Ein klares NEIN!
Hier ein Auszug aus dem Arbeits- u. Sozialrecht:
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.[1] Leistet der Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit, und dies ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (Zuschlag) zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist hingegen gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Unter gewissen Kriterien von Uhrzeit u. Prozentsätzen ist ein freiwilliger Zuschlag, dann natürlich ohne Freier Tage Ausgleich, sogar sozialversicherungsfrei (ausgenommen Mutterschutzgesetz).
Der neue AG zeigt gleich wo der Hammer hängt. Nicht gerade animierender Beginn einer guten AG-AN Beziehung.
Dennoch toi, toi, toi!!!
LG Chi