Haftbefehl und Wohnungsaufbruch

Bedarf zur Gewaltsamen Öffnung der Wohnung einer richterlichen Anordnung.

Das hat hier KEINER bestritten, im Gegenteil.

Gruß,

Malte.

Die Wohnung der Mutter IST die Whg. des Schuldners

siehe hierzu auch meine Erläuterungen weiter unten…

Die Wohnung der Mutter ist auch die Wohnung der Tochter in unserem Beispiel.

Wer im Mietvertrag steht, ist dafür vollkommen und total irrelevant.

Fakt ist, Du hast behauptet, die Wohnung der Mutter dürfe nicht zwangsdurchsucht werden.

Fakt ist, daß das falsch ist. :smile:

Gruß,

Malte.

hallo frank,

nur ganz kurz, weil ich keine zeit habe:

  1. es war die rede von einem „haftbefehl“ und nicht nur von vollstreckbaren titeln! beachte den unterschied bei deinen ausführungen. haftbefehl hin oder her, ob zivilrechtlich zur erzwingung der eideststattlichen versicherung oder strafrechtlich zum festnehmen, wohnung ist tatsaechlich und nicht schuldrechtlich zu betrachten!

  2. titel-mißbrauch aus dem schreibwarenhandel. wenn man einen MB beantragt ohne zahlungsansprüche zu haben, ist das unklug. zivilrechtlich hat der andere natuerlich ansprüche aus ungerechtfertigter bereicherung, wenn man etwas erlangt hat. strafrechtlich bist du hier in der schiene betrug (täuschung über zahlungspflicht, erregung des selben irrtums darüber, zahlung als vermögensverfügung und schaden, da keine befreiung von verbindlichkeit), wenn man das ganze als „masche“ macht, ist der vorsatz kein problem und mittels gewerbsmäßigkeit (auf dauer, einnahmequelle) kommt man in einen „besonders schweren fall“… autsch! sowas machen nicht gewiefte rechtskenner, sondern nur halbwissende idioten!

gruss dennoch:

showbee