Hallo,
stellt Euch den Fall vor:
Jemand, der in 06 und 05 jeweils in seiner Steuererklärung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bewilligt bekam, hat im virtuellen Fall, weil derjenige dem Gesetzestext folgte, die Kosten für das Zimmer in 07 und 08 nicht angegeben in der Steuererklärung.
Könnte so eine Person jetzt von dem neuen Richterspruch profitieren? Oder müsste man in diesem fiktiven Fall sagen, dass er wohl leer ausginge, da die Bescheide möglicherweise bereits für 07 und 08 endgültig gewesen sind.
Vielen Dank für Hilfe in diesem erdachten Fall!
Gruß
heidel
Moin,
dann sollte man mal einen Blick in die Steuerbescheide 2007/2008 werfen, ob da unter „Erläuterungen“ irgendwo unter „(…) ergeht blabla vorläufig“ das mit dem Arbeitszimmer erwähnt ist.
„Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungs-gesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)“
Bzw. hat man denn evtl. Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahresn beantragt?
Schöne Grüße
e
Also nehmen wir an, diese Vorläufigkeitserwähnung stünde nicht im Bescheid, Einspruch wäre nicht eingelegt worden.
Hat derjenige nun ganz schlechte Karten oder kann er einfach eine ergänzende rückwirkende Steuererklärung einreichen?
Moin,
dann hat man leider schlechte Karten.
Schöne Grüße
e