Hi !
Das wird daran liegen, dass Urlaubsgeld eine freiwillige
Leistung des Arbeitgebers ist
§ 11 BUrlG sieht doch vor, dass dem Arbeitnehmer auch während
der Zeit seines Urlaubs das „normale“ Arbeitsentgelt
weiterzuzahlen ist (sog. bezahlter Urlaub).
Meine Frage zielte darauf ab, ob es diesen bezahlten Urlaub
auch für Aushilfen gibt, oder ob so etwas nicht vorgesehn ist.
Beispiel:
In einer Gaststätte wird bei größeren Veranstalltungen eine
Aushilfe als Serviererin beschäftigt. In den letzten 4 Monaten
hat sie durchschnittlich an 8 Tagen im Monat jeweils 8 Stunden
zu einem Stundesatz von € 7,00 gearbeitet.
Sie hat somit jeden Monat € 448,00 (8d x 8h x € 7,00)
erhalten. Wenn diese Aushilfe nun den nächsten Monat nicht
arbeiten kann/will und dies als Urlaub deklariert, hat sie
dann Anspruch auf ein Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG (also auf
bezahlten Urlaub)?
BARUL76
Hallo,
es gilt der jeweilige allgemeinverbindliche Manteltarif. In NRW wären die Ansprüche der Aushilfe so geregelt:
§ 7 Urlaub
7.1 Urlaubsanspruch (Grundsätze und anteiliger Jahresurlaub)
Jede/r ArbeitnehmerIn hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bis zu der in diesem Tarifvertrag festgesetzten Höhe.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist nach einer ununterbrochenen 6monatigen Wartezeit erworben. Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.
7.1.1 Anrechnung von Urlaub/Urlaubsbescheinigung
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem/der ArbeitnehmerIn für das laufende Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der ArbeitnehmerIn eine Bescheinigung über den für das laufende Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Solange diese Urlaubsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber nicht vorgelegt wird, ist dieser berechtigt, die Urlaubsgewährung für das Urlaubsjahr zu verweigern.
7.2 Urlaubslänge
Die Höhe des vollen Jahresurlaubs ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
1995
1996
1997
1998
vom 19. bis 25 Lebensj.
26
26
27
28 Arbeitstage
vom 26. bis 35 Lebensj.
27
27
28
28 Arbeitstage
ab dem 36. Lebensj.
29
30
30
30 Arbeitstage
Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
Über 30 Tage hinausgehend, bis zum 31.12.1994 bereits erworbene Urlaubsansprüche bleiben erhalten (Besitzstand).
ArbeitnehmerInnen erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage.
7.2.1 Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, daß einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
7.2.2 Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der/die ArbeitnehmerIn:
-
Für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
-
Wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
-
Wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
7.2.3 Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 14 Tagen als voller Monat.
7.2.4 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5) ergeben, sind auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden; Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag (0,5) ergeben, sind abzurunden.
7.3 Urlaubsentgelt
Als Urlaubsentgelt erhalten die Festentlohnten vor dem Urlaubsantritt 1/22 der vereinbarten Bezüge je Urlaubstag.
Prozententlohnte erhalten für jeden Urlaubstag 1/22 des monatlichen Effektiveinkommens (s. § 5.3.4).
7.3.1 Hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Kost, dann ist die entsprechende Entschädigung gemäß der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung ebenfalls in bar vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
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Es entsteht also bei einer Beschäftigungsdauer der Aushilfe von 4 Monaten (das geht aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervor, nur der Verdienst der letzten 4 Monate) 4/12 des o.g. Urlaubsanspruchs (Teilurlaub), der grundsätzlich auch genommen werden kann. Ist sie nur 4 Monate beschäftigt, kann sie also keinen Monat Urlaub nehmen.
Im übrigen gewährt der Arbeitgeber den Urlaub - oder nicht, wenn dringende betriebliche Gründe (kurzfristig, kein Ersatz) dagegen sprechen.
Grüße
EK