Härtefall bei Kündigung nach §573a Abs. 1

Hallo, nehmen wir an, Vermieter und Mieter wohnen gemeinsam in einem Zweifamilienhaus. Und es kommt zu Streitigkeiten wegen verschiedenen Themen in den 3 Jahren Mietzeit.
Nun kriegt der Vermieter zwar mit, dass der Mieter vor hat zu bauen und „irgendwann“ wenn fertig gebaut, auszuziehen. Vermieter hält es aber überhaupt nicht mehr aus mit dem Mieter und kündigt außerordentlich nach §573a Abs. 1 den Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin (inkl. den zusätzlichen 3 Monaten Kündigungsfrist).

Hätte nun der Mieter die Möglichkeit durch einen Rechtsanwalt einen Härtefall durchzusetzen und den Auszug zu verschieben, bis er fertig gebaut hat und dann erst auszieht?
Falls dies nicht möglich wäre, welche Optionen hätte dann der Vermieter?

Danke schon mal für eine Antwort.

Gruß, Benny

Hallo
bei der erleichterten Kündigung nach BGB § 573 a muss der Vermieter keine Kündigungsgründe angeben (nimmt damit die verlängerte Kündigungsfrist in Kauf). Insofern ist (eigentlich) keine Interessensabwägung MieterVermieter vorzunehmen.
Dennoch hat der Mieter aber ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung nach BGB § 574 (die Frist läuft erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter darauf hingewiesen hat!).

Was schon als Härtefall durchging:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haerte…

Der Vermieter kann sich also keineswegs darauf verlassen, dass auch eine erleichterte Kündigung so einfach durchgewunken wird - gerade wenn der Mieter seinen Widerspruch nur auf eine Verlängerung um einen exakt bestimmten, kurzen Zeitraum stützt.

Womöglich wäre der Vermieter sogar mit dem Abmahnprozedere und einer „normal begründeten“ Kündigung besser beraten - d.h. gewichtige Gründe seinerseits auch auf die Waagschale zu werfen (so er sie denn hat). Das könnte aber nur ein Rechtsanwalt vor Ort besser einschätzen, der a) die infragekommenden Richter und deren persönlichen Vorlieben und b) natürlich die näheren Sachumstände besser kennt.

In jedem Fall gilt: auch wenn die Kündigung ordnungsgemäß formuliert und wirksam war, und wenn der Mieter dennoch nicht auszieht, dann muss der Vermieter zunächst einmal auf Räumung klagen. Wer für die ab da losgetreten Kosten (Anwälte, Gericht, evtle sonstige Folgeschäden) aufzukommen hat, ergibt sich dann aus dem Richterspruch.

Gruß Rudi