Habe ich nach einer Eigenkündigung Rechte?

Hallo,

Ich habe gestern die Information erhalten, dass Umbesetzungen in einem Betrieb Mitbestimmungspflichtig sind. Das bedeutet, wenn ein Mitarbeiter auf einen anderen Arbeitsplatz kommen soll hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Nun frage ich mich, ob man mit mir richtig umgegangen wurde.
Im Einzelnen.
Ich war bis vor knapp 2 Jahren in einem Mittelständischen Betrieb mit ca. 150 Beschäftigten als Ausbilder angestellt. In meinem Vertrag stand auch Ausbilder drin.
Von einem Tag zum Anderen wurde ich in das Büro des Chefs gerufen, und man teilte mir mit, dass man keinen reinen Ausbilder mehr braucht. Wäre zu Teuer.
Ich soll als Handwerker arbeiten. Evtl. auf Schicht. Der Termin für meinen Wechsel wurde mir klar genannt.
Da ich das absolut nicht wollte, ich aber den Chef nicht umstimmen konnte, habe ich mir einen anderen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen gesucht.
Ich hatte durch den Wechsel zwar finanzielle und auch soziale Einbußen, habe aber zu dem Zeitpunkt für mich keine andere Wahl gesehen.

Es ist klar, dass ich mich von meinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem ich immerhin fast 13 Jahre tätig war, ungerecht behandelt fühle. Ich stelle mir aber immer wieder die Frage, ob er das so durfte. Meine Kündigung war eine Flucht vor der „Degradierung“ in eine Tätigkeit die ich nicht machen wollte.
Habe ich im diesem Fall irgendwelche Handhaben oder Rechte gegenüber meinen ehemaligen Arbeitgeber?

Ich bedanke mich schon jetzt führ Ihre Bemühungen und Antworten.

Ich gehe davon aus, dass Sie bereits gekündigt haben und bei einem neuen Arbeitgeber sind.
Somit ist dann Ihre Anfrage eher für zukünftige Situationen interessant.
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, so muss dieser vor einer personellen Massnahme (hier Änderung der Tätigkeit) v o r h e r informiert werden und auch die Zustimmung dazu eingeholt werden. In der Regel spricht der Betriebsrat mit dem betroffenen Mitarbeiter. Ob der Betriebsrat dann zustimmt oder nicht, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Der BR könnte Ihnen aber auch dabei helfen, eine bestimmte Abfindungssumme auszuhandeln, falls Sie doch kündigen wollen.
Viele Grüsse
H.-J.Brockerhoff

Hallo,

Vorweg nein. Durch die Eigenkündigung gibt es keine Möglichkeit nachträglich etwas zu machen. Bei einer Versetzung (bei dem geschilderten Fall ist es keine Umsetzung) ist der Betriebsrat anzuhören. Er kann die Zustimmung zur Versetzung verweigern. Aber nicht willkürlich, sondern nur wenn eines der Gründe aus § 99 Abs. 2 BetrVG zutrifft. Ansonsten darf er nicht die Zustimmung verweigern. Auszug §99 Abs. 2 Nr.4 BetrVG:

„der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,“

Betrieblicher Grund könnte sein, dass ein Ausbilder nicht mehr benötigt wird und die Stelle abgeschafft wurde. Der Arbeitgeber kann in seiner unternehmerischen Freiheit umorganisieren, Stellenprofile verändern usw, wie er will.(Grenzen gibt es in der Regel nur bei grober Willkür) Dagegen kann auch der Betriebsrat wenig tun. Er kann zwar die Zustimmung verweigern mit genauem Bezug auf den Paragraphen und genauer Begründung, aber letztendlich muss der AG nur vor Gericht darlegen, dass die Versetzung betrieblich notwendig war. Kann er das, wird die Zustimmung vom Gericht ersetzt.

Die Versetzung wäre nur durch eine Änderungskündigung möglich gewesen. Das ist eine echte Kündigung mit gleichzeitigem Angebot zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen. Gegen diese Änderungskündigung hätte man dann durch Kündigungsschutzklage vorgehen können. Hätte der BR die Zustimmung zur Versetzung/Kündigung im vorhinein auch verweigert währen die Erfolgsaussichten im Prozess verbessert gewesen. Hätte der AG den BR nicht zur Kündigung angehört wäre diese sogar nichtig gewesen.

