beim Kauf hat mir aber ein Formular gegeben wo steht etwa:
„unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel ,
schaden wegen Vorunfälle“ , er schreibt auch dass das Fahrzeug von Ihm nicht untersucht worden und
praktisch alle Schaden und Mängel an alle Gruppen sind nicht ausgeschlossen und Verkäufer übernimmt
keine Haftiung etc.
Ausserdem will er schreiben, dass ich Probe gefahren habe und im Werkstatt angeschaut und das
Fahrzeug keine Garantie (?) hat.
Frage: Dar ein Händler erst mit „Händler Fahrzeug“ werben (man versteht so -mit ges. Gewährleistung 1 Jahr)
und nachdem SO machen? Gibt er gesetzliche Vorschriften und wie kann ich hier richtig agieren?
Und zweite Frage - ausser verborgener, gut bekannte Mängel - haftet der Händler bei diesem
„Gesetzl. Gewährleistung“ wircklich seriös?
Und letzte Frage- wäre es genug im Kaufvertrag so schreiben - gebr, Fahrzeug mit ges. Gewährleistung
1 Jahr ohne besondere Vereinbahrungen. KFZ N., KFZ Brief Nr. usw.
Ich bin ja hier Ratlos bitte um Tipps und herzlichen Dank im Voraus!
Jürgen
ist das auto so billig ??? also wenn das auto dem normalen marktpreis entspricht ist es in keinem fall möglich das auto ohne gewährleistung zu verkaufen, der händler kann die gewährleistung aufgrund verschiedener und bekannter mängel die im vertrag vereinbart sind auf 6 monate kürzen , aber ausschließen kann er sie gar nicht.
so einen vertrag würde ich auf keinen fall unterschreiben, denn der käufer liegt ersteinmal in der beweispflicht. der händler muß an privatpersonen seine gestzliche gew.leistung einhalten , diese kann nur bei verkauf händler zu händler ausgeschlossen werden.
Hallo, also nach meiner Kenntnis kann der Händler beim Verkauf die Sachmangelhaftung nicht ausschließen. Beim Verkauf eines GW muss die Sachmangelhaftung mindestens 1 Jahr betragen. Sollten keine AGBs vorhanden sein (weder auf dem Kaufvertrag noch irgendwo aushängen etc.) dann beträgt die Sachmangelhaftung sogar 2 Jahre.
Genaueres steht im BGB § 475 & BGB § 437.
Selbst wenn Sie unterschrieben haben, dürfte Ihnen nichts passieren. Allerdings bin ich kein Jurist.
Ein Händler kann eine Garantie nicht ausschließen.
Sollten Mängel auftreten, sind sie vom Händler zu beseitigen.
Wurden vom Händler bekannte Mängel verschwiegen?
Ist es arglistige Täuschung.
Ist der Händler nicht bereit, die Mängel zu beseitigen,
würde ich auf eine Wandlung des Kaufvertrages bestehen.
Notfalls über einen Rechtsanwalt.
Grundsätzlich gilt nach Deutschem Recht daß nur Anwälte Rechtsauskünfte geben dürfen. Dieses ist also keine Rechtsauskunft denn ich bin kein Anwalt. Meine Auskunft ist allgemein bekannt. Wenn ein Autohändler ein Gebrauchtfahrzeug verkauft muß er eine Rechnung erstellen! Diese mit Preis, allen Daten und MW-STeuer Ausweisung. Sie haben sodann 1 Jahr Garantie ohne wenn und aber. Ausnahme bei Schrottfahrzeugen, Unfallfahrzeugen, hier gilt der Restwert! Letzteres muß von Ihnen als bekannt dokumentiert werden. Aber auch hier muß eine Rechnung mit allen o.g. Punkten erstellt werden. Also wenn Rechnung dann Garantie! Wobei Gewährleistung und Garantie wiederum zwei Dinge sind. Wo liegt den hier das Problem? Versprechen ist doch wohl Unsinn!
Hallo jürgen
Ein Händel der ein Fahrzeug verkauft unter liegt der gesetzlichen Gewärleistungpflicht und kann sich nicht davon ausschließen mit zusätzen im Kaufvertrag( Tip Verbraucherzentrale Gebrauchwagenkauf nach fragen)
Es kann nur im Kunderauftrag ( Privatverkauf) umgangen werden
Mein Rat tritt Vom Kaufvertrag zurück,wenn möglich du ersparst dir viel Ärger, der Hängler ist nicht seriös
also das erscheint mir sehr dubios.
Als Händler muss er in jedem Fall in die gesetzliche Gewährleistung eintreten.
Ich würde nur einen Kaufvertrag unterschreiben, der ohne jegliche Ausschlüsse ist. Ansonsten würde ich die Finger davon lassen.