hallo,
die anerkennung eines arbeitszimmers ist an sehr enge voraussetzungen geknüpft. wenn diese nicht erfüllt sind, erkennt das fa das auch nicht an.
arbeitszimmer sind grundsätzlich anerkannt bei freiberuflern, selbständigen etc. ebenso bei denjenigen, denen der arbeitgeber generell keinen arbeitsplatz zur verfügung stellt (sog. telearbeit). weiterhin muß der ganz überwiegende teil der arbeit von diesem ort aus erledigt werden. ausnahmen hinsichtlich der zeitfenster gibt es nur bei menschen, die beruflich viel unterwegs sind (handelsvertreter etc.).
weiterhin muß das arbeitszimmer abgetrennt vom übrigen wohnraum sein (abschließbar durch eine tür), darf kein durchgangszimmer sein und darf auch nichts anderes an mobiliar enthalten außer das, was man für die arbeit braucht.
erkennt das fa das arbeitszimmer an, kann man alle kosten, die das az betreffen, absetzen (als werbungskosten) - strom, heizung, umlagen für nebenkosten wie kaminkehrer, straßenreinigung etc. weiterhin - nach den gängigen vorschriften - einrichtung, equipment etc.pp.
man muß damit rechnen, daß das fa die angaben über das arbeitszimmer vor ort kontrolliert.
ein arbeitszimmer für das studium wird nicht anerkannt. etwas anders kann es bei der autorentätigkeit sein; hier kommt es aber darauf an, inwieweit der anteil der „nebenberuflichkeit“ am gesamteinkommen und der arbeitszeit liegt (1-2 stud. in der woche wird wohl eher als "hobby angesehen werden - etwas anderes ist das bei hauptberuflichen autoren - die leben aber auch davon…).
es spielt keine rolle, wem die eigentumswohnung gehört, solange das zimmer nicht ordnungsgemäß vermietet ist. bei ehepaaren wird sowas grds. nicht anerkannt, außer der eine ehepartner übt ein selbständiges gewerbe aus, nutzt dafür diesen einen raum ausschließlich und zahlt dafür miete (mietvertrag!!!). „unter der hand“ geht da gar nichts.
versuchen kann man´s, aber ich sehe da grau-schwarz.
saludos, borito