Haft nicht angetreten, welches Strafmaß

Hallo,
mal angenommen jemand hat gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen, muss nun den Rest der Strafe absitzen und tritt aber zum gesetzten Termin nicht im Gefängnis an sondern flieht. Verlängert sich dann zur Strafe die Haft?
Mal angenommen der „Häftling“ hat bei seiner „Flucht“ ein von einer Autovermietung gemietetes Auto nicht zurückgebracht, gilt das dann als Diebstahl und wie hoch könnte dann das Strafmaß ausfallen?
Vielen Dank für Eure Antworten
Minette

Hallo,

ich meine mal gelernt zu haben, dass die Flucht an sich als Selbstschutz nicht strafbar ist (sofern sie nicht mit Sachbeschädigung, Polizisten wegschupsen etc. verbunden ist). Diesbezüglich lasse ich mich aber gerne eines besseren belehren. (Ob sich das gut für die Bewährung macht lasse ich mal aussen vor).

Die Sache mit dem Mietwagen wäre allerdings eine Unterschlagung, die nach §246 StGb (http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html) mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden kann. Wenn da noch ein passenden Vorstrafenregister da ist, dann kann das schmerzhaft werden.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,

eine gesonderte Strafe für die Flucht gibt es nicht, aber natürlich Abzüge in der B-Note bzgl. der Haftbedingungen. D.h. offenen Vollzug und andere Lockerungen kann man sich nach so einer Aktion erst mal abschminken.

Die Sache mit dem Auto landet gesondert vor Gericht, und wird zunächst mal einzeln für sich bewertet. Aufgrund der bestehenden Strafvollstreckung wird dann eine Gesamtstrafe gebildet. Angesichts der mitgeteilten Tatsachen gehe ich mal eher nicht davon aus, dass man diese Geschichte nicht auch mit Haft belegen wird.

Gruß vom Wiz