Haftbarkeit in der ehe

hallo,

angenommen A und B heiraten. A hat eine einwandfreie kontoführung, B hat sich in der vergangenheit etwas schwer getan und hat einen negativen schufa-eintrag.
kann A für die noch existierenden schulden von B zur verantwortung gezogen werden, wenn B diese vor der ehe gemacht hat?

gibt es da einen unterschied bei weiterhin getrennt geführten konten und gemeinsamem konto?

grüße,
sonja

kann A für die noch existierenden schulden von B zur
verantwortung gezogen werden, wenn B diese vor der ehe gemacht
hat?

Das kommt auf den Ehevertrag an. Ohne (also Vertrag = Zugewinngemeinschaft) bleiben die Vermögen beider unangetastet - und auch Schulden. Ein Ehepartner ist auch nicht irgendwie automatisch Mitschuldner, dazu braucht es immer die Einwilligung (z.B. bei neuen Kreditverträgen etc.).
Ob auf Dauer sinnvoll, ist eine andere Frage. Geht einer der beiden in (Privat-)Insolvenz, dann wird das auch für den anderen zusätzliche Belastungen bedeuten.

http://www.anwaltonline.com/familienrecht/tips/schul…

erst mal vielen dank! aber eine frage (zum 100%igen verständnis) hätte ich noch:

http://www.anwaltonline.com/familienrecht/tips/schul…

hieraus der auszug:

Führen die Eheleute ein Oder-Konto unter gemeinsamen Namen, so sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Die Herkunft des Geldes ist unerheblich.

bedeutet also, dass wenn A und B ein gemeinsames konto haben, beide berechtigt und verpflichtet sind… also ist A nur dann „unantastbar“, wenn die konten weiterhin getrennt bleiben, richtig?

bedeutet also, dass wenn A und B ein gemeinsames konto haben,
beide berechtigt und verpflichtet sind… also ist A nur dann
„unantastbar“, wenn die konten weiterhin getrennt bleiben,
richtig?

Richtig, wenn A und B ein klassisches, gemeinsames „Oder-Konto“ haben, kann aus einem Titel gegen den B grundsätzlich das gesamte Guthaben gepfändet werden. Es wird nicht differenziert, ob es sich dabei z.B. um Lohn des A handelt.

Gruß, Trobi