Haftbefehl und Wohnungsaufbruch

Angenommen es liegt ein Haftbefehl (aufgrund von Schulden) gegen eine junge Frau vor. Diese lebt noch bei ihrer Mutter. Die Mutter ist Hauptmieterin und hat Angst, dass während ihrer Abwesenheit die Wohnung aufgebrochen wird, um ihre Tochter zu verhaften.

Darf die Wohnung aufgebrochen werden, obwohl die Mutter Mieterin ist und nicht die Tocher?

Vielen Dank für Eure Antworten.
Janneke

Angenommen es liegt ein Haftbefehl (aufgrund von Schulden)
gegen eine junge Frau vor. Diese lebt noch bei ihrer Mutter.
Die Mutter ist Hauptmieterin und hat Angst, dass während ihrer
Abwesenheit die Wohnung aufgebrochen wird, um ihre Tochter zu
verhaften.

Darf die Wohnung aufgebrochen werden, obwohl die Mutter
Mieterin ist und nicht die Tocher?

Ja.

Gruß,

Malte.

Darf die Wohnung aufgebrochen werden, obwohl die Mutter
Mieterin ist und nicht die Tocher?

In Ergänzung zu Maltes durchaus richtiger Antwort: Glaubst Du im ernst, es gengügt der Aufenthalt in einer fremden Wohnung, um sich einer Verhaftung zu entziehen?

Gruß,
Christian

Hallo Janneke,

nein die Wohnung deiner Mutter darf nicht aufgebrochen werden
(Unverletzlichkeit der Wohnung,Artikel 13 GG).
Da es sich bei einem „Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen
Versicherung“ nicht um „Gefahr im Verzug“ handelt,sondern um
„neuzeitliche Foltermethoden“ (*Ironie-Tag*) eines privaten Gläubigers .

A B E R !

Man sollte es in einem Vollstreckungsverfahren erst gar nicht dazu kommen lassen…heutzutage wird die EV sofort beim Besuch des Gerichtsvollziehers abgenommen,wenn keine Pfändbaren Gegenstände in der Wohnung sind (was ja bei einem Untermieter die Regel sein dürfte).
Versuche,die Vollstreckung zu verhindern (so menschlich verständlich sie auch sind),Kosten nämlich im Endeffekt nur den Schuldner noch zusätzlich Geld.Ein „hartnäckiger“ Gläuber könnte nämlich durchaus dazu bereit sein,den Kostenvorschuß für die „Verhaftung“ und Unterbringung in einer Haftanstalt zu zahlen,weil er aufgrund der
nicht möglichen Pfändungsversuche meint,der Schuldner habe „Vermögen“.
So könnte dann der „Schuldenberg“ des Schuldners noch einmal locker um 1.000.-€ oder mehr wachsen…

mfg

Frank

Gesetzesvorbehalt
Hallo!

nein die Wohnung deiner Mutter darf nicht aufgebrochen werden
(Unverletzlichkeit der Wohnung,Artikel 13 GG).
Da es sich bei einem „Haftbefehl zur Erzwingung der
Eidesstattlichen
Versicherung“ nicht um „Gefahr im Verzug“ handelt,sondern um
„neuzeitliche Foltermethoden“ (*Ironie-Tag*) eines privaten
Gläubigers .

Man sollte bei Gesetzen mehr lesen als den ersten Absatz. Art. 13 GG steht nämlich unter Gesetzesvorbehalt. Es ist grundrechtlich durchaus zulässig, eine Wohnung zum Vollzug einer Zwangsvollstreckung zu öffnen. Es braucht halt einen gerichtlichen Befehl dazu. Ich nehme daher auch an, dass es im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht entsprechende Rechtsgrundlagen dafür gibt. Also ich hab in Österreich den Gerichtsvollzieher schön öfters eine Wohnung aufbrechen lassen und bei uns gilt auch das gleiche Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Gruß
Tom

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Wenn man keine Ahnung hat…
Hallo,

nein die Wohnung deiner Mutter darf nicht aufgebrochen werden
(Unverletzlichkeit der Wohnung,Artikel 13 GG).
Da es sich bei einem „Haftbefehl zur Erzwingung der
Eidesstattlichen
Versicherung“ nicht um „Gefahr im Verzug“ handelt,sondern um
„neuzeitliche Foltermethoden“ (*Ironie-Tag*) eines privaten
Gläubigers .

"StPO § 103

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten (…) dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet."

Da die angeragte junge Frau offenbar unter der Anschrift der Wohnung, deren Hauptmieterin ihre Mutter ist, gemeldet ist und/oder dort ihren Lebensmittelpunkt hat, trifft dies hier zweifelsfrei zu.

