Ein Käufer bestellt über Internet bei einem Händler Ware auf Vorkasse. Der Onlineshop hat die Ware laut der Homepage verfügbar, zumindest deutet nichts darauf hin, dass die Ware nicht verfügbar ist.
Nach 8 Tagen mahnt der Käufer per Kontaktformular auf der Internetseite die Lieferung an. Da der Käufer keine Anfragebestätigung an seine Email-Adresse bekommen hat, liegt hierfür leider kein Beweis vor.
Da der Verkäufer nicht reagiert, verschickt der Käufer nach weiteren 5 Tagen seine Anfrage per Fax mit Sendungsbeleg.
Nach weiteren 3 Tagen meldet sich ein Mitarbeiter des Händlers telefonisch, um mitzuteilen, dass die Ware erst in 3 Wochen verfügbar ist.
Daraufhin hat der Käufer noch am selben Tag seine Bestellung storniert und um Rückerstattung des Vorkassenbetrags gebeten. Bankverbindung wurde angegeben. Worauf der Verkäufer trotz eines weiteren Schreibens nicht reagiert.
Welche Möglichkeiten hat der Käufer um an sein Geld zu kommen?
Und hat andererseits der Verkäufer die Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass der Käufer die Bestellung erst nach 15 Tagen storniert hat, da in der Widerrufsbelehrung eine Frist von 14 Tagen angegeben wird?
Nur nochmal als Hinweis, der Verkäufer hat auch erst 15 Tage nach Kaufantritt darauf hingewiesen, dass die Ware aktuell nicht verfügbar ist.
Vielen Dank für die Beantwortungen der Fragen
Joerg
Hallo,
die Frist für einen Widerruf nach §312d des BGB (Fernabsatzvertrag) beginnta"abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger".
Da sollte man sich also „wegen der 14 Tage“ keine Sorgen machen.
Zum Ablauf: Widerrufen, „den bereits gezahlten Kaufbetrag überweisen Sie bitte bis zum 26.11.12 auf mein Konto bei der Konkursbank Insolvenzstadt, Kontonummer 007.“
Hallo,
wichtig ist, dass der Verkaäufer „in Verzug“ gesetzt wird. Das geschieht dadurch, dass man ihn auffordert, das Geld zurückzuzahlen und dafür einen festen Termin nennt. Also nicht: innerhalb einer Woche, sondern beispielsweise bis zum 20.11.2012. Damit man im Streitfall den Zugang auch beweisen kann, sollte das am besten per Einwurfeinschreiben geschehen. Ist der Termin ergebnislos abgelaufen, sollte man anstandshalber noch ein paar Tage abwarten und dann einen gerichtlichen Mahnbeschid schicken.
Gruß