Haft zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

Hallo,

es kommt im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen (Castor, Fussball) etc. häufig vor, dass Menschen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bis zu 24 h in Haft sind. Kann man den Inhaftierten irgendwie legal wieder rausbekommen oder gibt es gegen diese Massnahme keine akuten* Rechtsmittel?
Mit isdt bewusst, dass Polizei- und Ordnungsrecht Ländersache ist. Mir reicht eine exemplarische Darstellung anhand eines ausgewählten Bundeslandes, wo aufgezeigt wird, welche Möglichkeiten ein Rechtanwalt hat, einen ungerechtfertigt festgehaltenen Klienten sofort rauszuholen.

Ciao maxet.

*akut= sofort wirkend. Ich weiss, dass wenn man im Nachhinein nachweisen kann, dass es unrechtmässig ist, dann kann man Schadensersatz etc. fordern

Hallo,

hatte mir bisher hierüber noch keine Gedanken gemacht, als einzigen Weg sehe ich aber einen Antrag nach § 80 V VwGO beim Verwaltungsgericht. Die Ingewahrsamnahme stellt (solange sie nicht in eine Inhaftierung umschlägt und nach StPO zu berurteilen ist) einen polizeirechtlichen Verwaltungsakt dar. Ein Widerpsruch hiergegen hat gem. § 80 II Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dieser kann erst durch den Antrag hergestellt und damit die Wirkung der Anordnung beseitigt werden.
Gruß,
Dea

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Hallo cmd.dea,

hatte mir bisher hierüber noch keine Gedanken gemacht, als
einzigen Weg sehe ich aber einen Antrag nach § 80 V VwGO beim
Verwaltungsgericht.

sind die rund um die Uhr besetzt oder haben die die üblichen Geschäftszeiten ?

Die Ingewahrsamnahme stellt (solange sie nicht in eine Inhaftierung
umschlägt und nach StPO zu berurteilen ist) einen polizeirechtlichen
Verwaltungsakt dar.

ok

Ein Widerpsruch hiergegen hat gem. § 80 II Nr. 2 VwGO keine
aufschiebende Wirkung.

ok

Dieser kann erst durch den Antrag hergestellt und damit die Wirkung
der Anordnung beseitigt werden.

zu den üblichen geschäftszeiten oder rund um die Uhr ?

Ciao maxet.

Hallo,

sind die rund um die Uhr besetzt oder haben die die üblichen
Geschäftszeiten ?

Da stellst Du Fragen! Ne, iss zwar aufgrund der Frage verständlich, aber ich habe ehrlich gesagt noch nie versucht, einen Eilantrag außerhalb der „normalen Arbeitszeiten zu stellen“. Ich weiß nicht, ob es beim VG einen Bereitschaftsdienst gibt und ob der überhaupt dafür zuständig wäre.
Sorry,
Dea

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Hallo dea,

sind die rund um die Uhr besetzt oder haben die die üblichen
Geschäftszeiten ?

Da stellst Du Fragen! Ne, iss zwar aufgrund der Frage
verständlich, aber ich habe ehrlich gesagt noch nie versucht,
einen Eilantrag außerhalb der „normalen Arbeitszeiten zu
stellen“. Ich weiß nicht, ob es beim VG einen
Bereitschaftsdienst gibt und ob der überhaupt dafür zuständig
wäre.

gut, muss ich mich mal anderweitig umhören ?

Ciao maxet.

Hallo Maxet,

die Polizei hat nach den jeweiligen Sicherheits-und Ordnungsgesetzen
der Länder das Recht,sogenannte „Störer“ des „Platzes“ zu verweisen.
Folgen diese „Störer“ der Aufforderung nicht,so ist die Polizei zur
Durchsetzung dieses „Platzverweises“ berechtigt,die Störer vorrübergehend in „Gewahrsam“ zu nehmen um den „Platzverweis“ durchzuführen.
Das ist z.B. die gängige Praxis bei Großdemos wie gegen den Castor…
Gegen diese vorübergehende „Ingewahrsamsname“ gibt es kein Rechtsmittel,da der Betroffene nach minimal 12 Stunden bzw. maximal 24 Stunden automatisch wieder auf „freien Fuß“ gesetzt wird.

mfg

Frank

Hallo Frank,

die Polizei hat nach den jeweiligen Sicherheits-und
Ordnungsgesetzen der Länder das Recht,sogenannte „Störer“ des
„Platzes“ zu verweisen.
Folgen diese „Störer“ der Aufforderung nicht,so ist die
Polizei zur Durchsetzung dieses „Platzverweises“ berechtigt,die
Störer vorrübergehend in „Gewahrsam“ zu nehmen um den
„Platzverweis“ durchzuführen.
Das ist z.B. die gängige Praxis bei Großdemos wie gegen den
Castor…

so weit ist es mir auch bekannt.

Gegen diese vorübergehende „Ingewahrsamsname“ gibt es kein
Rechtsmittel,da der Betroffene nach minimal 12 Stunden bzw.
maximal 24 Stunden automatisch wieder auf „freien Fuß“ gesetzt
wird.

Auch wenn ein friedlicher Büprger in Gewahrsam genommen wird, welcher sich keiner Störung schuldig gemacht hat. Hierauf zielt meine Frage ab:
Gibt es ein Rechtsmjittel gegen diese Ordnungsmassnahme oder hat die Polizei freie Hand ?
Da Grossereignisse mittlerweile durch die Polizei Videoüberwacht werden, sollte man von seiten der Polizei beweismittel vorllegen können im Rahmen einer Überprüfung.

Ciao maxet.

Hallo Maxet,

so „friedliebend“ kann der Bürger dann ja wohl nicht gewesen sein…:smile:

Aber mal ernsthaft…
Das Mittel der „Ingewahrsamnahme“ nach den SOG ist ja nicht nur für Demonstrationen sondern auch für Unglücksfälle usw. gedacht.
Damit die Ordnungsbehörden ihren Hauptauftrag,der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überhaupt nachkommen können.
Daher gibt es hiergegen (wie auch gegen eine Allgemeine Verkehrskontrolle oder eine Geschwindigkeitsmessung) kein Rechtsmittel.

mfg

FRank

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