Haftbefehl ohne Anschreiben

Schönen guten Tag,

ich bin mir dessen bewusst, dass es sich möglicherweise um eine sehr seltsame Frage handelt, wäre allerdings trotzdem zu Dank verpflichtet, wenn sie jemand beantworten könnte.

Angenommen eine Person ist eingeschriebener Student und befindet sich im vorletzten Semester.
Um das Studium zu finanzieren erhält diese Person einen KFW-Studienkredit.

In diesem Monat bekommt die Person ein Schreiben, dass die KFW-Bank durch eine Auskunftei in Erfahrunggebracht hat, dass seit dem 1.4.11 auf Grund einer ausstehenden Forderung ein Haftbefehl mit dem Aktenzeichen XY eingereicht wurde. Die Auszahlung der KFW wurden nun gestoppt.

Um die Auszahlung wieder aufzunehmen muss die Person ein Schreiben einreichen, in dem steht, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde und dass auf weitere Maßnahmen aus dem Haftbefehl mit dem AKtenzeichen XY verzichtet werden.

Gewillt dies zu tun, möchte die Person mit dem Gläubiger in Kontakt treten.

Und hier haben wir nun das Problem. Es liegt kein Schreiben mit dem Haftbefehl vor. Kein Einziges.
Wie bringt diese Person nun in Erfahrung, an wen Sie sich wenden soll. Sie möchte nämlich unbedingt bezahlen, weiß aber nicht an wen. Soll Sie zur Polizei gehen?

Besten Dank für die Hilfe

Hallo,

die KfW wird dem Kreditnehmer auf Antrag Auskunft erteilen, welche Auskunftei das war, da es derer ja sehr viele gibt (z.B. Schufa, Infoscore, Accumio, Buergel, …) und man nicht weiß, an welche denn die KfW angeschlossen ist.

Bei der jeweiligen Auskunftei kann dann wieder Auskunft beantragt werden, wer das Merkmal hineingemeldet hat.

Dann weiß man, wer der ominöse Gläubiger ist. Schön, dass der Kreditnehmer eine Forderung begleichen will, von deren Existenz er angeblich gar nichts weiß (???).

VG
EK

Schön, dass der
Kreditnehmer eine Forderung begleichen will, von deren
Existenz er angeblich gar nichts weiß (???).

Es könnte ja sein, dass es eine Forderung ist von der man dachte sie sei beglichen worden aber mangels Deckung wurde nicht abgebucht.

Aber da wäre sicherlich noch was nachgekommen(Mahnung).

In der Tat, bis zu einem Haftbefehl muß diverser Schriftverkehr erfolgen: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Post und Besuche vom Gerichtsvollzieher und so weiter. Wenn der Betreffende nicht sämtliches über lange Zeit hinweg ignoriert hat wird es wohl ein Irrtum sein.

Hallo,

wie Armin schon schreibt, wenn ein Haftbefehl ergangen ist, ist vorher schon einiges gegangen. Tatsache, dass auf jeden Fall gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vorliegt, der (wohl durch den örtlichen Gerichtsvollzieher) vollstreckt werden sollte.
Wenn der Schuldner nicht zahlen konnte, wurde in der Folge wohl zur eidesstattlichen Versicherung geladen. Da der Schuldner dieser Ladung offenbar nicht nachgekommen ist, erging Haftbefehl. Dieser Haftbefehl wird in der sogen. „roten Liste“ publik gemacht, so dass Firmen, Geschäfte, Banken davon Kenntnis bekommen.

Ohne weiter auf das „Scheuklappen-Verhalten“ des Schuldners eingehen zu wollen (erstaunt mich immer wieder - und die Leute glauben auch noch, sie kommen damit irgendwie durch - dabei wird es für sie nur immer noch teurer und mit härteren Konsequenzen verbunden):
Der Haftbefehl wird beantragt bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht. Wenn er also nichts mehr findet(positiv ausgedrückt), hilft die Anfrage beim Amtsgericht!

Ach so: Und falls der Haftbefehl noch immer nicht gelöscht ist wegen
Begleichung der Schuld oder weil der Schuldner inzwischen die eidesstattliche Versicherung geleistet hat, kann es durchaus passieren, dass ihn bei weiterem Ignorieren die Polizei zwangsweise einliefert oder er z.B. an der Grenze aufgehalten wird.
Da muss man sich schon sehr unschuldig stellen. Nützt dann aber nichts mehr.

Gruss, hemba

Hallo!

Man wendet sich an das Amtsgericht am Wohnort und bittet um Akteneinsicht zu dem mitgeteilten Geschäftszeichen. Wird die verweigert, weil man gar nicht der Schuldner ist, sollte die KfW sofort darüber benachrichtigt werden. Eventuell könnten dann auch noch Schadensersatzansprüche gegen die Auskunftei geltend gemacht werden.