Hallo,
es gibt doch vom BFH das Urteil AZ III ZR 96/03 indem die Rechte der geschädigten Verbraucher gegenüber Dialern gestärkt werden. Heißt das, das wenn z.B. ein Dialer (bzw. seine Rechtsanwälte)eine Zwangsvollstreckung betreiben würde, keine Chance mehr hat durchzukommen? Mir ist der Fall bekannt, das ein Dialer (der allerdings bei der Registrierungsbehörde angemeldet ist) sich unbemerkt installiert hat, dies wurde erst anhand der Rechnung (ca. 60 Euro) bemerkt.
Daraufhin wurde die Zahlung verweigert. Nach knapp 4 Monaten kommt die Aufforderung unverzüglich den Betrag inkl. Verzugszinsen und Auslagengebühren zu bezahlen. Was besonders pikant ist: Der Anwalt behauptet es sei mehrfach eine Zahlungsaufforderung ergangen, diese sind aber niemals beim Empfänger eingetroffen. Hat der Kläger eine Chance durchzukommen obwohl damals beim Erhalt der Rechnung der Vertrag wegen arglistier Täuschung angefochten und widerrufen wurde?
Auf Eure Beiträge zu dieser Problematik würde ich mich freuen.
Ich hoffe, das der Beitrag den Vorgaben für Beiträge in dieser Rubrik entspricht.
Gruß
Roland
Moin,
wenn das Teil bei der RG-Behörde genehmigt ist, ist es schwer an sein Geld zu kommen. Wenn, dann muss man nachweisen, das sich der Dailer illigal, d.h. ohne eigene Handlung auf dem System installiert hat. Und das ist schwer.
Hallo Mario,
danke für Deine Antwort. Dieser Ar… von Dialer ist leider genehmigt. Könnte man theorisch wenigstens Strafanzeige erstatten?
Der Dialer war ausserdem nicht von vornherein zuerkennen. So wäre es X schon aufgefallen. Es erfüllt doch zumindest den Tatbestand der arglistigen Täuschung? Eine Willenserklärung ist von X ebenfalls nicht zustande gekommen, auch wurde X nicht über die Preise u. AGB informiert, dazu gibt es meines Wissens noch den Paragraph 263 StGB (Computerbetrug). Ausserdem habe ich gedacht mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil wären die Rechte der Verbraucher gestärkt worden?
Gruß
Roland
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Moin Moin
danke für Deine Antwort. Dieser Ar… von Dialer ist leider
genehmigt. Könnte man theorisch wenigstens Strafanzeige
erstatten?
Ich meine schon. Melde den Dailer der Reg.Behörde. Diese muss diesen noch einmal überprüfen und ggf. kann die Genehmigung zurückgezogen werden. Gerade wenn sich dieser ohne wissen des Benutzer einnistet, bestehen gute chancen, das er „verboten“ wird.
Gruß Mario
Hallo Mario,
weisst Du vielleicht auch die Internet bzw. Post Adresse der Reg. Behörede?
Vielen Dank für Deine Antwort.
Gruß
Roland
Ich meine schon. Melde den Dailer der Reg.Behörde. Diese muss
diesen noch einmal überprüfen und ggf. kann die Genehmigung
zurückgezogen werden. Gerade wenn sich dieser ohne wissen des
Benutzer einnistet, bestehen gute chancen, das er „verboten“
wird.
Gruß Mario