Weil ich im Brett Liebe&:stuck_out_tongue_winking_eye:artnerschaft auf dieses Thema gestoßen bin:
Nehmen wir an, eine Frau wird von ihrem Partner geschlagen. Sie geht zur Polizei und zeigt ihn wegen Körperverletzung an. Kurze Zeit später überlegt sie es sich anders (weil sie ihn liebt, weil er sie unter Druck setzt oder aus einem anderen Grund). Sie zieht ihre Aussage zurück.
Muss oder darf die Polizei trotzdem ermitteln, obwohl die Aussage zurückgezogen wurde? („Müssen“ und „Dürfen“ sind hier als zwei verschiedene Fragen zu verstehen). Falls die Polizei ermitteln darf (aber nicht muss), wer entscheidet dann, ob sie es tut (vermutlich der Staatsanwalt) und aufgrund welcher Kriterien?
Das Zurückziehen von einmal gestellter Anzeige seitens des Opfers ist nicht unproblematisch, weil die Strafverfolgung meines Wissens danach nur erfolgt, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
Was bei „inner family affairs“ wohl oft nicht der Fall ist.
Leider gibt es Opfer, die - wie vermutlich auch in dem Fall, der Dich zur Frage angeregt hat - wiederholt gegen denselben Täter Anzeige erstatten und wieder zurückziehen. Teufelskreis.
sicher kann man die Anzeige (besser den Strafantrag) zurückziehen. Die Rücknahme des Antrages ist aber nur dann sinnvoll, wenn es sich um einfache oder fahrlässige KV handelt; wurde eine gefährliche oder sogar schwere KV begangen, nutzt die Rücknahme nichts, da es sich dann um ein Offizialdelikt handelt und eine Verfolgung von Amts wegen geboten ist. Aber selbst bei einem Antragsdelikt kann der StA auch ohne Strafantrag ermitteln, er muss nur ein öffentliches Interesse für die Verfolgung erkennen.
Danke für die bisherigen Antworten. Ich muss nochmal nachhaken:
Als einziger Grund für den Staatsanwalt, Ermittlungen einzuleiten, obwohl die Anzeige zurückgenommen wurde, wurde von Euch „Öffentliches Interesse“ genannt. Das verwundert mich. Wenn man Grund zu der Annahme hat, dass der Täter wieder zuschlagen wird und dass die Anzeige vielleicht nur aus Angst zurückgenommen wurde, darf dann der Staatsanwalt nicht ermitteln, z. B. um das Opfer zu schützen?
Und was meint man eigentlich mit einem „öffentlichen Interesse“? Für falsch Parken kriege ich ein Bußgeld. Wenn ich meine Frau verprügle und sie mich nicht anzeigt, gehe ich straffrei aus. Ist das gerecht?
Michael
PS: Im letzten Abschnitt handelt es sich um ein „literarisches Ich“ - also werft mir bitte keinen Verstoß gegen die entsprechende FAQ vor, und vor allem keine Körperverletzung an meiner nicht vorhandenen Ehegattin
Als einziger Grund für den Staatsanwalt, Ermittlungen
einzuleiten, obwohl die Anzeige zurückgenommen wurde, wurde
von Euch „Öffentliches Interesse“ genannt.
Die Anzeige kannst du nicht zurücknehmen, du kannst nur den Strafantrag zurücknehmen. Der ist aber für die Ahndung einer einfachen oder fahrlässigen KV Bedingung.
Wenn man Grund zu der Annahme hat, dass der Täter wieder
zuschlagen wird und dass die Anzeige vielleicht nur aus Angst
zurückgenommen wurde, darf dann der Staatsanwalt nicht
ermitteln, z. B. um das Opfer zu schützen?
Woher soll er das wissen?
Und was meint man eigentlich mit einem „öffentlichen
Interesse“? Für falsch Parken kriege ich ein Bußgeld. Wenn ich
meine Frau verprügle und sie mich nicht anzeigt, gehe ich
straffrei aus. Ist das gerecht?
Ja. Allerdings vergleichst du Äpfel mit Birnen. Die Ahndung des Falschparkens, der Owi, ist dem Opportunitätsprinzip unterworfen, d.h. der Beamte entscheidet, ob er ahndet oder nicht. Und ein falschparkendes Auto ist offensichtlich, eine KV in der Familie eben nicht.
Wenn man seine Frau verprügelt ist für die Ahndung zunächst erstmal das Wissen der zuständigen Behörden über diesen Vorfall erforderlich. Wenn niemand was davon erfährt, passiert auch nix. Und wenn eine Frau von ihrem Mann verprügelt wird (oder umgekehrt, das gibt es nämlich auch) kann der StA durchaus auf öffentliches Interesse erkennen.
Benutzt der Täter aber statt der bloßen Hand ein Werkzeug, dann ist man sofort in der gefährlichen KV, die wird auch ohne S trafantrag und öffentlichem Interesse geahndet.
Ich glaube aber, dass du dir zunächst einmal den Unterschied zwischen Anzeige und Strafantrag vor Augen führen solltest.