Ob hier „Gefahr im Verzug“ ist oder aus welchem Grund der Haftbefehl erlassen wurde, spielt für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und damit der Zwangsöffnung keine Rolle.

Weitere Voraussetzungen bei keiner „Gefahr im Verzug“ sind lediglich, daß die Durchsuchung a) von einem Richter angeordnet werden muß - was bei einem vorliegenden Haftbefehl kaum das Problem sein wird - und b) nicht zur Nachtzeit erfolgen darf.

Gruß,

Malte.

Angenommen es liegt ein Haftbefehl (aufgrund von Schulden)
gegen eine junge Frau vor. Diese lebt noch bei ihrer Mutter.
Die Mutter ist Hauptmieterin und hat Angst, dass während ihrer
Abwesenheit die Wohnung aufgebrochen wird, um ihre Tochter zu
verhaften.

Darf die Wohnung aufgebrochen werden, obwohl die Mutter
Mieterin ist und nicht die Tocher?

Es sei noch hinzugefügt, daß laut StPO vermieden werden soll, eine Wohnung in Abwesenheit des dort Wohnenden zu durchsuchen. Wenn es zumutbar ist, den Bewohner zügig herbeizuschaffen, wird das idR getan - die Beamten warten dann die kurze Weile. Wenn der Bewohner allerdings nicht erreichbar ist oder nicht kommen kann / will, geht das auch ohne ihn.

Im übrigen finde ich allein die Frage schon ziemlich krass. Bis es aufgrund von Schulden zu einem Haftbefehl kommt, muß schon viel passieren, sich aber auch dann noch zu verstecken (und das auf eine so naive Art und Weise) ist echt heftig - und so sinnlos…

Gruß,

Malte.

Hallo Tom,
da kann ich als juristischer Volllaie (3L??) aus Erfahrung zustimmen.
Meine Tochter hatte einen Pfändungsbeschluss. Nachdem der Schuldner
mehrmals nicht angetroffen werden konnte, sollten wir 150 EUR für den
Schlüsseldienst vorlegen (Zwangsöffnung per Fachmann, also nicht wie im
Krimi mit starker Schulter :smile:) ). Da uns das aber zu riskant war, ob
wir die Kosten auch noch wieder bekommen würden, sind wir dann auf
Kontopfändung ausgewichen. Das war effektiver.
Gruss
T-Bird
Ps: Damit ist Malte von der Praxis auch bestätigt.

Hallo Malte,

nene so nicht wie du denkst…

Der „Haftbefehl zur Erzwingung der Eideststaaltlichen Versicherung“
ist zunächst einmal ein Drohmittel des Gläubihgers.
Der „Staat“ will nämlich durch diese „strengen Verfahrensvorschriften“
verhindern,das es wie in einigen anderen Ländern üblich würde,das Schuldner „Besuch“ von „Muskelpaketen“ bekommen…

Bevor nämlich solch ein Haftbefehl überhaupt vom Amtsrichter auf Antrag des Gläubigers erlassen wird, muß dieser erst einmal die Verfahrenskosten sowie die Haftkosten und die Kosten für den
Gerichtsvollzieher sowie einen eventuellen Polizei-Einsatz im Voraus bezahlen.

Ein „Aufbrechen“ der Hauptwohnung wäre unzulässig(Da Mieterin die Mutter ist/oder auch jeder andere).
Wir sind nicht mehr im Dritten Reich und es gibt daher auch keine „Sippenhaft“ mehr.

A B E R wie ich schon im obigen Beitrag erwähnt habe,ist das für den
zur Untermiete wohnenden Schuldner kein Weg an der EV vorbei.
Wenn der Gläubiger gewillt ist,genug Geld auszugeben,warten dann halt
Tagelang die „Grünen“ vor der Wohnung.Ob das für den Ruf in der Nachbarschaft gut ist,mag ich bezweifeln…
Außerdem treibt der Schuldner damit nur seine Schulden in die Höhe…

Ich empfehle in diesem Zusammenhang immer wieder sofort von Anfang an
mit dem Gerichtsvollzieher zusammen zu arbeiten.Die haben nämlich im Laufe ihre Dienstjahre genug Erfahrungen mit Gläubigern und Schuldnern
gesammelt und kennen die „Schwarzen Schafe“ auf beiden Seiten…

mfg

Frank

Hallo Tom,

so wie mit Eurem Executor war es bis vor einigen Jahren auch hier in D.
Dann gab es aber ein Verfahren vor dem BGH,der die Praxis der
„Zwangsöffnung“ von Wohnungen durch den GVZ für nicht mit dem GG vereinbar erklärte.Seitdem dürfen Zwangsöffnungen nur noch auf Richterliche Anordnung vom GVZ durchgeführt werden.Der GVZ stellt diesen Antrag im Namen des Gläubigers und auch erst nach Einzahlung eines
Kostenvorschusses durch den Gläubiger (so zwischen 100 bis 250 € je nach Region).