Hoffe ich konnte helfen…

Gruß

Marcus

Hallo,

ja das ist leider dumm gelaufen. Aber erst im einzelnen:

  1. Der Betriebsrat (BR) hat grundsätzlich, bei allen Umbesetzungen im Betrieb, Mitbestimmungsrecht. Wenn der BR von selbst nicht tätig wird -oder vielleicht auch nichts von der Umbesetzung weis- denn sollte der Betroffene selbst um Rat fragen. Also Sie selbst. Spätestens dann dreht sich das „Mitbestimmungsrad“

  2. Wenn die Umbesetzung so passiert, ist es leider so: wo kein Kläger, kein Richter :frowning:

  3. Optimal ist es, wenn man als Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört. Da hat man immer einen neutralen Ansprechpartner. (Ein BR ist nicht immer neutral und steht leider sehr oft auf der Seite des Arbeitgebers)

  4. Eine Abfindung kann man nicht mehr einfordern. Dese kann man nur im Gegenseitigen Einvernehmen aushandeln, leider. D.h. Sie hätten ordentlich Ärger machen müssen, bis Ihrem Chef die Galle übergelaufen wäre. Denn ist der Zeitpunkt da, um zu sagen"ich könnte auch woanders arbeiten, Chef, aber ich habe da so ein paar Einbußen, die es auszugleichen gilt"…

Jetzt ist es leider zu spät:frowning:

Genießen Sie den neuen Arbeitsplatz und schließen Sie sich einer Gewerkschaft an. Damit habe ich selbst die besten Erfahrungen gemacht :wink:

Viiiiel Glück und… meine Antwort kann man auch bewerten - würde mich freuen :wink:

Cliff 1000

Hallo olicht,

ihre damalige Reaktion, so menschlich verständlich sie auch ist, war überstürzt und unüberlegt.
Sie hätten sich rechtlich gegen den vorgesehenen andersweitigen Einsatz wehren können. Da sie einen Arbeitsvertrag als Ausbilder hatten, hätten sie nur über eine Änderungskündigung auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden können.
Dieser Änderungskündigung hätte der Betriebsrat zustimmen müssen. Wenn dies geschehen wäre, hätten sie gegen die Änderungskündigung beim Arbeitsgericht dagegen unter Vorbehalt klagen können.
Dies hätte bedeutet, dass bei Erfolg vor Gericht, ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag mit der Funktion als Ausbilder weitergegolten hätte.
Der Chef hätte dem Gericht beweisen müssen, dass es zwingende unternehmerische Gründe für die Umsetzung ihrer Person gibt.

Bei Ihrem Einverständnis zu dem Wechsel in der Funktion wäre aber rechtlich eine Vertragsänderung bzw. eine förmliche Versetzung notwendig gewesen.
Auch dieser hätte der Betriebsrat zustimmen müssen.

Die ist die rechtliche Seite.

Leider handelt man oft aus Unkenntnis etwas voeilig.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Hallo,

da die Umbesetzung innerhalb des Betriebes erfolgen sollte, da die Abteilung Ausbildung geschlossen wurde, hätte meines Erachtens eine Änderungskündigung erfolgen müssen. Allerdings hat der AG ja das Recht Abteilungen zu schließen und AN auf Stellen zu setzen für die Ihre Eignung erkennbar ist. Dieses würde ich als Direktionsrecht des AG sehen. Ob der Betriebsrat hier großartig etwas hätte erreichen können bezweifle ich. Ziel des Betriebsrates sollte es doch sein die AN die aufgrund der Auflösung einer Abteilung die Stelle verlieren würden auf andere freie Stellen des Unternehmens unterzubringen.
Da es sich hier um eine Eigenkündigung handelte unterliegt dies nicht dem Mitbestimmungsgesetz und aus meiner Sicht können keine weiteren Ansprüche gestellt werden, hierzu wäre es nötig gewesen sich vor der Kündigung mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen um evtl. eine andere Lösung zu finden. MfG, Timmi

