ein Händler wirbt mit folgender Preisgarantie: „sollten Sie eines unserer Angebote zu einem besseren regulären Preis finden, bekommen Sie bei uns den selben Preis -3%“
Der Kunde findet anfangs keinen besseren Preis und erteilt den Auftrag (und bezahlt diesen), sichert trotzdem diese Werbung per Screenshot. Fünf Tage später bekommt er wider Erwarten doch noch ein besseres Angebot und reicht dieses im Rahmen der Preisgarantie beim Händler ein. Er duchsucht die AGB und Website nach näheren Details zur Preisgarantie - doch vergeblich. Es steht nur dieser Satz da und es ist nicht definiert, ob die Preisgarantie vor oder nach Auftragserteilung gilt und es ist kein Zeitrahmen vorgegeben. Leider reagiert der Händler nicht darauf und ändert seine Website nunmehr dahingehend, daß die Garantie nur gilt, wenn bessere Angebote vor Auftragserteilung eingereicht werden. Es gibt ja auch Werbun, die z.B. wie folgt lautet: „wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Kauf die gleiche Ware woanders günstiger finden, bekommen Sie bei uns den gleichen Preis oder Ihr Geld zurück“.
Widerruf/ Rückgabe scheidet jedoch aus, da es sich um einen Händler vor Ort handelt, bei dem per Fax bestellt wurde. Es handelt sich zudem um keine reine Ware, sondern um Ware mit Einbau, also kundenspezifisch angepaßt. Außerdem will der Kunde ja nicht zurückgeben, sondern im Rahmen der Preisgarantie die Differenz zum besseren Preis erstattet bekommen.
Wie könnte er das jetzt am besten durchsetzen?
Wie könnte er das jetzt am besten durchsetzen?
Indem man nachweist, dass einem vertraglich ein Rechtsanspruch auf einen unbefristeten nachträglichen Preisnachlass eingeräumt wurde. Und da das nicht der Fall ist, kann man nichts nachweisen und folglich auch nichts durchsetzen.
smalbop
vielen Dank für die schnelle Antwort, aber ergibt sich aus der im Screenshot festgehaltenen Preisgarantie kein solcher Anspruch? Oder ist das, was der Händler auf seiner Website anbietet, kein Vertragsbestandteil? Vor Gericht und im Wettbewerbsrecht ist es meines Wissens so, daß Dinge, die nicht genau definiert sind, bei der Auslegung immer der für den Verbraucher günstigste mögliche Fall angenommen wird, der in der Regel zugleich den für den Händler ungünstigsten Fall darstellt. Und vor bzw. nach dem Kauf war meiner Meinung nach nicht definiert und wurde somit offengelassen. Jch bin kein Jurist und verstehe das daher leider nicht.
Hallo!
Widerruf/ Rückgabe scheidet jedoch aus, da es sich um einen
Händler vor Ort handelt, bei dem per Fax bestellt wurde.
Wieso gilt hier das Widerruf nicht per Fax?
Es handelt sich zudem um keine reine Ware, sondern um Ware mit
Einbau, also kundenspezifisch angepaßt.
Hier genau prüfen, ob es wirklich kundenspezifische Ware ist. Bei z.B. „auf Kundenwunsch speziell zusammengebaute PC“ wurde dies m.W. verneint.
Gruß
Falke
Hallo!
Ich bin ja nun bekannterweise ein erklärter Gegner der Praxis, das gesunde Volksempfinden, jetzt „Menschenverstand“ genannt, in rechtlichen Diskussionen als Argument zu verwenden. Aber hier läge es schon nahe.
Da die meisten Gegenstände die Eigenschaft haben, mit der Zeit an Wert zu verlieren, bis sie als Antiquitäten gelten, ist klar, dass diese Preisgarantie nicht zeitlich unbegrenzt gelten kann.
Zur Auslegung: Der Händler sagt: Ich lade den Kunden ein, mir den Kauf meines Gegenstandes anzubieten zum Preis x. Findet der Kunde irgendwo anders den gleichen Gegenstand zum Preis y(
parallel zum vorab versandten Fax mußte vor Ort nochmals eine Auftragserteilung vom Kunden unterschrieben werden. Was gilt nun? Aber der Kunde möchte ja eigentlich nicht widerrufen, sondern nur die geltende Preisgarantie in Anspruch nehmen. Es handelte sich um einen Einbau in einen PKW mit speziell verlegten Leitungen und Komponenten etc. - ist das nicht kundenspezifisch? Bei einem eventuellen Rückbau könnte nicht alles wiederverwendet werden.
Hallo!
Ich bin ja nun bekannterweise ein erklärter Gegner der Praxis,
das gesunde Volksempfinden, jetzt „Menschenverstand“ genannt,
in rechtlichen Diskussionen als Argument zu verwenden. Aber
hier läge es schon nahe.
Vielen Dank für die umfangreichen Ausführungen. Den gesunden Menschenverstand verwende ich in der Regel auch. Aber in Bezug auf Rechtsfragen und besonders im Wettbewerbsrecht bin ich damit noch nie weit gekommen…
Da die meisten Gegenstände die Eigenschaft haben, mit der Zeit
an Wert zu verlieren, bis sie als Antiquitäten gelten, ist
klar, dass diese Preisgarantie nicht zeitlich unbegrenzt
gelten kann.
So sehe ich das normalerweise auch. Aber die betreffende Gegenstand wird über Jahre unverändert angeboten bzw. es kam jährlich noch ein Materialkostenzuschlag bzw. Inflationszuschlag dazu. Und ist 5 Tage nach dem Kauf so eine unangemessen große Zeitspanne? Bei Speicherchips, Mikroprozessoren oder 55"-TV gebe ich Ihnen sogar Recht, da fallen die Preise täglich! Und trotzdem muß manch Händler lt. Gerichtsurteilen die Ware noch nach 1,5 Jahren zurücknehmen (wenn z.B. der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate schon einmal auftrat) und den vollen Kaufpreis samt Versandkosten zurückerstatten. Der Verbraucher hat also 1,5 Jahre kostenlos die Ware nutzen dürfen. Das finde ich z.B. unangemessen.
Zur Auslegung: Der Händler sagt: Ich lade den Kunden ein, mir
den Kauf meines Gegenstandes anzubieten zum Preis x. Findet
der Kunde irgendwo anders den gleichen Gegenstand zum Preis
y(