Einen schönen guten Tag aus Tirol!
Ich habe von Österreich bei einem deutschen Teppichhändler 3 „sperrige“ Artikel/Teppiche (im Wert von 80,40, und 30 Euro) bestellt.
Den Artikel im Wert von 80 Euro habe ich umgehend am selben Tag auf eigene Kosten zurückgesendet (mit derselben Spedition „GLS“, die der Händler auch verwendet) - im Glauben, der Händler muß mir dann die Rücksendekosten erstatten, da der Widerruf fristgerecht durch Rücksendung der Ware erfolgte und der Wert des zurückgesendeten Artikels über 40 Euro liegt.
Umgehend habe ich die Rechnung der Rücksendung (20,60.-€) dem Verkäufer übermittelt mit der Bitte um Erstattung.
Nun bin ich aber mit der Totalweigerung des Händlers konfrontiert mit dessen Argument, dass in seiner Widerrufsbelehrung der Satz steht : „…sperrige Artikel (alle Teppiche) werden bei ihnen abgeholt…“.
Laut meinen Informationen ist ein Händler verpflichtet, diesen „Service“ bei sperrigen Artikeln dem Kunden anzubieten, der Kunde allerdings nicht verpflichtet, diesen unbedingt in Anspruch zu nehmen?!
Ausserdem müsste bei der Widerrufsbelehrung/AGB´s eine Abwälzung der Rücksendekosten ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart werden, was mit obigen Satz ja nicht erfolgte (es müsste stehen: „bei nicht Inanspruchnahme unseres Rücknahmeservices hat der Kunde die Kosten zu übernehmen…“ oder so ähnlich…??)
Kann der Händler hier wirklich jegliche Erstattung verweigern?
mit den schönsten Grüßen Michael
das ist das problem, wenn man glaubt und verträge genau so gut zur kenntnis nimmt wie die FAQ:1129
Nun bin ich aber mit der Totalweigerung des Händlers
konfrontiert mit dessen Argument, dass in seiner
Widerrufsbelehrung der Satz steht : „…sperrige Artikel (alle
Teppiche) werden bei ihnen abgeholt…“.
und da hat der händler auch ein recht drauf. ‚schadensminderungspflicht‘ nennt man das, was der kunde da zu tun hat. ist doch auch logisch, sonst kommt beim nächsten mal ein kunde auf die idee, die rücksendung per taxi-eil-kurier vorzunehmen und der händler darf zahlen.
gibt’s nicht, wirst du wohl einsehen müssen. und beim nächsten mal erst denken, ggf. nachlesen, dann erst handeln.
Vielen Dank für die Antworten, aber auf die superklugen „erst denken…“- Antworten kann ich gerne verzichten.
Was macht es für den Händler für einen Unterschied, wenn derselbe Spediteur, der mir die Ware gerbacht hat, bei mir die Ware abholt oder ich zum gleichen Spediteur selber hingehe und es „auf die selbe Weise“ zurücksende?
Versandmodalitäten dürfen dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden (Quelle:http://www.it-recht-kanzlei.de/hinsendekosten-ruecks…). Wenn ich das Paket auf „normalen“ Wege bekomme, es aber „express“ zurücksende, ist klar, dass der Kunde diesen Aufpreis zu zahlen hat.
Hallo whitey00700,
Was macht es für den Händler für einen Unterschied, wenn
derselbe Spediteur, der mir die Ware gerbacht hat, bei mir die
Ware abholt oder ich zum gleichen Spediteur selber hingehe und
es „auf die selbe Weise“ zurücksende?
Der Händler hat evtl. mit dem Spediteur günstiger Konditionen ausgehandelt…
Grüßle,
Tinchen
Vielen Dank für die Antworten, aber auf die superklugen „erst
denken…“- Antworten kann ich gerne verzichten.
ist hier aber die einzig richtige, wenn man verträge und quellen lesen würde, bräuchte man hier nicht fragen
Was macht es für den Händler für einen Unterschied, wenn
derselbe Spediteur, der mir die Ware gerbacht hat, bei mir die
Ware abholt oder ich zum gleichen Spediteur selber hingehe und
es „auf die selbe Weise“ zurücksende?
die kosten
Versandmodalitäten dürfen dem Verbraucher nicht vorgeschrieben
werden
(Quelle:http://www.it-recht-kanzlei.de/hinsendekosten-ruecks…).
Wenn ich das Paket auf „normalen“ Wege bekomme, es aber
„express“ zurücksende, ist klar, dass der Kunde diesen
Aufpreis zu zahlen hat.
und wieder hat das lesen versagt, wenn man schon mit quellen arbeiten will:
"Der Verbraucher ist bei der Rücksendung paketversandfähiger Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versandunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl. "
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