Habe ich Recht auf Hartz4 oder ähnliches?

Hallo an alle,

bin ganz neu hier, ich probieres einfach.

Bin 38, deutscher Staatsbürger ( auch Spanische Bürgerschaft) aber in Spanien aufgewachsen. Arbeitslos in Spanien seit ungf. zwei Jahre. Kein Arbeitslosengeld vom Sapnischen Staat mehr.
Habe als Übersetzerkoordinator(Projektmanager) gearbeitet. Die Firma ging pleite.

Befinde mich jetzt seit 4 Monate in Berlin und suche Arbeit. Leider kommt noch nichts . Wohne bei einem Kumpel, aber ich muss wohl bald raus. Und Geld ist mir auch bald alle.
Habe nie in Deutschland gearbeitet, nur einmal als ich 15-16 war, im Sommer ein paar Monate, also gar nix.

Bin noch nicht beim Bürgeramt angemeldet, da ich einen Mietvertrag brauche. Das kónnte ich wahrscheinlich schaffen.

Ich würde gern arbeiten, habe mich selber auf mehreren Stellen beworben, und hatte auch einige Vorstellungsgespräche aber leider noch nicht geklappt.

Hätte ich Recht auf eine Kleine / Mittlere Hilfe? Ich sehe es ein bisschen schwarz…

Vielen Dank im Voraus!
Christian

Wenn Du hier gemeldet bist musst Du zum Jobcenter gehen, Dich arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Sie werden Dir dann schon sagen was Du zu tuen hast. Auf alle Fälle musst Du hier einen Wohnsitz haben.

hallo,

besorge dir Mietvertrag und dann ALG2 oder Sozialhilfe beantragen. Sind doch in der EU.

Gruß

Hallo Christian, ich habe keine Erfahrung bei einer doppelten Staatsbürgerschaft. Ich weiss nicht, ob du da einfach von „rechts nach links“ wecheseln kannst, eben dort hin, wo es grad mal günstiger wäre! Geh doch bitte zur Agentur für Arbeit und kläre das alles dort vor Ort ab. Da sagt man dir dann auch, wie das mit den Wohnverhältnissen geregelt wird. Man lässt dich nicht auf der Strasse stehen! Godd luck! zaubermaus

hallo…du must dich erst mal auf den arbeitsamt arbeitslos melden ,die werden die weiterleiten zur sozialhilfe/Hartz4 da du ja noch arbeiten kannst also zum jobcenter und dann must du den antrag stellen…aber nich so lange warten sonst stehst du wirklich bald ohne geld da…

lg

Hallo , Christian

Bin 38, deutscher Staatsbürger (…) befinde mich jetzt seit 4 Monate in Berlin.

Damit hast du grundsätzlich Anspruch auf ALG2-(„Hartz IV"-) Leistungen, gemäß § 7 SGB II (denn du bist anscheinend erwerbsfähig, hilfebedürftig, und hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD).

Habe nie in Deutschland gearbeitet

Dann hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld /ALG1 . Das wäre ansonsten eine Versicherungsleistung, die vorrangig (vor ALG2) in Anspruch zu nehmen wäre.

Für den Anspruch auf „Hartz IV"/ALG 2 musst du nicht vorher in Deutschland gearbeitet haben; ALG2 ist eine Sozialleistung für Hilfebedürftige - keine Leistung der Arbeitslosenversicherung

Bin noch nicht beim Bürgeramt angemeldet, da ich einen Mietvertrag brauche.

Meinst du mit „Bürgeramt“ das zuständige Jobcenter - oder meinst du das Einwohnermeldeamt?
Um ALG2 beantragen zu können, muss man lediglich täglich postalisch erreichbar sein.Das muss aber nicht zwangsläufig über eine eigene Wohnanschrift sein - man kann auch über die Anschrift eines Freundes seine Post bekommen (z.B. wie derzeit bei dir , da dir ein Freund übergangsweise als Nothilfe Unterkunft gewährt). Es gibt z.B. auch Obdachlose, die ALG2 beziehen und ihre Post über ein Obdachlosenheim in Empfang nehmen. Man muss also nicht aus einer bereits bestehenden Mietwohnung „heraus“ ALG2 beantragen.

Beim Einwohneramt gemeldet sein solltest du aber natürlich schon (Meldepflicht); das geht zunächst auch erstmal über die Anschrift deines Freundes, bis du eine eigene Wohnung hast.

