Hallo,
wer kann konkrete Beispiele aus der SELBSTÄNDIGKEIT nennen, wenn ein häusliches Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung ist und die Aufwendungen unbeschränkt anerkannt werden sollen?
Denn die außerhäusliche Tätigkeit schließt den unbeschränkten Abzug nicht von vornherein aus (BFH-Urteil v. 13.11.02 und BMF-Schreiben vom 02.03.11).
Wer kann Hilfestellung ÜBER die überall erwähnten Lehrer-, Handelsvertreter- und HomeOffice-Beispiele hinaus geben?
Gibt es schon entsprechende Einzelurteile, die verwendet werden können?
Trotz viel Sucherei habe ich zum Thema nichts erschöpfendes gefunden…
Danke, Helge