Haben Aushilfen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Hi !

Es gibt ja einige Branchen (Bau, Gastgewerbe, …) in denen viel mit Aushilfen gearbeitet wird.

Diese Aushilfen stehen (jederzeit) auf Abruf bereit und werden nach Rücksprache eingesetzt, wenn die Festangestellten in Bereiche der Spitzenbelastung stoßen.

Im Rahmen einer Hausarbeit stellt sich mir nun die Frage:
Haben solche Aushilfen auch einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Aus dem BUrlG läßt es sich für mich leider nicht herauslesen und weiterführende Kommentierung zu diesem Gesetz steht mir momentan nicht zur Verfügung.

Wäre super, wenn die Antworten auch noch ein paar Quellen nennen könnten. Diese könnte ich dann als Einstieg in eine Vertiefung zu diesem Thema nutzen.

BARUL76

.

Hi !

Aus dem BUrlG läßt es sich für mich leider nicht herauslesen
und weiterführende Kommentierung zu diesem Gesetz steht mir
momentan nicht zur Verfügung.

Das wird daran liegen, dass Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist und keine Pflichtleistung (ich z.B. bekomme weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld!) und mit dem, was das BUrlG regelt so gar nichts zu tun hat.

Es kommt also darauf an, ob etwas einzelvertraglich vereinbart ist oder ob eine Betriebsvereinbarung existiert oder ob ein Tarif Anwendung findet.

LG
Guido

Hallo Barul,

Du solltest aber unbedingt beachten, dass es allgemeinverbindliche (§ 5 TVG) Tarifverträge für diese Branchen gibt, die sehr wohl einer Aushilfe auch Anspruch auf ein Urlaubsgeld einräumen könnten. Das ist aber unterschiedlich, weil manche Tarife eine längere Betriebszugehörigkeit für diese Sonderzahlung verlangen, manche wiederum nicht. Dann kann es wegen dieser Voraussetzung bei vorübergehenden Aushilfen dazu kommen, dass diese deswegen keinen Anspruch auf Urlaubsgeld haben.

Unten je ein Beispiel:

Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (allgemeinverbindlich):

Die Urlaubsvergütung beträgt 14,82 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. - bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v.H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge gemäß Nr.5.

Oder:
NRW Manteltarif Hotel- und Gaststättengewerbe (allgemeinverbindlich):

7.4

Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer(Innen) ein Urlaubsentgelt nach folgenden Staffeln:

7.4.1

nach einjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit vom

  1. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag

10,10 Euro

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hatte mich falsch ausgedrückt - § 11 BUrlG
Hi !

Das wird daran liegen, dass Urlaubsgeld eine freiwillige
Leistung des Arbeitgebers ist

§ 11 BUrlG sieht doch vor, dass dem Arbeitnehmer auch während der Zeit seines Urlaubs das „normale“ Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist (sog. bezahlter Urlaub).

Meine Frage zielte darauf ab, ob es diesen bezahlten Urlaub auch für Aushilfen gibt, oder ob so etwas nicht vorgesehn ist.

Beispiel:
In einer Gaststätte wird bei größeren Veranstalltungen eine Aushilfe als Serviererin beschäftigt. In den letzten 4 Monaten hat sie durchschnittlich an 8 Tagen im Monat jeweils 8 Stunden zu einem Stundesatz von € 7,00 gearbeitet.
Sie hat somit jeden Monat € 448,00 (8d x 8h x € 7,00) erhalten. Wenn diese Aushilfe nun den nächsten Monat nicht arbeiten kann/will und dies als Urlaub deklariert, hat sie dann Anspruch auf ein Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG (also auf bezahlten Urlaub)?

BARUL76

.

Hi!

Meine Frage zielte darauf ab, ob es diesen bezahlten Urlaub
auch für Aushilfen gibt, oder ob so etwas nicht vorgesehn ist.

Doch natürlich, haben auch Aushilfen Anspruch auf bezahlten Urlaub, insofern die Bedingungen des BUrlG erfüllt sind.

Wenn diese Aushilfe nun den nächsten Monat nicht
arbeiten kann/will und dies als Urlaub deklariert, hat sie
dann Anspruch auf ein Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG (also auf
bezahlten Urlaub)?

Ähm nee, so geht das nun nicht. Urlaub kann man als AN nicht einfach nehmen bzw. frei nehmen und das als Urlaub „deklarieren“. Urlaub wird (vom AN) beantragt und (vom AG) gewährt (oder manchmal auch nicht).

MfG

Hi !

