Häusliches Arbeitszimmer - Baukosten absetzbar?

Hallo,

gibt es die Möglichkeit, als Lehrer mit Nebenberuf Musiker die Errichtungskosten eines NEU angebauten Kellerbüros/Proberaums steuerlich geltend zu machen? Neben der Begrenzung auf einen Betrag von € 1250,- jährlich für ein häusliches Büro, wenn an der Schule kein eigener Arbeitsplatz besteht, können ja üblicherweise Renovierungskosten eines solchen Büros (Tapeten, Farbe, Pinsel etc.) in voller Höhe abgesetzt werden. Wie sieht es aber aus, wenn dieses Büro nicht RENOVIERT, sondern gänzlich neu ERRICHTET wurde? Können dann auch die tatsächlichen Baukosten in voller Höhe abgesetzt werden? Oder, wenn schon nicht die Steine und Mörtel, dann vielleicht die Elektroarbeiten, der Putz an den Wänden, Estrich, Fliesen, Zimmertür (der Raum muss ja von den übrigen Zimmern abgetrennt sein), Ventilationssystem etc., also alles was nötig war, um diesen Anbau als Büro nutzen zu können?

Für eine Antwort auf diese Frage wäre ich sehr dankbar.

Jens

Hi !

Spontan fallen mir 3 Lösungsansätze ein:

  1. Häusliches Arbeitszimmer,
  2. Vermietung an die Band,
  3. Aufnahme ins Betriebsvermögen des Musikers

Vorweg noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen: in letzter Zeit sind einige wichtige Urteile zum Thema „häusliches Arbeitszimmer“ , auf das die Frage abstellt, ergangen. Diese Urteile haben die beiden Worte ziemlich weit danach zerlegt, wann etwas noch als „häuslich“ oder schon als „außerhäuslich“ (und damit ohne Abzugsbeschränkung abziehbar) ist. Ebenso wurde genauere Definitionen dazu gemacht, wann es sich nun um ein Arbeitszimmer handelt und wann nicht.

zu 1. Häusliches Arbeitszimmer
Das Einkommensteuergesetz (EStG) verbietet vom Grundsatz her den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Es lässt von diesem Grundsatz lediglich zwei Ausnahmen zu:

  • das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dann dürfen die Kosten in voller Höhe abgezogen werden. Wegen der Haupttätigkeit (Lehrer) würde ich dies hier wohl eher verneinen.

  • wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen beiden Fällen ist ein Abzug von max. € 1.250 zulässig. Es ist durchaus möglich, dass dieser Passus hier zur Anwendung kommt, aber auch die dürfte in der Praxis noch schwer durchzubekommen sein.

zu 2. Vermietung an Musiker
Dies dürfte meiner Meinung nach die eleganteste Lösung sein. Zumindest dann, wenn der Lehrer nicht nur alleine, sondern mit weiteren Musikern in diesem Raum übt. Da diese Musiker per Gesetz eine GbR bilden (vgl. §§ 705 ff BGB), kann der Hauseigentümer diesen Raum an die GbR vermieten. Es sollte eine Miete in höhe von zumindest 50% des ortsüblichen angesetzt werden. Zum besseren Nachweis sollten diese Beträge auf einem Bankkonto eingehen. Wie sie anschließend weiter verwendet werden, soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Es könnte sonst der Eindruck enstehen, es soll zu einer Steuerhinterziehung angestiftet werden.
Da nach diesem Fall nun „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ vorliegen, können sämtliche Aufwendungen angesetzt werden. Dabei können die direkt zuordenbaren Kosten (Herstellung [Material, Gas, Strom Wasser; nur mittels Abschreibung über 50 Jahre], Renovierung [erst 3 Jahre nach Neubau, sonst Herstellung; sofort], Arbeitsmittel [Stühle, Tische,…; bis € 410 sofort, darüber Abschreibung]) in voller Höhe und die nicht direkt zuordenbaren Kosten (Verbrauch von Gas, Strom, Wasser, Abfall, Anliegerbeiträgen, Grundsteuer, Schornsteinfeger, Finanzierungskosten(?),…) anteilig nach den Verhältnissen der Grundflächen angesetzt werden.
Dazu ist lediglich die Abgabe der Anlage V zur Einkommensteuererklärung notwendig. Hier könnte u.U. auch noch ein Lohnsteuerhilfeverein tätig werden.

zu 3. Betriebsvermögen
vom Grundsatz her bleiben ähnliche Probleme wie bei erstens bestehen. Wegen geringfügig anderer Betrachtungsweise sollte hierfür aber ein Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden.

BARUL76