Hätte ich Recht auf eine Kleine / Mittlere Hilfe?

Mit ALG2 kann man sicherlich keine großen Sprünge machen - aber nach dem, was du schreibst, hast du Anspruch auf diese Leistung (d.h. sofern du hilfebedüftig bist, sprich: kein Vermögen hast, das zunächst zu verwerten wäre.)
ALG2 umfasst die Grundsicherung für den Lebensbedarf (= den Regelsatz; für dich als Single sind das 374 Euro) plus die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person.

Sofern du im Bundesland Berlin bleibst, hast du für dich Anspruch auf 50 qm Wohnfläche
Solltest du in eine WG ziehen, würden dir auch dort, für deinen Anteil an der gemeinsamen Wohnung, 50 qm zustehen.
Was die max. angemessenen Wohnkosten angeht, hast du mit Berlin leider eine schlechte Ecke zum Wohnen erwischt. Der Berliner Senat ignoriert hartnäckig die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und gibt weiterhin eine unzulässige maximale Brutto warm miete vor , was bereits zu tausenden Klageverfahren geführt hat. (siehe dazu auch diesen Ratgeber, Punkt Berlin: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 )
Im Moment ist zwar im Gespräch, dass sich da in nächster Zeit wohl irgendwas ändern soll - aber derzeit wird noch nach der Berliner AV Wohnen bemessen. Die Einzelheiten und derzeitigen max. Wohnkosten findest du hier -> http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Berl…

Am besten aber dann auf jeden Fall beim zuständigen Jobcenter nochmal nachfragen, wie teuer eine Wohnung für dich /1 Person max. sein darf, um angemessen zu sein - vielleicht ändert sich diesbezüglich ja zwischenzeitlich schon bereits etwas.-

Noch ein paar allgemeine wichtige Punkte, die du beachten solltest:

  1. Ganz wichtig: Alles, was du beim Jobcenter einreichst , beantragst oder ihnen mitteilst, solltest du dir vorher kopieren, die Kopien gut aufbewahren, und möglichst alles immer (zusätzlich) schriftlich machen - und unbedingt immer nachweisen können ! Du stehst in der Nachweispflicht. Falls du etwas persönlich abgibst, lass‘ dir die Abgabe auf einer mitgebrachten Kopie mit Datum und Stempel bestätigen. Man hat allerdings leider keinen Rechtsanspruch darauf, dass sie die Abgabe bestätigen - hängt also vom jeweiligen Jobcenter bzw. Sachbearbeiter ab, ob sie es tun.

Ansonsten geht‘s aber auch mit der Post per Rückschein-Einschreiben einzuschicken; in dem Fall ist es aber angeraten (und „gerichtssicherer“), wenn du die Unterlagen vorher z.B. von einem Freund durchschauen lässt, der dann auf einer Kopie mit Datum bestätigt, dass du diese Unterlagen in seinem Beisein in den Umschlag eingetütet und bei der Post am (Datum X) als Rückschein-Einschreiben aufgegeben hast.
Es ist in deinem eigenen Interesse, immer alles nachweisen zu können - vor allem, um Zahlungsausfälle bzw. Leistungskürzungen zu vermeiden. Beim Jobcenter geht vieles
„verloren“ , oder die Sachbearbeiter erinnern sich nicht mehr an dieses oder jenes, wenn es nur mündlich erfolgt ist oder ihnen persönlich in die Hand gegeben wurde… :wink:

Und umgekehrt gilt Dasselbe: Vor allem Anforderungen, Bewilligungen oder Ablehnungen des Jobcenters unbedingt immer schriftlich von ihnen verlangen, mit Nennung der Rechtsgrundlage. Nur mit Nachweisen kannst du ggf. deine Rechte durchsetzen und Nachteile vermeiden.

