Härteausgleich-Einkommensteuererklärung

Hallo.
Frage: Muss ich Einkünfte, die unter den Härteausgleich fallen, in der Einkommensteuererklärung angeben?

Vorab schon mal vielen Dank.

Frage:
Muss ich Einkünfte, die unter den Härteausgleich fallen, in der Einkommensteuererklärung angeben?

Antwort:
Ja unbeding!!!

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Hinweise zum Härteausgleich:

Härteausgleich für Arbeitnehmer und Pensionäre

Nebeneinkünfte von maximal 410,00 € im Kalenderjahr bleiben in voller Höhe steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Das ist der normale Härteausgleich.

Nebeneinkünfte zwischen 410,00 € und 820,00 € bleiben teilweise steuerfrei (§ 46 Abs. 5 EStG). Das ist der erweiterte Härteausgleich.

Der Arbeitslohn bzw. die Renten sind meist der größte Teil der Gesamteinkünfte. Deshalb bezeichnet man alle anderen Einkünfte als Nebeneinkünfte. Das können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger/freiberuflicher Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte sein. Geringe Nebeneinkünfte sind steuerbegünstigt (sog. Härteausgleich).

Wie hoch Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind, spielt keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass Sie oder Ihr mit Ihnen zusammen veranlagter Ehepartner überhaupt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Das kann Arbeitslohn/Gehalt aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sein. Es kann sich aber auch um Versorgungsbezüge handeln (Pensionen).

Vom Härteausgleich profitieren Sie automatisch. Deshalb müssen Sie in der Steuererklärung Ihre steuerbegünstigten Einkünfte auch ganz normal UND VOLLSTÄNDIG angeben. Das Finanzamt bezieht diese zunächst in die Einkunftsermittlung ein. Dann berechnet es den Härteausgleich und zieht anschließend die steuerfreien Nebeneinkünfte als »Betrag gemäß § 46 Abs. 3 EStG« vom Einkommen ab. So bleiben Ihre Nebeneinkünfte teilweise oder ganz steuerfrei.

So ermitteln Sie die Nebeneinkünfte

Rechnen Sie alle positiven und negativen Einkünfte zusammen, die kein Arbeitslohn sind. Hierzu addieren Sie aus jeder Einkunftsart die Einkünfte (= Bruttoeinnahmen ./. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in tatsächlicher Höhe oder als Pauschbetrag).
Ab 2009 unterliegen Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer und zählen daher nicht zu den Nebeneinkünften. Es gibt aber Ausnahmen:

Individuell zu versteuernde Kapitalerträge: Sie unterliegen nicht der Abgeltungsteuer und zählen immer zu den Nebeneinkünften. Entweder gehören sie zu einer anderen Einkunftsart und zählen im Rahmen dieser Einkunftsart dazu (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Oder es liegen ausnahmsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge: Sie zählen nur dann zu den Nebeneinkünften, wenn Sie auf der Seite 1 der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragt haben. Diese führt der Finanzbeamte unter Berücksichtigung des Härteausgleichs durch. In diesem Fall müssen Sie in der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge angeben.

Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zählen nicht zu den steuerpflichtigen Nebeneinkünften und werden nicht mitgezählt (Arbeitslosengeld etc.).

Bei getrennter Veranlagung gilt die Grenze für jeden Ehepartner, sofern beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Nebeneinkünfte haben. Leider verdoppelt sich die Grenze bei einem zusammen veranlagten Ehepaar nicht - selbst dann nicht, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind und Nebeneinkünfte haben.

Sind Ihre Nebeneinkünfte durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt, weil Sie Ihr 64. Lebensjahr schon vollendet haben? Dann gibt es eine Sonderregelung.

Sorry - bin mit meiner Antwort wahrscheinlich bißchen spät - aber besser spät als nie. *g*
Ja, du mußt die Einkünfte angeben, der Härteausgleich wird ja dann bei der Berechnung berücksichtigt.

Grüße