Hallo Freunde,
kann mir jemand kurz erklären, was der
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV bedeutet.
Ich glaube, er kommt in Betracht, wenn der Gewinn aus
einem Gewerbebetrieb recht bescheiden ausfällt.
Danke für jede Antwort.
Gruß
Karl Heinz
Hallo!
In §46 EStG ist die Abgabeverpflichtung für die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern geregelt. Nach § 46 Abs.2 Nr.1 EStG ist - abgesehen von allen anderen Ausnahmefällen - eine Abgabeverpflichtung gegeben, wenn neben dem auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigten Arbeitslohn noch andere Einkünfte von mehr als (800 DM) 410 EUR erzielt wurden.
Diese Freigrenze führt dazu, dass z. B. ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von a) 411 EUR / b) 450 EUR / c) 819 EUR in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen würden. D. h. wegen einem Euro mehr, fällt Steuer auf 411 EUR an. Das soll nicht sein.
Zu diesem Zweck wird der sog. Härteausgleichsbetrag wird vom Einkommen abgezogen:
a) 820 EUR - 411 EUR = 409 EUR
b) 820 EUR - 450 EUR = 370 EUR
c) 820 EUR - 819 EUR = 1 EUR.
Der Besteuerung unterliegen damit im Ergebnis Einkünfte i. H. v.
a) 411 EUR - 409 EUR = 2 EUR
b) 450 EUR - 370 EUR = 80 EUR
c) 819 EUR - 1 EUR = 818 EUR
Somit wird eine kontinuierliche Angleichung der zu versteuernden Beträge bis zur doppelten Höhe der Freigrenze erreicht. Wie eingangs erwähnt, erfolgt der Härteausgleich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Arbeitnehmern.
Ciao!
Nemo
In den Fällen des (§ 46) Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag. http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p46.html
oder anderst ausgedrückt: wenn du nichtselbstständige einkünfte (also mit lohnsteuerkarte) hast und daneben noch andere (kapitalvermögen oder gewerbliche), die aber in der summe unter 410 € liegen, so sind diese 410 € quasi steuerfrei.
aber achtung: gemäß § 46 abs. 2 nr. 8 estg muss die steuererklärung spätestens bis zum 2. jahr nach ablauf des „veranlagungszeitraums“ abgegeben sein. d.h. wenn du üppige werbungskosten bei einkünften aus nichtselbstständiger arbeit im jahr 2000 hast und daneben keine weiteren positiven einkünfte über 410 €, dann ist die steuerveranlagung nur noch in den fällen des § 46 abs. 2 nr. 1-7 estg durchzuführen. ansonsten hättest du pech gehabt.
viele grüße
gunnar
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ganz herzlichen Dank an Euch beide für die wirklich erschöpfende Auskunft.
Gruß
Karl Heinz