'hacken' eines computers

hallo,

angenommen, jemand findet heraus, dass auf seinem rechner ein programm (unter ausnutzung einer sicherheitslücke) installiert worden ist, dass von fern kompletten zugriff auf diesen rechner erlaubt (passwörter ausspähen, mails und dateien lesen, etc).
könnte dagegen strafrechtlich vorgegangen werden bzw. wie aussichtsreich wäre ein solches unterfangen - vorausgesetzt, es besteht ein verdacht gegen eine bestimmte person)?

gruß
wega

Die §§ 203 u. 204 StGB mal durchsehen

Und einschlägig
§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Jakob

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hallo,

ja…dass es strafrechtliche relevanz hat, ist schon klar.
die frage ist nur ob man einer person eine solche handlung auch nachweisen kann, bzw. wie das in der praxis gehandhabt wird.
ermittelt die polizei in solchen fällen? hätte der fiktive fall überhaupt aussicht auf verfolgung?

gruß wega

Die §§ 203 u. 204 StGB mal durchsehen

Und einschlägig
§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich
oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar
wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Jakob

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Strafverfolgung: Na klar die müssen

hallo,

ja…dass es strafrechtliche relevanz hat, ist schon klar.
die frage ist nur ob man einer person eine solche handlung
auch nachweisen kann, bzw. wie das in der praxis gehandhabt
wird.
ermittelt die polizei in solchen fällen? hätte der fiktive
fall überhaupt aussicht auf verfolgung?

gruß wega

Die §§ 203 u. 204 StGB mal durchsehen

303a und 303b habe ich noch vergessen.

Wenn man einen in Verdacht hat da ist doch was oder …

Jakob

Und einschlägig
§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich
oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar
wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Jakob

Hi,

angenommen, jemand findet heraus, dass auf seinem rechner ein
programm (unter ausnutzung einer sicherheitslücke) installiert
worden ist, dass von fern kompletten zugriff auf diesen
rechner erlaubt (passwörter ausspähen, mails und dateien
lesen, etc).
könnte dagegen strafrechtlich vorgegangen werden bzw. wie
aussichtsreich wäre ein solches unterfangen - vorausgesetzt,
es besteht ein verdacht gegen eine bestimmte person)?

Das hängt maßgeblich davon ab, wie clever die verdächtigte Person ist.
Sicherlich wird bei einer Anzeige seitens der Polzei ermittelt werden, aber der Nachweis ist quasi unmöglich, solange bei dem Verdächtigten keine Daten gefunden werden, die definitiv geklaut sind.

Wenn ich mir vorstelle, daß ich sowas bei Dir machen würde, dann würde ich sowohl die Client-Anwendung (also das Gegenstück zu dem Keylogger/Trojanischem Pferd) als auch die darüber erspähten Daten verschlüsseln, und damit wäre ich raus - da kann die Staatsanwaltschaft fünfmal meine Hardware beschlagnahmen, sie werden nichts finden, was mich belastet. Und irgendwelche IP-Adressen sind ohne weiteres Material nichts wert.

Gruß,

Malte.

ja…dass es strafrechtliche relevanz hat, ist schon klar.
die frage ist nur ob man einer person eine solche handlung
auch nachweisen kann, …

Das werden Rechtsexperten weniger wissen als Programmierspezialisten.

In den entsprechenden Brettern kann man auch konkret nachfragen, falls man weiß, wie die spyware heißt, oder wie sie sich verhält.

Gruß,
Peter

Ne,
logg den Up- and Downstream der TCP/IP und Ping einfach mal durch.
Falls er keine Service Root benutzt haste gleich wers ist.
Beim auslesen der TCP/IP sieht man ja auf welche Daten er zugriff nahm.
Loggen, Screenshot, ausdrucken, anzeige.

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logg den Up- and Downstream der TCP/IP und Ping einfach mal
durch.
Falls er keine Service Root benutzt haste gleich wers ist.

Denkste - nichts hast Du. IP? Gefälscht.

Beim auslesen der TCP/IP sieht man ja auf welche Daten er
zugriff nahm.

Logfiles? Gefälscht.

