Haftbefehl, Selbstauskunft möglich?

Hallo,
ich habe da eine Frage zum Thema Haftbefehl, und ich habe bisher auch durch Googeln noch keine direkte Antwort bekommen.

Ich habe bis jetzt herausgefunden, dass Haftbefehl nicht gleich Haftbefehl ist, z.B. gibt es den Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft, und dann gibt es noch den Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. (Und noch mehr, aber die beiden sind hier von Interesse)

Jetzt zu meiner Frage: Gibt es die Möglichkeit herauszufinden, ob man per Haftbefehl gesucht wird?

Um die möglichen Antworten nicht wegen der Vielfalt der möglichen Fälle ausuern zu lassen, nehmen wir mal an, dass „X“ wegen Mietschulden aus der Wohnung fliegt. „X“ zieht zu einem Bekannten, meldet sich aber nicht um. Der ehemalige Vermieter versucht an sein Geld zu kommen, und das ganze kommt irgendwann zu einem Gerichtsvollzieher, und „X“ geht mal davon aus, dass er mittlerweile gesucht wird.

Dazu kommt noch, dass „X“ kurz vor seinem Auszug einmal in eine koerperliche Auseinandersetzung mit einem der Nachbarn geraten ist, welche in einer Platzwunde fuer den Nachbarn resultierte. Der Nachbar, mit reichlich „Zeugen“ auf seiner Site, zeigt „A“ an.

„X“ hat im übrigen auf Umwegen herausgefunden, dass er demnächst eine Gerichtsverhandlung hat, aber nicht wegen oben genannter Fälle. Kann „X“ da verhaftet werden?

Ach so, ich muss hier noch anmerken, dass es nicht um mich geht :wink:
„X´s“ Verhalten ist m. E. nicht vorbildlich (diplomatisch ausgedrueckt :wink:), aber das möge hier bitte nicht Gegenstand der Untersuchung sein.
Ich denke, ich bin mit ihnen da einer Meinung, dass „X“ sich mal bessern sollte. :wink:

mfg, Trantor

Betreten Sie die nächstgelegene Polizeidienststelle…
und schon wissen Sie,ob Sie „Gesucht“ werden…:smile:

So,jetzt mal etwas ernsthafter…sofern es sich um „Haftbefehle“
bezüglich von Strafsachen handelt,ist das wirklich der einzige Weg für den Betroffenen selber,sowas heraus zu finden.

Einzige Ausnahme bilden die „Haftbefehle zur Erwzingung der Abgabe der
EIdesstatlichen Erklärung“. Da diese dem Privarrechtlichen (BGB)
zuzurechnen sind und hier Vater Staat „Nur die Muskeln spielen lässt“.
Schließlich muß der betreibenden Gläubiger nämlich erst einmal
VOR der Verhaftung einen angemessenen VORSCHUß auf Haftkosten und Kosten des Gerichtes und GvZ einzahlen.
Von daher ist diese Art des Haftbefehles auch eher …

mfg

Hallo,
danke erst mal die prompte Antwort!

So,jetzt mal etwas ernsthafter…sofern es sich um
„Haftbefehle“
bezüglich von Strafsachen handelt,ist das wirklich der einzige
Weg für den Betroffenen selber,sowas heraus zu finden.

Hm, selber hingehen ist ein Risiko :wink:
Wenn er zu einem Anwalt geht, um das rauszufinden, und danach weiter aber nicht greifbar fuer die Organe ist, wuerde der Anwalt da Schwierigkeiten bekommen?

Einzige Ausnahme bilden die „Haftbefehle zur Erwzingung der
Abgabe der EIdesstatlichen Erklärung“.

Und kriegt man das irgendwo raus? Ich meine mal gelesen zu haben, dass solche Haftbefehle irgendwann in der Schufa auftauchen, aber die Schufa-listen sind nicht Tagesaktuell.
Gibt es da ein Register oder eine (öffentliche) Liste?

mfg, Trantor