A B E R auch hier wieder mein Hinweis für Schuldner:
Diese Kosten fallen dem Schuldner zu Last…

mfg

Frank

Hallo,

nene so nicht wie du denkst…

wieso ignorierst Du den zitierten § aus der StPO?

Gruß,

Malte.

Hallo Malte,

lies mal weiter unten…

Hallo!

Seitdem dürfen Zwangsöffnungen nur noch
auf Richterliche Anordnung vom GVZ durchgeführt werden.Der GVZ
stellt diesen Antrag im Namen des Gläubigers und auch erst
nach Einzahlung eines
Kostenvorschusses durch den Gläubiger (so zwischen 100 bis 250
€ je nach Region).

Ja und wer hat jetzt etwas anderes gesagt? Natürlich braucht es einen Gerichtsbeschluss und natürlich muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss erlegen, aber es ist überhaupt kein Problem einen solchen Beschluss zu bekommen.

Gruß
Tom

hmmm!

Ein „Aufbrechen“ der Hauptwohnung wäre unzulässig(Da Mieterin
die Mutter ist/oder auch jeder andere).
Wir sind nicht mehr im Dritten Reich und es gibt daher auch
keine „Sippenhaft“ mehr.

hallo,

falsche betrachtungsweise. der mietvertrag (als schuldrechtliche geschichte) hat rein gar nichts zu bedeuten. im fall kommt es auf die tatsaechlichen begebenheiten an und hier wohnen wohl beide in der wohnung.

wäre ja noch schöner, wenn sich jeder 18-jähriger delinquent (wohnt noch bei mutti) sich dadurch eines haftbefehls erwehren könnte, nur weil mutti mietet und nicht sohnemann!

es kommt auf die tatsaechlichen begebenheiten an, sieh es ein!

mfg vom

showbee

Das macht praktisch keinen Unterschied
Hi,

lies mal weiter unten…

Habe ich. WENN es denn tatsächlich um einen Haftbefehl nach § 901 ZPO geht (wir wissen das hier nicht - „Haftbefehl wegen Schulden“ _kann_ auch was strafrechtliches sein!), dann hast Du hier insofern recht, als daß die StPO nicht greift.

ABER in der ZPO ist auch beschrieben, daß eine Türöffnung / Wohnungsdurchsuchung natürlich erlaubt ist, siehe § 758 f.

Gruß,

Malte.

Hallo Tom,

ich glaube du hast mich mißverstanden…:smile:

Bis vor einigen Jahren durfte unser Gerichtsvollzieher „selber“ über die
„zwangsweise Wohnungsöffnung“ entscheiden…
Bis zur Höchstrichterlichen Entscheidung wurde diese „Befugnis“ aus dem
„Vollstreckunsgbescheid“ abgeleitet.
Dabei wurde jedoch rechstfehlerhaft gehandelt.
Denn den Sogenannten „Mahn-und Vollstreckungsbescheid“ kann jedermann
im Schreibwarenladen kaufen und unter Einzahlung der Gerichtsgebühren
dem Schuldner zustellen lassen.Dabei wird vom zuständigen „Mahn-und Vollstreckungsgericht“ aber nicht geprüft,ob die in diesem Antrag
erhobenen Forderungen auch wirklich rechtens sind (Abwicklung erfolgt nämlich standardisiert nach dem Formblatt durch Rechtspfleger).
Reagiert nämlich der Schuldner nicht auf die 1.Zustellung
(das ist der Mahnbescheid) so folgt automatisch die 2.Zustellung
(der Vollstreckungsbescheid).Reagiert der Schuldner auch hierauf nicht, so kann der betreibende Gläubiger aus diesem „Vollstreckungsbescheid“ dann vollstrecken (und bis zu diesem Urteil durfte auch der GVZ die Wohnung des Schuldners zwangsweise öffnen.
Da also in diesem Verfahren keine „Richterliche Kontrolle“,wie sie das
GG vorschreibt,vorliegt wurde diese „Praxis“ für nicht mehr zulässig erklärt und seitdem Bedarf zur Gewaltsamen Öffnung der Wohnung einer
richterlichen Anordnung.

