Hätte diese Kü-schutzklage Aussicht auf Erfolg?

Hallo zusammen,

mich würde eure Expertenmeinung zu folgendem Fall interessieren:
Mal angenommen, A wird in einer Firma unbefristet mit 6 monatiger Probezeit ab dem 1.3.2010 eingestellt.
Im Juni 2010 bittet sie wegen finanzieller Probleme um die Ausstellung einer Bescheinigung mit folgendem Inhalt (welches ihr auch vom AG ausgestellt wird):
„Hiermit wird bestätigt, dass sich Frau A seit dem 1.3.2010 in einem ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnis in unserer Firma befindet.“
Im August 2010 wird ihr vom AG unter Einhaltung der gesetzlichen Kü-first gekündigt.
Sie erhebt dagegen Kü-Schutzklage mit der Begründung, sie genieße bereits Kündigungschutz, da der AG ihr bescheinigt habe, dass ihre Probezeit bereits im Juni beendet worden ist und sie seitdem weiterbeschäftigt wurde.
Hätte eine solche Klage Aussicht auf Erfolg?

Danke für eure Antworten!

Antwort
Guten Tag,

in der Bescheinigung des AG steht lediglich, das die ANin sich in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Dies berüht zu keinem Zeitpunkt die Probezeit.

Aus meiner Sicht hat eine Kündigungsschutzklage keinen Sinn wenn durch den AG ordentlich, mit 14-tägiger Frist und innerhalb der Probezeit gekündigt wurde.

Frage
Hallo,
ist es nicht sogar so, dass selbst wenn der AG die Probezeit auf sagen wir mal 4 oder 5 Monate verkürzt, der Kündigungschutz trotzdem erst nach 6 Monaten einsetzt?

VG

Hallo,

korrekt. Der Kündigungsschutz setzt auch manchmal niemals ein, weil es sich um einen Kleinbetrieb handelt.

Probezeit heißt nur: Kündigung in der Schnupperphase mit kurzer Frist. Bei Azubis sogar fristlos, in der Leiharbeitsbranche ebenfalls von einem Tag auf den anderen.

Um zu einem Kündigungsschutz vor Erreichen der 6 Monate zu kommen, müsste der AG das ausdrücklich oder konkludent zusagen (z.B. bei Wechsel im Konzern von einem Schwesterunternehmen zum anderen wäre es ja misslich, wenn da in den ersten 6 Monaten kein Kündigungsschutz bestände).

Er hat dazu nichts gesagt. Und auch aus den Umständen ist eindeutig, dass der AG sich nicht zum Kündigungsschutz äußern wollte, sondern die Bescheinigung für Dritte (z.B. Kreditgeber des AN, Vermieter) gedacht war, daraus also keine Rechte für das Anstellungsverhältnis begründet werden sollte.

Die Kündigungsschutzklage würde der AN hier mit 100% Sicherheit verlieren.

VG
EK

Die Aussicht auf Erfolg einer Kündigungsschutzklage sehe ich hier leider nicht gegeben.

Auch wenn der AG schriftlich die vorzeitige Beendigung der Probezeit attestiert, so muss er sich die Frage gefallen lassen, weshalb er kurz darauf doch wieder kündigt.

Aber:

Auch wenn es vor Gericht kommt und der AG die Mitarbeiterin- aus welchen Gründen auch immer- nicht mehr einstellen möchte, zahlt er maximal eine Abfindung von wenigen Hundert Euronen und das wars.

Nach der kurzen Arbeitszeit/ Probezeit macht das leider keinen Sinn.