Habe ich irgendwelche nachteile wenn ich einen gemeinschaftlichen erbschein unterschreibe?

Hallo mein Vater ist verstorben. Er hat kein Testament hinter lassen jetzt erben meine Mutter,mein Bruder, meine Schwester und ich. Jetzt hat meine Mutter einen gemeinschaftlichen erbschein beantragt jetzt soll ich unterschreiben. Habe ich dann irgendwelche nachteile wenn ich den unterschreibe?? Muss sie mich trotzdem auszahlen wenn ich des möchte?? Oder kann sie dann sagen nee ich zahle dich nicht aus?? Danke schon mal

Was sollst Du denn (Inhalt) unterschreiben?
Soweit mir bekannt, wird der Erbschein vom Nachlassgericht ausgestellt. Somit auch vom „Aussteller“ unterschrieben. Nicht jedoch vom Empfänger.
Oder irre ich mich?

Hallo auf dem Erbschein wird (vom Nachlassgericht) festgestellt, wer Erbe ist und welchen Anteil er erbt. Nicht mehr und nicht weniger. Da dem Nachlassgericht nicht immer alle Daten vorliegen und die sich rückversichern müssen, dass alle Erben noch leben, muss man die Angaben kontrollieren und unterschrieben zurückschicken.
Nachteile gibt es also nicht, wenn man das Erbe annehmen will (was ja hier wohl der Fall ist).
Ein Nichtunterschreiben verzögert nur die Auflösung des Erbes. Die Miterben können die Unterschrift uU einklagen.

Ja. Das Ding muss man unterschrieben zurückschicken.

Servus,

was meinst Du mit „auszahlen“?

Wenn im Nachlass ein Grundstück enthalten ist (oder mehrere), und sonst gäbe es wohl keinen Anlass für die Ausstellung eines Erbscheins, erben grundsätzlich alle Erben gemeinschaftlich zur gesamten Hand und kein Erbe wird irgendwie „ausgezahlt“.

Erst in einem zweiten Schritt, bei der Auseinandersetzung des Erbes (die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Anfall des Erbes stattfinden kann oder auch unterbleiben kann) kann vereinbart werden, dass einer oder mehrere der Miterben in Bargeld abgefunden werden.

Jeder Miterbe kann diese Erbauseinandersetzung durch Beantragen der Teilungsversteigerung erzwingen. Das ist aber eher ein Druckmittel gegenüber den übrigen Miterben als eine sinnvolle Maßnahme, weil bei einer solchen Versteigerung ein Bruchteil dessen erlöst wird, was bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erlösen wäre.

Kurzer Sinn: Mit der Unterschrift bestätigst Du lediglich, dass Dir kein anderer Miterbe bekannt ist und dass die auf dem Erbschein aufgeführten nach Deinem Wissen in dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen, das zu dem aufgeführten Erbteil führt. Sie nützt oder schadet Dir nichts - außer dass mit dem Erbschein eben Gebühren anfallen, die von der Erbmasse abgehen, aber daran ist eh nichts mehr zu drehen, wenn die Ausstellung des Erbscheins einmal beantragt ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo.

Nein, muss man nicht.
Man muss sich dazu äußern, wenn man Einwände dagegen hat.
Sonst nicht, dann wird der Erbschein so erteilt wie beantragt.

Zitat der üblichen Anschreiben dazu .

" Nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 345, 7 FamFG, Art. 103 GG wird ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, etwaige Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheines geltend zu machen.

Falls nicht binnen 3 Wochen begründete Einwendungen beim Nachlassgereicht erhoben werden, wird der beantragte Erbschein erteilt werden.

Der Erbschein kann auch vor dieser Frist erteilt werden, wenn sie schriftlich gegenüber dem Gericht die Zustimmung erklären "

Es ist also gerade anders herum.
Schweigen ist Zustimmung, man kann es lediglich durch Zustimmung um 3 Wochen beschleunigen.
Erbschein wird so oder so erteilt.

MfG
duck313

Wozu braucht ihr einen Erbschein ?
Gibt es ein Haus/Grundstück ? dann braucht man ihn für Grundbuchamt zum Umschreiben auf die neuen Eigentümer.

Sonst gelegentlich für Bankkonten, wenn die überlebende Ehefrau keine Vollmacht (über den Tod hinaus) hatte. Evtl. auch für Lebensversicherungen, wenn nicht sowieso ein Begünstigter eingetragen ist.

Für die Erbaufteilung ist er unnötig(und teuer) Und das Gericht kümmert sich auch nicht darum wie die Erben das Erbe verteilen. Darum muss sich jeder selbst kümmern.

Ob Du unterschreibst (zustimmst) oder nicht ist völlig egal. Der gemeinsame Erbschein wird erteilt. Er ist lediglich eine Art „Erbenausweis“, mehr nicht.
Und Erbe bist Du ja vom Gesetz her wenn es kein Testament gibt.

MfG
duck313

Deine Aussage ist einfach nur: FALSCH !!!
Ich persönlich habe schon 2x Erbscheine erhalten, in keinem Fall hatte ich etwas unterschreiben müssen.
Meine Frau beantragte erst letztes Jahr einen Erbschein. Auch sie hatte nicht unterschreiben müssen.

Schön, dass Du Dir mit drei ! so sicher bist. Ich musste unterschreiben. Meine Verwandtschaft auch. Möglicherweise gibt es Unterschiede.

Bei der Beantragung? > § 23 I FamFG ist der Antrag schriftlich zu begründen und zu unterschreiben,

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Natürlich muss man den Antrag unterschreiben.
Nur darum geht es hier doch gar nicht.

Die beantragende Mutter hat unterschrieben, das reicht.

Die weiteren Erben müssen nicht zustimmen(unterschreiben), dass der Erbschein erteilt wird. Sie können es machen, dann geht der Erteilung schneller.

Das war die Frage und die ist nun hoffentlich erklärt.

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