentgeltlichen Jagderlaubnissschein ausstellen und jagen dann mit ausdrücklicher Einwilligung des Jagdpächters auf Ihrer eigenen Fläche.
  4. Sie lassen sich vom Jagdpächter als Jagdgast einladen und lassen sich durch den Jagdpächter einen Stand (Leiter, Hochsitz, Kanzel, o.ä.) auf Ihrer eigenen Fläche zuweisen.

Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Sehr detailliert beantworten Ihre Frage die §§1.1, 1.4, 3.1, 3.3, 4, 8.1, 8.5 und 10.1 des Bundesjagdgesetzes. Es würde jedoch schon ausreichen, wenn Sie sich in Ihrem Fall nur die §§8.5, 10.1 Satz 1 in Verbindung mit §11.1 Satz 2, 1. Halbsatz des Bundesjagdgesetzes anschauen:
§8.5 BJG: „In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu“.
§10.1 Satz 1 BJG: „Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung“.
§11.1 Satz 2, 1. Halbsatz BJG: „Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; …“

Mit freundlichem Gruß,
Peter L.