Servus. Ich meine die Wahrscheinlichkeit, dass jemand wegen 20 Euro auf die Suche geht ist doch relativ gering und wenn ich das Geld liegen lasse schnappt sich das doch der nächstbeste. Und überhaupt: Selbst wenn ich das Geld seinem Besitzer zurückgeben wolte, wie kann ich das einstellen?
Abgeben im Fundbüro, wäre die korrekte Vorgehensweise.
Schwierige sache. Bei 20, blöde Summe finde ich. 5 Euro würde jeder einstecken, 50 Euro vielleicht abgeben. 20 Euro… weiß ich nicht. Ich denke wenn ich sie behaltwn würde könnte ich sie nicht ausgeben und hätte das ganze keinen Sinn sie zu behalten.
Behalten wäre Fundunterschlagung. Fundbüro wäre der rechtlich einwandfreie Weg. ramses90
Das Problem sehe ich darin, dass der tatsächliche Eigentümer des Geldes es wahrscheinlich schlecht beweisen kann, dass ihm das Geld gehört.
Beatrix
@Beabel Wahrscheinlich muss man als Finder den Zeitpunkt und Ort des Fundes angeben. Dann kann der Besitzer, der zum Fundbüro geht, sagen Wo und Wann er denkt das Geld verloren zu haben. Wenn das passt und er außerdem noch sagen kann um welchen Betrag es sich handelt sollte das klar gehen denke ich!
das ist falsch.
zuständig ist derjenige, in dessen räumen die fundsache gefunden wurde.
lies:
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/ag_sachenrecht/bghz_101_186.pdf
Und wo liest Du, das der Finder Mitarbeiter im Kino ist?
und wo liest du, dass es darauf ankommt?
alles, was in meinem haus ist, gehört erstmal mir. auch das, was irgendwer auf der erde findet. oder hinten im regal. oder auf dem klo.
Ganz einfach, eine interne Betriebsanweisung für Mitarbeiter ist nicht verbindlich für Kunden. Zumal einem Kunden die Betriebsanweisung an Mitarbeiter ja auch gar nicht bekannt ist.
Wie und wo man gefundenes Geld abgibt steht hier:
Das ist falsch. Fundsachen in einem Kino, Supermarkt etc. gehören nicht automatisch dem Gebäudeeigentümer, das würde das Fundrecht ad absurdum führen.
Ein Finder hat ein Anrecht auf Finderlohn. Diesen bei einem Supermarktbetreiber durchzusetzen halte ich für schwierig, deshalb sehe ich keine Pflicht für Kunden eines Supermarktes oder hier eben Kinos, das gefundene Geld dort auch abzugeben.
versuch doch einfach mal das urteil des bgh im link zu verstehen. oder hast du es gar nicht gelesen?
zitat aus dem leitsatz:
"Der Entdecker eines in einem Selbstbedienungsgroßmarkt unter einem Verkaufsregalzwischen aufgestellten Waren liegenden Geldscheins kann an diesem keinen Besitz erwerben,ist mithin nicht Finder iSd BGB § 965, "
weiter unten:
„weil der Geldschein bei seiner Entdeckung durch den Kläger nicht besitzlos gewesen sei, sondern sich im Besitz der Beklagten als Eigentümerin des Selbstbedienungs-Großmarktes befunden habe.“
du liegst komplett falsch. es gibt hier keine fundsache und auch keinen finder und auch keinen finderlohn. wie deutlich brauchst du’s denn noch?
ganz am rande: das thema wurde vor einigen jahren schon hier bei www diskutiert. deshalb komme ich ja auf dieses urteil - das wurde damals ebenfalls genannt. leider funktioniert hier die suche genauso gut wie die übrige ‚arbeit‘ des ‚teams‘, weshalb du diese diskussion vermutlich nicht finden wirst.
Doch habe ich.
Ich habe sogar noch weiter gelesen. Es ging darum, daß der Finder freiwillig das Geld beim Supermarktbetreiber abgegeben hat. Und dadurch seinen Besitz als Finder verwirkt hat.
Und darum, das der Geldschein sichtbar zwischen Waren gelegen hat und so auch in das Blickfeld von Angestellten hätte kommen können.
Ob ein Supermarkt hier mit einem Kino vergleichbar wäre bezweifle ich.
aber offensichtlich nicht verstanden.
"weil der Geldschein bei seiner Entdeckung durch den Kläger nicht besitzlos
gewesen sei, sondern sich im Besitz der Beklagten als Eigentümerin des Selbstbedienungs-
Großmarktes befunden habe. "
dein argument bezieht sich auf den satz danach, der mit „selbst wenn“ beginnt. denk mal drüber nach, wsa das wohl heißen könnte.
und nun diskutier mit irgendwem anders weiter oder such dir den alten thread raus. alles was du hier erzählst ist bereits widerlegt und ich habe keine lust das alles zu wiederholen.
Du zitierst nur Teile, die Dir passen. Konkret heißt es:
I. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei nicht Eigentümer des Geldscheins geworden.
Er habe an dem Schein auch keinen eigenen Besitz begründet, insbesondere nicht als Finder
gemäß § 965 BGB, weil der Geldschein bei seiner Entdeckung durch den Kläger nicht besitzlos
gewesen sei, sondern sich im Besitz der Beklagten als Eigentümerin des SelbstbedienungsGroßmarktes
befunden habe. Selbst wenn der Geldschein bei seiner Entdeckung besitzlos
gewesen sein sollte, habe der Kläger keinen eigenen Besitz an ihm begründet, weil er ihn gleich
nach der Ansichnahme bei dem Betriebsleiter der Beklagten abgegeben habe. Da somit der
Kläger der Beklagten nicht den Besitz an dem Geldschein verschafft habe, fehle es an der
entscheidenden Voraussetzung für einen verwahrungsvertraglichen Schadensersatzanspruch
und einen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB, die als
Klaggrundlage allenfalls in Betracht kämen.
Du behauptest etwas, also belege es auch.
Also ich glaube es wird schwer sein, den Besitzer dieses Geldes zu finden. Zumal der Besitzer sehr schlecht beweisen kann, dass es ihm gehört. Alternativ kannst du das Geld für einen guten Zweck spenden.