Haftbefehl Nach Zahlungsvereinbarung?

Haftbefehl nach Bekanntnahme der Zahlungsvereinbarung??

Trotz dem eine Zahlungsvereibarung unter Nachweis der Einkünfte abgeschlossen wurde, lässt der Gerichtsvollzieher zwei Tage nach vorlage der Zahlungsvereibarung einen Haftbefehlseintrag in der Schufa eintragen. Zu bemerken ist, dass dem Gerichtsvollzieher eine Woche zuvor im persönlichen Gespräch bekannt wurde, dass mit dem Gläubiger verhandelt würde.
Alles in allem Vollwissend, dass eine Zahlungsvereinbarung unterschrieben wurde und somit rechtskräftig ist, lässt er zwei Tage nach Bekanntwerden einen Haftbefehl in der Schufa eintragen.

Der Schuldner hat bis heute noch keinen erhalten, trozt dem zwischen Eintragung und heute bereits 18 Kalendertage vergangen sind. Ist dies nicht rechtswiedrig???

Hallo,

zuerst einmal zum richtigen Vorgang:

Der Gläubiger (Gl) beauftragt den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Zwangsvollstreckung (ZV) und für den Fall, dass die ZV fruchtlos verlaufen sollte, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV) durch den Schuldner; ferner , sollte der Schuldner die Abgabe des eV verweigern, hat der GV beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl (HB) zu beantragen und nach Erteilung des HB ggf. den HB zur Durchsetzung der Vollstreckungshandlung (Abgabe der eV) zu vollstrecken.

Jetzt: nicht der GV meldet den Haftbefehl an die Schufa, sondern:
das Amtsgericht meldet den HB an die IHK und die IHK dann an die jeweilige Schufa; dies dauert i.d.R. 6 - 8 Wochen zwischen Erlass des HB und Eintrag in div. Auskunftsstellen, Ausnahmen auch , dass die Meldung kürzer oder länger dauern könnte.

Weiter:

Haftbefehl nach Bekanntnahme der Zahlungsvereinbarung??

Trotz dem eine Zahlungsvereibarung unter Nachweis der
Einkünfte abgeschlossen wurde, lässt der Gerichtsvollzieher
zwei Tage nach vorlage der Zahlungsvereibarung einen
Haftbefehlseintrag in der Schufa eintragen.

Siehe oben; der HB war wohl schon wesentlich früher ergangen,…

Zu bemerken ist,

dass dem Gerichtsvollzieher eine Woche zuvor im persönlichen
Gespräch bekannt wurde, dass mit dem Gläubiger verhandelt
würde.

Für den GV uninteressant, denn der GV ist „Erfüllungsgehilfe“ des Gläubigers und kann die Vollstreckungshandlung nur auf Hinweis des Gläubigers zurücknehmen oder ruhen lassen, andernfalls macht sich der GV dem Gläubiger gegenüber haftbar und strafbar.

Alles in allem Vollwissend, dass eine Zahlungsvereinbarung
unterschrieben wurde und somit rechtskräftig ist, lässt er
zwei Tage nach Bekanntwerden einen Haftbefehl in der Schufa
eintragen.

Nützt alles nichts, der Gläubiger hätte den GV den Vollstreckungsauftrag widerrufen müssen und der HB war offensichtlich schon älter,…

Der Schuldner hat bis heute noch keinen erhalten, trozt dem
zwischen Eintragung und heute bereits 18 Kalendertage
vergangen sind. Ist dies nicht rechtswiedrig???

Was „hat bis heute noch keinen erhalten“??? Den Haftbefehl oder was???

Veilleicht nochmals posten,…
bis dahin schönen Tag noch.

Hallo.

Jetzt: nicht der GV meldet den Haftbefehl an die Schufa,
sondern:
das Amtsgericht meldet den HB an die IHK und die IHK dann an
die jeweilige Schufa; dies dauert i.d.R. 6 - 8 Wochen zwischen
Erlass des HB und Eintrag in div. Auskunftsstellen, Ausnahmen
auch , dass die Meldung kürzer oder länger dauern könnte.

Nach den heutigen Nachfragen beim AG wurde der Haftbefehl tatsächlich vom GV im Auftrag es Gläubigers erst zwei Tage nach Ratenvereinbarung getätigt.

Lagen die Voraussetzungen für einen Haftbefehl Augenscheinlich nicht vor:

  1. Wurde keine Pfändung des beweglichen Vermögens nach ZPO durchgeführt. Bei dem hier für anberaumten Termin fand lediglich ein Gespräch zwichen Schuldner und GV über die Höhe geführt. Der Gv hinterließ dem Schuldner noch Unterlagen, über welche der Schuldner bis zu diesem Tage nicht verfügte.
  2. Gab es lediglich einen Termin zur Abgabe der EV, da nur einer anberaumt wurde. Zu diesem ist der Schuldner ordnungsgemäß erschienen, und hat die aktuelle Sachlage dargelegt. Im Verlauf des Gespräches gab der Schuldner bekannt, dass er heute eine EV nicht ablegen würde,da er den Abschluss der Gespräche mit dem Gläubiger abwarten wolle.
  3. Ein nach ZPO vorgeschriebender 2. Termin wurde nicht anberaumt.

Unter diesen Voraussetzungen hätte der GV meines Wissens nach erst einen zweiten EV Abnahme Termin vereinbaren müssen.

Die Gespräche mit dem Gläubiger haben heute ergeben,dass die Sachbearbeiterin offensichtlich keine Kenntnisse über den Haftbefehl hatte,sondern ein anderer Sachbearbeiter es versäumte diese zu Informieren.

Eine Ratenvereinbarung stellt meines Wissens nach einen neuen Rechtsvertrag dar, womit der alte Vertrag nichtig wird, und aus diesem auch keine Forderungen mehr abgeleitet werden können. In sofern währe auch das Handelns des GV nach Kenntnisnahme über die Ratenvereinbarung nicht Korrekt gewesen.

Die Sachbearbeiterin des Gläubigers sagte mir auch im Gespräch, dass sie keine Vollstreckung des Haftbefehles fordern könne.

Also nochmals handelte der GV nicht rechtswidrig??