mfg

Frank

Aber nur die Wohnung des Schuldners…
Hallo Malte,

siehe hierzu auch meine Erläuterungen weiter unten…

Du verwechselt Strafrecht mit Zwangsvollstreckung
Hallo,

nein korrekte Betrachtungsweise…
Es geht hier nicht um ein Strafverfahren,wo man auch „fremde Wohnungen“
gewaltsam betreten kann,wenn es hinreichende Verdachstmomente für den
Aufenthalt des Gesuchten gibt…
Es geht hier um die „Handlanger-Dienste des Staates“ für Private Gläubiger…
Dieser „hypothetische Fall“ zeigt nämlich ganz klar die Strukturen eines „überschuldeten“ Kindes…da man mit dem Lohn/Arbeitslosengeld nicht mehr hinkommt,„flüchtet“ man zu den Eltern,um überhaupt noch ein dach über dem Kopf zu haben…und Schreiben von Gläubigern oder Gerichten werden erst gar nicht geöffnet bzw.angenommen…
(Diese „Vogel Strauß“-Politik kannst du fast immer bei Hoffnungslos
überschuldeten Menschen finden…).
Wirklich „Reiche“ Schuldner lassen sich das ganze nämlich noch von
„Vater Staat“ tarnen…siehe euren „Unterweltskönig“ da in Berlin…
3.000,- € vom Staat an Sozialleistungen und nebenbei Millionen auf der „Seite“…

Dir als Jurastudent brauche ich ja wohl nicht erklären,das es reicht,
in den nächsten Schreibwarenladen zu gehen und einen Vordruck zu kaufen…schon kannst du im Prinzip deine „Mitmenschen ausnehmen“…
sofern du die „paar EURO Gerichtsgebühren“ investierst…
Gerade bei den unteren Sozialen Schichten wird nämlich bei Post von Behörden davon ausgegangen,das dieses auch „Recht“ ist…
OBWOHL gerade der „Mahn-und Vollstreckungsbescheid“ ja auch absolut
OHNE Rechtsgrundlage beantragt werden kann…

Ganu das ist ja auch der Grund,warum GVZ nicht mehr „Selbstständig“
Wohnungen Gewaltsam öffnen dürfen…
(Eben weil ein Richter erst einmal prüfen muß,ob die Forderung überhaupt Rechtens ist bzw. ob sie nicht schon verjährt ist…)

Du solltest einmal bedenken,das Leute,die überschuldet sind,kaum das
Geld haben,sich einen Anwaltlichen Rat zu holen…
Und die „kostenlosen“ Stellen wie VbZ,AWO usw.haben ja monatelange
Wartezeiten…

mfg

Frank

Ausnehmen?
Hallo!

in den nächsten Schreibwarenladen zu gehen und einen Vordruck
zu kaufen…schon kannst du im Prinzip deine „Mitmenschen
ausnehmen“…

Also wenn einer einem etwas schuldet, dann hat das mit Ausnahmen nichts zu tun. Wenn man einem Geld geborgt hat, dann muss er es zurückzahlen, er hat es ja auch bekommen. Wenn jemand etwas gekauft hat, muss er bezahlen, denn die Ware hat er ja auch bekommen. Also mit Ausnehmen hat das nichts zu tun und es muss niemand ein schlechtes Gewissen haben, seine berechtigten Forderungen gegen einen Schuldner zu betreiben.

Natürlich kann es passieren, dass man zahlungsunfähig wird. Einmal in die Schuldenfalle geraten, kommt man sehr schwer heraus - aber auch diese Situation berücksichtigt die Rechtsordnung, indem sie ein Insolvenzverfahren vorsieht (in welchem übrigens auch Prozess- und Exekutionssperre gelten).

Natürlich ist die persönliche insb. psychische Situation von Menschen in dieser Situation schwierig, das ist nicht zu bezweifeln. Sie ist jedoch kein Rechtfertigungsgrund dafür, dass sich jemand einfach unter Missachtung des Gesetzes der Vollstreckung entzieht. Genausowenig ist sie ein Grund dafür, die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zu verweigern (abgesehen davon, dass es gar nicht im Interesse des Schuldners liegt, dessen Abgabe zu verweigern).

Ich weiß schon, dass viele Schuldner Vogel-Strauß Politik betreiben und das zu ihrem eigenen Nachteil. Aber daran sind ja wohl nicht die Gläubiger schuld.

Gruß
Tom

Hallo!

Ja, da stimme ich dir zu.

Gruß
Tom