Hallo,
mit der Eigenkündigung haben Sie Ihrem Chef einen Gefallen getan. Leider ist es heute so, dass es in einem Unternehmen möglich ist höher qualifizierte Tätigkeiten in eine Niedrigere umzustufen, man kann das mit betriebswirtschaftlichen Erwägungen begründen und der Arbeitgeber wird immer Recht bekommen.
Wenn Sie einen neuen Arbeitsplatz haben, haken Sie, so weh es tut die langjährige Tätigkeit ab.
Viel Glück und freundliche Grüße
aus Thüringen
Stahlberg

Hallo,
Umbesetzungen sind in der Tat mitbestimmungspflichtig.
Wenn ich aber den Vorgang richtig verstanden habe, war das seinerzeit keine Umbesetzung bzw. Verseztung, sondern der Arbeitgeber hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen.
Auch da ist der BR zu beteiligen, allerdings nicht mit orginärer Mitbestimmung, sondern mit einer wesentlich schwächeren Form der Beteiligung, der so genannten Anhörung,
Allerdings hat man selbst nach einer so plump provozierten Eigenkündigung schlechte Karten. Eigenkündigung ist Eigenkündigung. Möglicherweise besteht dann noch geringe Hoffnung vor dem Arbeitsgericht.
Jedoch bei einer zwei Jahre zurückliegenden Eigenkündigung sind alle eventuellen Rechte verwirkt.
Auf jeden Fall würde ich ungeprüft sagen, dass Dein ex-Arbeitgeber im Umgang mit dem Betriebsverfassungsgesetz sehr unbeholfen ist/war.
Auch über den BR wundere ich mich ein wenig. Gab es in dem Betrieb überhaupt einen?
Ich würde die Sache als lehrreiche Erfahrung abspeichern und nicht mehr „über verschüttete Milch weinen“.
Liebe Grüße, Johannes

Nein, hättest du vorher (auch mit dem BR) regeln müssen. Es war deine Entscheidung und Verantwortung zu kündigen. Hart, aber… Hak es als Erfahrung ab. Vorher fragen…
Viele Grüße Brigitte

durch Ihre Eigenkündigung haben Sie ein u.U. mögliches Recht verwirkt. Leben Sie nach vorn, der Klügere hat nachgegeben. Und das waren Sie. MfG Peter A. Hoppe

Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt ist eine sogenannte Änderungskündigung des Arbeitgebers. In diesem Falle gibt es eine klare Mitbestimmungspflicht des Betriebrates und zudem ist diese auch an eine Reihe von formalen Kriterien geknüft. Ob in ihrem Falle am Ende damals etwas anderes herausgekommen waere ist schwer zu beurteilen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei entscheiden wie er seinen BEtrieb führt, dazu gehoert auch die Frage welche Tätigkeiten er mit welchen Arbeitsplätzen hinterlegt. An dieser Stelle hat er mit dem BR lediglich eine Erörterungspflicht. Hinsichtlich der Folgen hat dann der BR wiederum eine weitergehende Mitbestimmungspflicht.

Aus heutiger Sicht muss ich Ihnen leider sagen dass „der Zug abgefahren ist“ - tut mir leid. VErmutlich schon durch die Tatsache, dass Sie das Unternehmen selbst verlassen haben und andererseits durch die lange Zeit.
Eine gewisse, wenn auch schwache Handhabe wuerde ich Ihnen nur fuer den Fall einräumen, dass man sie nachweislich falsch informiert hat, ihnen z.B. ihre Fragen falsch beantwortet hat etc. as nachzuweisen dürfte praktisch unmöglich sein.
Ich hoffe meine Antwort hat dennoch ein wenig zur Klarheit beigetragen.

Gruss

WG

Hallo,

sie haben völlig Recht; Umbesetzungen (Versetzungen) unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates! Da sie selber gekündigt haben, haben sie ihre Möglichkeiten, dagegen etwas zu unternehmen, vertan!!!

MfG
G. Maßberg

Kurz und knapp nein…zumindest keine Erfolgsversprechenden.

Bitte um entschuldigung, dass ich mich nicht gemeldet habe.
War leider sehr Krank.
Auf das Thema kann ich nicht antworten

Viele Grüße
stepfis