Das wird daran liegen, dass Urlaubsgeld eine freiwillige
Leistung des Arbeitgebers ist

§ 11 BUrlG sieht doch vor, dass dem Arbeitnehmer auch während
der Zeit seines Urlaubs das „normale“ Arbeitsentgelt
weiterzuzahlen ist (sog. bezahlter Urlaub).

Meine Frage zielte darauf ab, ob es diesen bezahlten Urlaub
auch für Aushilfen gibt, oder ob so etwas nicht vorgesehn ist.

Beispiel:
In einer Gaststätte wird bei größeren Veranstalltungen eine
Aushilfe als Serviererin beschäftigt. In den letzten 4 Monaten
hat sie durchschnittlich an 8 Tagen im Monat jeweils 8 Stunden
zu einem Stundesatz von € 7,00 gearbeitet.
Sie hat somit jeden Monat € 448,00 (8d x 8h x € 7,00)
erhalten. Wenn diese Aushilfe nun den nächsten Monat nicht
arbeiten kann/will und dies als Urlaub deklariert, hat sie
dann Anspruch auf ein Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG (also auf
bezahlten Urlaub)?

BARUL76

Hallo,

es gilt der jeweilige allgemeinverbindliche Manteltarif. In NRW wären die Ansprüche der Aushilfe so geregelt:

§ 7 Urlaub

7.1 Urlaubsanspruch (Grundsätze und anteiliger Jahresurlaub)

Jede/r ArbeitnehmerIn hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bis zu der in diesem Tarifvertrag festgesetzten Höhe.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist nach einer ununterbrochenen 6monatigen Wartezeit erworben. Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.

7.1.1 Anrechnung von Urlaub/Urlaubsbescheinigung

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem/der ArbeitnehmerIn für das laufende Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der ArbeitnehmerIn eine Bescheinigung über den für das laufende Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Solange diese Urlaubsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber nicht vorgelegt wird, ist dieser berechtigt, die Urlaubsgewährung für das Urlaubsjahr zu verweigern.

7.2 Urlaubslänge

Die Höhe des vollen Jahresurlaubs ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

1995
1996
1997
1998

vom 19. bis 25 Lebensj.
26
26
27
28 Arbeitstage

vom 26. bis 35 Lebensj.
27
27
28
28 Arbeitstage

ab dem 36. Lebensj.
29
30
30
30 Arbeitstage

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

Über 30 Tage hinausgehend, bis zum 31.12.1994 bereits erworbene Urlaubsansprüche bleiben erhalten (Besitzstand).

ArbeitnehmerInnen erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage.

7.2.1 Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, daß einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

7.2.2 Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der/die ArbeitnehmerIn:

  • Für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

  • Wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

  • Wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

7.2.3 Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 14 Tagen als voller Monat.

7.2.4 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5) ergeben, sind auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden; Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag (0,5) ergeben, sind abzurunden.

7.3 Urlaubsentgelt

Als Urlaubsentgelt erhalten die Festentlohnten vor dem Urlaubsantritt 1/22 der vereinbarten Bezüge je Urlaubstag.

Prozententlohnte erhalten für jeden Urlaubstag 1/22 des monatlichen Effektiveinkommens (s. § 5.3.4).

7.3.1 Hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Kost, dann ist die entsprechende Entschädigung gemäß der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung ebenfalls in bar vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

__________________________________________

Es entsteht also bei einer Beschäftigungsdauer der Aushilfe von 4 Monaten (das geht aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervor, nur der Verdienst der letzten 4 Monate) 4/12 des o.g. Urlaubsanspruchs (Teilurlaub), der grundsätzlich auch genommen werden kann. Ist sie nur 4 Monate beschäftigt, kann sie also keinen Monat Urlaub nehmen.

Im übrigen gewährt der Arbeitgeber den Urlaub - oder nicht, wenn dringende betriebliche Gründe (kurzfristig, kein Ersatz) dagegen sprechen.

Grüße
EK

UnelaubsENTgelt :wink:
Hi!

OK, klassischer Fall von aneinander vorbei redden.

UnrlaubsENTgelt steht natürlich auch jeder Aushilfe zu.
Es gilt hier das so genannte Lohnausfallprinzip - die Aushilfe bekommt während ihres Urlaubs das Geld, was sie ohne Urlaub bekommen hätte.

Ergibt sich unter anderem hier raus
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html

LG
Guido

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Sorry . off topic
Hi!

irgendwie klemmt mein „n“

Es muss natürlich Urlaubsentgelt

mit ohne „n“ da in der Mitte heißen…

LG
Guido

Danke
Hi !

Danke für diese Antwort. War genau der „Wink mit dem Zaunpfahl“, den ich als Lösungsansatz noch gesucht hatte.

BARUL76

.