Händler behält DOA-Ware in Endlosreparatur

Hallo!

folgendes:
Herr K. bestellt einen Monitor bei dem IT-Onlineshop XYZ, welcher zwei Tage später bei diesem defekt eintrifft (DOA = dead on arrival). Er schreibt daraufhin eine Email an XYZ, in der er das Problem schildert, woraufhin XYZ ihm sagen, dass er den Monitor an sie zurückschicken solle. XYZ schickt dann nach Eingang des Monitors, ohne Rücksprache mit Herrn K., das Gerät an den Hersteller zur Reparatur ein und nennt ihm eine Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen.

Nach acht Wochen vergeblichen Wartens auf die Rücksendung des reparierten Monitors entscheidet sich Herr K. den Vorgang abzubrechen und den bezahlten Geldbetrag über das 14-Tage-Rücktrittsrecht einzufordern. Dieses wird ihm jedoch von XYZ verweigert mit der Begründung, dass die 14-Tage-Wiederrufsfrist abgelaufen sei (er hatte jedoch zu keiner Zeit die Möglichkeit den Monitor zu testen, um festzustellen, ob er mit der Ware zufrieden ist). In einer weiteren Email an XYZ stellt er noch einmal seine Situation dar und gibt zu verstehen, dass er bei einer erneuten Verwehrung seines 14-Tage-Widerrufsrechtes einen Anwalt einschalten würde. Er erhält darauf folgende Antwort:

„Sehr geehrter Herr K.,
in diesem Fall müssen Sie den Rechtsweg bestreiten, wobei wir Ihnen gleich vorab sagen können, dass Sie hier wenig Erfolg haben. Wir nehmen ganz klar von unserem Recht auf Nachbesserung Gebrauch. Es liegt kein Schreiben und auch keine E-Mail von Ihnen vor, wo Sie den Widerruf uns gegenüber erklärt haben.“

Wie sähe dann in diesem Fall die Rechtssituation von Herrn K. aus?

Hallo,

da hat der Käufer so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen konnte:

1.) Wenn schon Rücktritt, dann innerhalb der Frist.
2.) Der Käufer hat die Wahlmöglichkeit zwischen Nachbesserung in Form von Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache offensichtlich nicht in Anspruch genommen.
3.) Der Käufer hat dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung gesetzt

Punkt 3 sollte der Käufer schleunigst nachholen. Die einschlägigen Kommentare zum BGB sehen, je nach Einzelfall, Fristen von 1 Woche bis 1 Monat als angemessen.

Der Gesetzgeber sieht bei Mängeln grundsätzlich die Nachbesserung vor. Erst wenn diese fehlschlägt (Anzahl oder Dauer), stehen dem Käufer weitere Rechte zu. Rein formaljuristisch ist der Verkäufer zur Zeit in einer sehr guten, der Käufer in einer äußerst schlechten Situation.

Gruß

S.J.

Nach acht Wochen vergeblichen Wartens auf die Rücksendung des
reparierten Monitors entscheidet sich Herr K. den Vorgang
abzubrechen und den bezahlten Geldbetrag über das
14-Tage-Rücktrittsrecht einzufordern. Dieses wird ihm jedoch
von XYZ verweigert mit der Begründung, dass die
14-Tage-Wiederrufsfrist abgelaufen sei (er hatte jedoch zu
keiner Zeit die Möglichkeit den Monitor zu testen, um
festzustellen, ob er mit der Ware zufrieden ist). In einer
weiteren Email an XYZ stellt er noch einmal seine Situation
dar und gibt zu verstehen, dass er bei einer erneuten
Verwehrung seines 14-Tage-Widerrufsrechtes einen Anwalt
einschalten würde. Er erhält darauf folgende Antwort:

„Sehr geehrter Herr K.,
in diesem Fall müssen Sie den Rechtsweg bestreiten, wobei wir
Ihnen gleich vorab sagen können, dass Sie hier wenig Erfolg
haben. Wir nehmen ganz klar von unserem Recht auf
Nachbesserung Gebrauch. Es liegt kein Schreiben und auch keine
E-Mail von Ihnen vor, wo Sie den Widerruf uns gegenüber
erklärt haben.“