Aus dem Grund ist auch davon abzuraten, dem Jobcenter seine Telefonnummer mitzuteilen (die Angabe der Rufnummer ist freiwillig). Du musst lediglich postalisch erreichbar sein … nicht telefonisch. Inhalte von Telefonaten sind nicht bindend , kaum nachweisbar - und im Streifall auch nicht „rechtlich“ verwertbar !
Das Jobcenter steht, was seine Schreiben an dich angeht, übrigens ebenfalls in der Nachweispflicht. Sie müssen also im Zweifelsfall nachweisen können, dass dir ein Schreiben tatsächlich zugestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X). Das ist wichtig zu wissen, wenn dir
z.B. mit Kürzungen gedroht wird, weil du zu einem Termin nicht erschienen bist - für den du aber gar keine Einladung erhalten hast. Einladungen und Bewerbungsangebote werden in der Regel mit normaler Briefpost rausgeschickt - und da geht nicht selten etwas auf dem Postweg verloren… oder kommt erst viel später beim Empfänger an, als es sollte. Das Jobcenter muss nachweisen können, dass (und wann) du diese Schreiben tatsächlich erhalten hast.

Hier auch noch eine Übersicht über einige wichtige Rechte und Pflichten:
http://hartz.info/index.php?topic=11507.0

  1. Was deinen Antrag auf ALG2 angeht:
  • Der „Antrag“ ist deine Willenserklärung, Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Willenserklärung ist an keine Form gebunden - sie kann persönlich/ mündlich, per Brief, Fax, Email, Telefon etc. erfolgen (sollte aber, wie gesagt, im eigenen Interesse immer nachweisbar erfolgen). Die ganzen Formulare sind lediglich Arbeitshilfen für die Sachbearbeiter, damit sie alle Daten beisammen haben, die sie benötigen, um deinen Antrag bearbeiten zu können.
    Das ist wichtig im Hinterkopf zu behalten, da etliche Jobcenter die vorsprechenden Hilfesuchenden erstmal auf einen späteren Termin vertrösten und sie dann mit Formularen wegschicken - und dann später als Datum der Antragstellung erst den Tag vermerken, an dem alle geforderten Unterlagen komplett vorliegen. Das ist nicht zulässig ! Als Tag der Antragsstellung gilt der Tag, an dem du dem Jobcenter erstmals mitgeteilt hast, dass du Leistungen begehrst. (Auch hier: Deshalb ist der Nachweis wichtig, dass/wann du ihnen dein Begehren mitgeteilt hast !)
    Die ALG2-Antragstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten - d.h. wenn du das Jobcenter bis zum 31.5. nachweislich wissen lässt, dass du ALG2 begehrst, muss dein Antrag rückwirkend ab 1.5. vermerkt werden.

  • Falls noch Unterlagen fehlen, kann man sie (möglichst zeitnah und natürlich nachweislich) nachreichen. Musst du irgendwelche Bescheinigungen von Dritten anfordern, ist es zu empfehlen, einen Nachweis darüber zu haben, dass/wann du diese Unterlagen beim Dritten angefordert hast. Dadurch hast du einen Nachweis, dass du deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bist. (Falls dieser Dritte sich Zeit lässt mit der Bearbeitung/ Rücksendung der Unterlagen, ist das dann nicht auf deinem Mist gewachsen und darf dir nicht zum Nachteil gereichen. Du musst nur nachweisen können, dass du die Unterlagen rechtzeitig von ihm angefordert hast.)

  1. Hier findest du zum Runterladen alle Formulare für die Daten, die für die Bearbeitung deines ALG2-Antrag erforderlich sind:
    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
    Aus den Formularen geht auch hervor, was ggf. noch an weiteren Unterlagen vorgelegt bzw. eingereicht werden muss.

Du benötigst auf jeden Fall:

  • den Hauptantrag
  • die Anlage KDU (falls du derzeit etwas für deine Unterkunft zahlen musst. Falls dein Freund von dir Geld für‘s Mitwohnen nimmt, solltest du darüber möglichst etwas Schriftliches vorlegen können beim Jobcenter, z.B. eine solche Kostenbeteiligungsvereinbarung: http://hartz.info/index.php?topic=7349.0 Dass deine Beteiligung an den Kosten “angemessen“ sein muss nach den Berliner Richtlinien für 1 Person, ist klar.)
  • die Anlage EK (auch wenn du alles verneinen musst)
  • die Anlage VM
  • die Anlage SV
  • nur falls bei dir zutreffend: Anlage MEB / UH1

Auf der oben verlinkten Seite findest du (rechts in der Box) auch das „Merkblatt SGB II- Grundsicherung für Arbeitssuchende“ , das du dir gut durchlesen solltest.

