Habe ich gestzlich anspruch auf mehr lohn

… bein sonn- und feiertagen?

bsp. ich bin floristin und habe an muttertag (sonntag) 4 stunden gearbeitet. von meinen anderen arbeitger kenne ich es so, dass die zeit doppelt gerechnet wird. also 4 stunden arbeiten und 8 aufschreiben. mein neuer arbeitgeber sagt " sowas machen wir hier nicht, das gibt es nur bei beamten" hat er recht???

leider kann ich dir da nicht helfen

Hat er leider, es gibt die gesetzliche Pflicht Sonn-und Feiertagsarbeit zusätzlich zu vergüten leider nicht, nur bei Nachtarbeit
Allerdings ist es üblich, meist regelt das ein Tarifvertrag und da sind es üblicherweise 100 Prozent Zuschlag, so wie es bei dir vorher ja auch war.
Ich würde den neuen Chef einfach mal fragen wie hoch denn der Feiertagszuschlag bei ihm wäre oder die Kollegen fragen, wenn du welche hast.

Hätte dir lieber eine andere Auskunft gegeben

Guten Morgen,

leider sind Ihre Vorinfos sehr ungenügend. Was steht in Ihem Arbeitsvertrag über Sonn- und Feiertagszuschläge?
Falls Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag hierzu eine Regelung festgelegt hat, ist diese anzuwenden.
Falls nichts vertraglich geregelt ist, gilt die gesetzliche Regelung, also müssen Zuschläge gezahlt werden.
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag.

LG
Trotzköpfchen

Das kommt darauf an, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Wenn ja, müßten Sie im Tarifvertrag nachschauen, was da zum Thema Sonntagsarbeit geregelt ist. Oder ob Ihr Arbeitsvertrag etwas dazu sagt. Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf Zuschläge, aber auf einen Ersatzruhetag, wenn Sie sonntags gearbeitet haben (§11 Arbeitszeitgesetz).

Ahoi Sommi,
geregelt ist das im ArbZG § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, idR sind das 50%.
Als Freizeit ist das im Gesetz geregelt; den muss der AG gewähren (aber nicht vergüten!)
und weiter…kommt darauf an was in Deinem AV, TV oder einer betrieblichen Vereinbarung steht…
Jack

Guten Tag, keiner hat Recht. Sie haben Anspruch auf den Sonntagszuschlag von 20 %. Mehr leider nicht. LG

Ein klares NEIN!

Hier ein Auszug aus dem Arbeits- u. Sozialrecht:

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.[1] Leistet der Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit, und dies ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (Zuschlag) zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist hingegen gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Unter gewissen Kriterien von Uhrzeit u. Prozentsätzen ist ein freiwilliger Zuschlag, dann natürlich ohne Freier Tage Ausgleich, sogar sozialversicherungsfrei (ausgenommen Mutterschutzgesetz).

Der neue AG zeigt gleich wo der Hammer hängt. Nicht gerade animierender Beginn einer guten AG-AN Beziehung.

Dennoch toi, toi, toi!!!

LG Chi

Hallo Smmi,

ich habe noch nie davon gehört, dass man statt 4 tatsächlich geleisteten Stunden 8 aufschreiben kann. Du erhälst allerdings einen Zuschlag, weil Du an einem Sonntag gearbeitet hast.

Ich hoffe Dir etwas damit geholfen zu haben und sende Dir sonnige Grüße us Berlin

Sonbaer

Hallo,
es gibt leider keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagen. Das ist meistens im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder bei größeren Unternehmen in Betriebsvereinbarungen festgeschrieben. Wenn dies nirgendwo festgeschrieben ist, was in diesem Fall sehr wahrscheinlich ist, dann hat meinen keine Anspruch. Das mit den Beamten ist allerdings Quatsch. Die meisten Arbeitnehmer bekommen Zuschläge.

Allerdings gibt es einen gesetzlichen Anspruchb auf Feiertagsruhe. D.h. wenn der nächste Feiertag kommt, muss man nicht arbeiten gehen. Da könnte man mit dem Chef vielleicht handeln.

Viel Glück.

Hallo Sommi,
leider ist dieser Punkt nicht geregelt. Da gilt die Absprache. Wenn nichts abgesprochen ist kann der normale Stundenlohn bei rauskommen. Ich kenne es aber uch mit dem 100 % Aufschlag. Sonst kommt später keiner mehr arbeiten.

Da kann ich leider keinen Rat geben.
HG Circan

Hallo,
nein Sie haben kein gesetzlich festgeschrieben Anspruch.
Diese Regelungen sind , wenn überhaupt, in Tarifverträge vereinbart. Es gibt aber auch Arbeitgeber, die eine solche Regelung freiwillig anbieten bzw. gewähren.
Dies hat mit Beamten nichts zu tun.
Tarifvertrag kann über die zuständige Gewerkschaft eingesehen werden, sieht aber bei Floristen schlecht aus.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dietrich

Hallo Sommi,
wie das bei Beamten geregelt ist, ist eine andere Sache und hier nicht relevant. Die Regelung richtet sich nach dem Gesetz (Arbeitszeitgesetz und Einkommenssteuergesetz) oder nach einem Tarifvertrag, wenn es einen gibt.
Lt. Arbeitszeitgesetz ist Sonntagsarbeit nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer einen Ruhetag dafür erhält. Von Bezahlung steht da gar nichts drin.
Laut Einkommenssteuergesetz kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschlag von 50 % bezahlen. Er muss aber nicht. Somit waren die vorherigen Arbeitgeber großzügig, weil sie indirekt 100 % Zuschlag gezahlt haben, da Du die doppelten Stunden aufschreiben durftest. Ich weiß aber nicht, ob es einen Tarifvertrag für Floristen gibt, in dem dies so geregelt ist.
Viele Grüße Claudia

Hallo Sommi,
ich kann hier nicht helfen.
Sorry und viel Erfolg.
Gruss

Wagner
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Liebe Sommi,
das gibt es natuerlich nicht nur bei Beamten, sondern ueberall dort wor Tarifverträge gelten. Der sogenannte Sonntagszuschlag ist in den meissten Fällen 100%.

Viel andere Arbeitgeber orientieren sich daran, auch wenn der Tarifvertrag nicht fuer sie gilt.
in einigen Branchen wie z.B. Gastronomie wird jedoch ähnlich wie in Ihrem Fall nichts extra bezahlt.

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in Ihrem Fall leider nicht.
Gruss
WG

hallo
wenn dein betrieb an 365 tagen im jahr geöfnet ist und an keinem tarifvertrag gebunden ist

dann sind alle 365 tage arbeitstage ohne besondere zahlungen.