Loggen, Screenshot, ausdrucken, anzeige.

Screenshot? Gefälscht.
IP-Adresse? Nicht meine. Mein Provider loggt die IPs nur 24 Stunden - keine Chance.

Und nun? Solange bei mir keine der Daten auftauchen und auch das „Tool“ nicht, hast Du _nix_ in der Hand.

Gruß,

Malte.

Schon mal was von der TKÜV gehört 1/2 Jahr ist Aufbewahrungspflicht, nicht 24 H.
Als die TKÜV rauskam haben alle Prvider geschimpft wegen der Kosten.

Also so leicht ist das nicht die Aktivitäten zu verschleiern.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann LIES die TKÜV doch mal…

Schon mal was von der TKÜV gehört 1/2 Jahr ist
Aufbewahrungspflicht, nicht 24 H.
Als die TKÜV rauskam haben alle Prvider geschimpft wegen der
Kosten.

Also so leicht ist das nicht die Aktivitäten zu verschleiern.

Doch, ist es.

  1. Der Datenstrom kann verschlüsselt erfolgen. Damit bringen Logs nichts, und auch eine laufende Überwachung bringt nichts.

  2. Ich zitiere: _"Wird mit der TKÜV eine besondere Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikationsdaten eingeführt?

Nein. In der TKÜV wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bereitstellung von Telekommunikationsdaten auf solche Daten beschränkt ist, die beim Betreiber der Telekommunikationsanlage aus betrieblichen Gründen ohnehin vorhanden sind. Diese Daten sind unverzüglich unter Nutzung von Datenübermittlungsverfahren an die jeweilige berechtigte Stelle zu übermitteln. Lediglich in Fällen von Übermittlungsstörungen hat der Betreiber diese Telekommunikationsdaten - nicht jedoch die Telekommunikationsinhalte - nachträglich an die berechtigte Stelle zu übermitteln, wozu er diese Daten vorübergehend speichern muss. Im Hinblick auf die Gestaltung der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen ist in der Technischen Richtlinie für diese nachträgliche Übermittlung ein Zeitraum von 24 Stunden festgelegt. Danach sind die Daten anderweitig an die berechtigten Stellen zu übermitteln und zu löschen."_

Quelle: http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Wirtschaft/teleko…

  1. http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/… Da kannst Du die TKÜV in Gänze nochmal anschauen. Vom Speichern der Verbindungsdaten steht dort nichts.

Gruß,

Malte.

Hallo

Das hängt maßgeblich davon ab, wie clever die verdächtigte
Person ist.
Sicherlich wird bei einer Anzeige seitens der Polzei ermittelt
werden, aber der Nachweis ist quasi unmöglich, solange bei dem
Verdächtigten keine Daten gefunden werden, die definitiv
geklaut sind.

Wenn ich mir vorstelle, daß ich sowas bei Dir machen würde,
dann würde ich sowohl die Client-Anwendung (also das
Gegenstück zu dem Keylogger/Trojanischem Pferd) als auch die
darüber erspähten Daten verschlüsseln, und damit wäre ich raus

  • da kann die Staatsanwaltschaft fünfmal meine Hardware
    beschlagnahmen, sie werden nichts finden, was mich belastet.
    Und irgendwelche IP-Adressen sind ohne weiteres Material
    nichts wert.

Prinzipiell hast du Recht, die Chancen stehen schlecht falls sich der Täter nicht sehr dumm anstellt, nur bezieht sich deine Ausgae zu sehr auf technische Gegebenheiten. Ein Richter ist frei in der Beweisswürdigung, hat er genug Hinweise, die auf dich deuten, kannst du (und wirst du) auch verurteilt, ohne das Zeugen dich mit dem Messer neben der Leiche sehen.

Gruß, DW.

hallo,

erstmal vielen dank für die bisherigen antworten.
ich hätte da noch eine frage zur verfahrensweise: wenn nun der geschädigte eine anzeige (ob gegen unbekannt oder mit konkretem verdacht) erstattet, wie geht die polizei denn dann vor? wird der rechner des geschädigten UND des täters beschlagnahmt um evtl. spuren zu sichern?

gruß wega