Was die Vorlage der Kontoauszüge angeht, ganz wichtig zu wissen ! ->
http://hartz.info/index.php?topic=1844.0

  1. Das Jobcenter ist verpflichtet, Anträge anzunehmen und zu bescheiden.
    Es passiert aber, wie gesagt, nicht selten, dass man auf Termine zur Antragsabgabe vertröstet wird , oder dass der Antrag „abgewimmelt“ wird, weil man angeblich sowieso keinen Anspruch hat oder weil noch Unterlagen fehlen o.ä. In dem Fall siehe oben: Alles nachweislich per Rückschein-Einschreiben hinschicken und einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid verlangen. Der steht dir zu !
  • Das Jobcenter steht in der Leistungspflicht, den Hilfebedarf zeitnah / dann zu decken, wenn er besteht, und den Lebensbedarf des Hilfebedürftigen zu sichern. Dieser Ratgeber dazu ist wichtig: http://hartz.info/index.php?topic=10.0
  1. Nach dem, was du schreibst, wäre es in deinem Fall vermutlich angeraten, wenn du in einem kurzen Begleitschreiben explizit einen „Antrag auf vorläufige Bewilligung stellst (siehe dazu auch den 3.Abschnitt im Ratgeber Leistungspflicht). Und solltest du inzwischen völlig mittellos sein (möglichst Bankauszüge als Nachweis vorlegen) , kannst du auch einen Antrag auf einen (Bar-)Vorschuss stellen, um den nötigsten Bedarf sichern zu können, bis dein Antrag beschieden wurde.
  • Zusammen mit dem Antrag auf ALG2 beantragst du auch gleich (nachweislich) die Zustimmung zum Bezug einer angemessenen Unterkunft (da du derzeit nur nothilfemäßig bei einem Freund übernachten kannst und das aber nicht mehr lange möglich sein wird). Da du dann ggf. obdachlos wärst, muss das Jobcenter dir die Zustimmung erteilen (schriftlich geben lassen, zusammen mit den örtlichen Angemessenheitskriterien für deine zukünftige Unterkunft !)

  • Mit vorliegender Bezugs-/Umzugszustimmung des Jobcenters kannst du dann auch (nachweislich- und im Voraus !!) die Kosten beantragen, die mit dem Umzug und der Wohnungsbeschaffung und -ausstattung verbunden sind. Näheres dazu hier:
    http://hartz.info/index.php?topic=24.0
    Unter dem Punkt „Erstausstattung“ ist eine Broschüre verlinkt; nicht vom Titel irritieren lassen :wink: Darin findest du ab Broschürenseite 47a alles Wesentliche zur Erstausstattung. (Hinweis: Ein TV-Gerät gehört mittlerweile nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht (mehr) zur nötigen Erstausstattung. Die Jobcenter sollen dafür aber auf Antrag ggf. ein Darlehn bewilligen.) Nachweislich einen Antrag stellen und alle Artikel aufführen, die du für die nötige Erstausstattung nicht hast. -

Es ist dem Jobcenter überlassen, ob sie für die Wohnungs- Erstausstattung Bargeld oder Sachleistungen gewähren (z.B. Einkaufsgutscheine für‘s Sozialkaufhaus). Bei Matratzen besteht Anspruch auf Neuware.
Sie dürfen auch Pauschalbeträge bewilligen; Pauschalen müssen den tatsächlichen Bedarf aber dann auch decken. Sollte der Pauschalbetrag nicht bedarfsdeckend angesetzt sein, nachweislich Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen und darin auch eine genaue Aufschlüsselung verlangen, welcher Euro- Teilbetrag der Pauschale für welchen Artikel gedacht sein soll.

  1. Noch etwas Allgemeines:
  • Als ALG2-Bezieher wirst du auf Antrag von der GEZ-Gebühr befreit.

  • Viele Kommunen bieten einen Sozialpass/Stadtpass o.ä. an, mit dem ALG2- Bezieher Vergünstigungen erhalten. Teils gibt es auch vergünstige Fahrkarten. Vor Ort erkundigen.

