Haftbarkeit bei Unfall

Hallo zusammen,
kann mir jemand für folgende (natürlich rein hypothetische) Situation ein paar Hinweise geben zur Haftbarkeit bzw. zu Ansprüchen?

Drei Personen: Radfahrer ®, Bewohner eines Anwesens(B), Eigentümer des Anwesens (E).

R ist unterwegs und erleidet einen schweren Sturz mit folgendem Krankenhausaufenzhalt der verursacht ist durch ein Tier Bs das wegen mangelnder Sicherung des Grundstücks auf die Strasse lief. B selber hat nichts (keine Versicherung, kein Geld, gepfändet bis zum letzten Hemd und die Tiere) außer dem Wohnrecht in dem Anwesen. E sagt, das ganze geht ihn nichts an, ihm gehört nur das Grundstück und das Anwesen, was darauf passiert ist nicht seine Sache.

Frage: stimmt es dass R keinerlei Ansprüche gg. E hat? Würde da nicht so etwas wie „Verkehrssicherungspflicht“ des Eigentümers ins Spiel kommen?

Vielen Dank schon mal im voraus,

Fritz.

OffToppic
Hallo,

etwas OffToppic:

Es gibt/gab mal einen „Fond“, der Unfallgeschädigten half, wenn der Fahrer eines PKW flüchtig war. Zumindest so ähnlich. Vielleicht bekommst du bei google darüber nähere Informationen.

Grüße

Matthias

Frage: stimmt es dass R keinerlei Ansprüche gg. E hat? Würde
da nicht so etwas wie „Verkehrssicherungspflicht“ des
Eigentümers ins Spiel kommen?

B haftet aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).
E würde, wie Du richtig schreibst, haften, wenn eine Verkehrssicherungpflicht bestünde, er diese verletzt hätte und die Verletzung kausal für den eingetretenen Schaden wäre. Das sehe ich in dem Fall nicht.

Vielen Dank schon mal im voraus,
Fritz.

Aber bitte,
Wotan.

P.S.: Da in diesem Fall ein Kfz gar nicht auftaucht, ist das Psoting von Matthias wirklich absolut OffTopic.

Da muß ich jetzt auch etwas offTopic gehen:
ich stell mir grad vor wie der Verursacher in einem PKW flüchtet: eine kleine Ziege. hähähä.
Ist aber nicht weit gekommen, nur ein paar Meter weiter bis in die nächste Wiese und dann dort verendet… die arme Ziege

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Frage: stimmt es dass R keinerlei Ansprüche gg. E hat? Würde
da nicht so etwas wie „Verkehrssicherungspflicht“ des
Eigentümers ins Spiel kommen?

B haftet aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).
E würde, wie Du richtig schreibst, haften, wenn eine
Verkehrssicherungpflicht bestünde, er diese verletzt hätte und
die Verletzung kausal für den eingetretenen Schaden wäre. Das
sehe ich in dem Fall nicht.

Wie schaut es aus wenn E bekannt ist dass die Absicherung des Grundstücks absolut ungenügend ist? Würde da nicht E in der Pflicht stehen dass ganze so sicher zu machen dass da keine Tiere entkommen können? Und falls er dies vernachlässigt wäre er haftbar?

Schönen Gruß,

Fritz

Hallo Fritz,

Frage: stimmt es dass R keinerlei Ansprüche gg. E hat? Würde
da nicht so etwas wie „Verkehrssicherungspflicht“ des
Eigentümers ins Spiel kommen?

Woraus soll sich bei diesem dürren Sachverhalt eine solche Pflicht
ergeben? Für die Viecher ist B verantwortlich, nicht E.
Dazu unten mehr.

B haftet aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).
E würde, wie Du richtig schreibst, haften, wenn eine
Verkehrssicherungpflicht bestünde, er diese verletzt hätte und
die Verletzung kausal für den eingetretenen Schaden wäre. Das
sehe ich in dem Fall nicht.

Dem stimme ich zu.

Wie schaut es aus wenn E bekannt ist dass die Absicherung des
Grundstücks absolut ungenügend ist? Würde da nicht E in der
Pflicht stehen dass ganze so sicher zu machen dass da keine
Tiere entkommen können? Und falls er dies vernachlässigt wäre
er haftbar?

Die Gefahr geht doch aber gerade nicht von dem Grundstück aus, so das
entsprechende Sicherungspflichten des E nicht zu erkennen sind. Denn
nicht das Grundstück ist ursächlich für die Verletzung des R (bspw.
rutschender Hang), sondern die Ziege. Diese gehört aber dem B.

Gruß - Jaschiii

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