Hallo,
Person A kaufte bei Händler B per Online Auktion den Vertragsgegenstand.
Gegenstand des Vertrages wurde ein Drucker samt Toner.
Zur Beschreibung des Vertragsgegenstandes ( Laserdrucker ) sagte der Händler B in der Artikelbeschreibung : ’ der Drucker drucke einwandfrei, deswegen vermute er bei dem gebrauchten Toner einen Füllstand von min.
50 % ’
Person A kaufte den Drucker. Nur war nach bereits nach wenigen gedruckten Seiten der Toner leer.
Die Frage ist nun : ist ein gebrauchter Toner mit min. 50 % Füllstand Vertragsgegenstand geworden ? Oder hat der Händler B mit Verwendung der Aussage ’ er Vermute einen Füllstand von 50 % ’ dies ausgeschlossen ?
Grüße
Dierk
Hallo,
Die Frage ist nun : ist ein gebrauchter Toner mit min. 50 % Füllstand Vertragsgegenstand geworden ?
wurde diese Eigenschaft zugesichert?
Gruß,
M.
wurde diese Eigenschaft zugesichert?
nicht direkt, er hat gesagt ’ der Drucker druckt optimal, deshalb vermute er einen Füllstand von mindestens 50 %, können die aber nicht mit Gewissheit sagen ’
Eine Zusicherung ist das ja nicht, aber er ist nunmal ein Händler.
Kann er dann ohne weiteres Vermutungen, welche für mich entscheidungsrelevant waren, mit in die Auktion schreiben ?
Grüße
Dierk
wurde diese Eigenschaft zugesichert?
nicht direkt,
Genau, sie wurde nicht zugesichert. Thema erledigt.
Eine Zusicherung ist das ja nicht, aber er ist nunmal ein Händler.
Und?
Kann er dann ohne weiteres Vermutungen, welche für mich
entscheidungsrelevant waren, mit in die Auktion schreiben ?
Naja, sagen wir mal so: Man darf Kunden nicht in die Irre führen. Aber solche explizit als Vermutung gekennzeichneten Aussagen würde ich nicht als irreführend bezeichnen. Es ist doch ne altbekannte Geschichte, dass es grad bei einschlägigen Internethandelsplattformen nun eben auf den Wortlaut ankommt. Da gebietet es dann schon der gesunde Menschenverstand, sich eben nur auf das zu verlassen, was da auch explizit steht.
Gerade als technisch halbwegs begabter Mensch weiß man dann auch noch, dass sich diese Eigenschaft des Füllstandes nicht aus dem Druckbild herleiten lässt, und kauft gerade Drucker gebraucht nur, wenn die Zahl der gedruckten Seiten angegeben ist - aus der kann man nämlich tatsächlich grob auf den Verschleiß schließen.
Gruß,
M.
Hallo Malte,
danke erstmal für deine schnelle Antwort.
Ich habe also eingesehen, dass ich Pech gehabt habe und misstrauischer hätte sein müssen.
Ich habe also einen Toner gekauft.
Der Toner ist Qualitätstoner, der Händler C, welcher nicht derselbe ist wie Händler B des Drucker, gab mir darauf ein Jahr Gewährleistung.
Nach Einbau des Toners und einigen wenigen Ausdrucken, wurde der Drucker lauter und zeigt nun Fehlermeldungen bzgl. Papierstau und Toner an.
Diese Fehlermeldung bekomme ich nicht behoben, es liegt kein Papierstau vor und der Toner ist ordnungsgemäß eingesetzt.
Nun kann und muss ich bei Händler B Nacherfüllung verlangen, da die Sache ( Drucker ) mangelhaft ist.
Nur ist mir §439 BGB nicht ganz klar, insbesondere auf meine Vorgehensweise bezogen.
Es ist ein niedrigpreisiger Drucker, weswegen ich denke dass $439 Satz 3 zum Zuge kommt ?
Grüße
Dierk