  • Bei der Krankenkasse ggf. die Befreiung von der Zuzahlung beantragen:
    http://hartz.info/index.php?topic=4906.0

  • Im eigenen Interesse: Tritt möglichst früh in Kontakt mit einer örtlichen Erwerbslosen-Initiative / unabhängigen Beratungsstelle. Dort wird man dir bestimmt hilfreiche Infos und Tipps über örtliche Vergünstigungen usw. geben können - und meistens findet sich dort auch jemand, der ggf. als Beistand zu Gesprächen und Terminen beim Jobcenter mitkommt.
    http://www.my-sozialberatung.de/adressen
    Dort wird man dir ggf. vielleicht auch schon einen lokalen Sozialrechtsanwalt nennen können, mit dem sie bisher gute Erfahrungen gemacht haben. (Die Info sollte man parat haben, falls man kurzfristig einen Anwalt braucht… )
    Als ALG2-Bezieher hat man ggf. Anspruch auf Beratungshilfe. Dafür muss man beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, mit dem man dann einen Anwalt aufsuchen kann (bzgl. ALG2: Fachanwalt Sozialrecht) . Mit dem Schein beträgt der Eigenanteil für die Beratung dann max. 10 Euro; für ein weiterführendes Verfahren wird über den Anwalt Prozesskostenhilfe beantragt.-
    http://hartz.info/index.php?topic=4653.0

  • Wirst du vom Jobcenter zu Gesprächen /Meldeterminen vorgeladen, hast du Anspruch auf Erstattung deiner nötigen Fahrtkosten. Also Belege aufbewahren und nachweislich Erstattung beantragen - auch bei kleinen Beträgen. http://hartz.info/index.php?topic=2366.0

  • Gehst du wegen irgendwelcher Bescheide in Widerspruch oder ins Klageverfahren, solltest du alle Belege über die damit verbundenen Kosten gut aufbewahren (z.B. Kopier-/ Druckkosten, Umschläge, Porto, Fahrtkosten zum Amtsgericht/ Anwalt, Beratungsgebühr usw.)
    http://hartz.info/index.php?topic=11.0
    http://hartz.info/index.php?topic=18.0

7) Ich weiss, es ist viel zu lesen und im ersten Moment vielleicht etwas „überwältigend“ - aber du solltest (bereits vor deinem „Erstkontakt“ mit dem Jobcenter) wirklich so gut wie möglich über deine Rechte und Pflichten informiert sein.
Deshalb lege ich dir vorab auch unbedingt diese Ratgeber ans Herz:

Goldene Regeln: http://hartz.info/index.php?topic=43.0

Welche Unterlagen/Nachweise darf das Jobcenter (NICHT) fordern: http://hartz.info/index.php?topic=32844.0

Achtung Eingliederungsvereinbarung ! : http://hartz.info/index.php?topic=726.0

Zumutbarkeit von Jobs und Maßnahmen/ Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs):
http://hartz.info/index.php?topic=4593.0 Der Großteil der 1-Euro-Jobmaßnahmen ist von Vornherein unzulässig - also Zuweisungen immer überprüfen (lassen) !

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget: http://hartz.info/index.php?topic=1349.0

Ratgeber Ortsabwesenheit: http://hartz.info/index.php?topic=22.0

**Bezüglich aktueller Infos/ Urteile und auch bei allen Fragen und Problemen bzgl. ALG2 / Jobcenter kann ich dir das Forum http://hartz.info/index.php wärmstens empfehlen.

In diesem Sinne: Kopf hoch - und alles Gute für dich ! :smile:**

LG

Hallo, normal hat ein jeder recht auf Hilfe bzw. hilfe zur Lebenserhaltung, wenn man als Erwerbsfähig gemeldet ist und sich als Arbeitsuchend auch beim Amt anmeldet und einen Wohnsitz in Deutschland hat. Sie sollten bei der zustehenden Gemeinde gemeldet sein, und dann beim Jobcenter als Arbeitsuchender anmelden, die helfen dann weiter.
Liebe Grüße Elfie759

WOW!!! Vielen Dank!
Wnn es Ihnen nichts ausmacht, kommen ich nochmal zu Ihnen ( wenn ich alles gründlich durchgelesen habe)
Vielen Dank!!!
christian

Wnn es Ihnen nichts ausmacht, kommen ich nochmal zu Ihnen (wenn ich alles gründlich durchgelesen habe)

Klar… kein Problem, melde dich ruhig einfach.

LG

Hallo! Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb „pleite“ gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur Sicherung des Existenzminimum nicht ausreicht.

Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur, wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II). Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern.

"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).
Tschüß