Haften Eltern für die Schulden ihrer Kinder?

Hallo,
bin neu hier und habe auch schon einen Artikel gefunden, in dem meine Frage oben quasi beantwortet wird. Ich habe gesucht, wie ich bei dem Artikel, den ich gefunden habe, noch etwas schreiben kann, habe aber nichts gefunden, deswegen eröffne ich hier einen neuen. Falls das jetzt nicht so richtig ist, klärt mich bitte auf, da ich, wie gesagt, neu hier bin.

Also, was ich eigentlich noch wissen wollte:

Gibt es ein Gesetz, dass ausschließt, dass Eltern für die Schulden ihrer Kinder haften? Wenn ja, wo?

Ich danke euch bereits jetzt schon.

Mit freundlichem Gruß,
Flo

Gibt es ein Gesetz, dass ausschließt, dass Eltern für die
Schulden ihrer Kinder haften? Wenn ja, wo?

Es gibt - wenn du das meinst - kein Gesetz, in dem ausdrücklich steht, dass Eltern nicht für ihre Kinder haften. Es gibt aber auch kein Gesetz, das besagt, dass man nicht für seine Nachbarn, für seinen Arzt, für seinen Taxifahrer usw. haftet.

Nicht eine Nichthaftung, sondern die Haftung bedarf einer Grundlage. Fü die Haftung der Eltern für die Schulden ihrer Kinder gibt es keine solche Grundlage.

Levay

Gibt es ein Gesetz, dass ausschließt, dass Eltern für die
Schulden ihrer Kinder haften? Wenn ja, wo?

Anders herum. Haften kann man selbst nur für Dinge, die man auch selbst verbockt hat. Alles andere wäre Sippenhaft. Somit haften Kinder entweder gar nicht (deliktunfähig weil zu jung) oder eben voll - und zwar ganz alleine.

Es gibt da nur eine Ausnahme beim Haften: die Gefährdungshaftung. Die besteht typischerweise für Dinge(!), die gewöhnlich und oft Schäden erzeugen und dem Halter/Besitzer eine besondere Haftung aufbürden. Bekannt ist die Haftung des Halters eines Fahrzeuges oder die Haftung für Schäden von Tieren bei Tierhaltern. Das geht dann aber so weit, daß ein Taubenbesitzer auch mal für Schäden an einem Flugzeug blechen muss.
Eine entsprechende (Ausnahme-)Haftung der Eltern für Kinder gibt es aber nicht, da Kinder - zum Glück - in unserer Gesellschaft noch nicht als etwas angesehen werden, von dem eine ständige Gefährdung für die Gesellschaft ausgeht und damit eine Gefährdungshaftung rechtfertigen würde.
Und bei der bekannten Aufsichtspflichtverletzung haftet man ja eigentlich auch nicht für die Schäden der Kinder, sondern dafür, daß man eben die eigene Pflicht verletzt hat, also selbst etwas „nicht richtig“ gemacht hat und damit ursächlich daran beteilig war, daß die Kinder was kaputt gemacht haben. Hätte man nämlich aufgepaßt, wäre es auch nicht passiert. Daher kommt die Aussichtspflichverletzung auch nur dann zum Tragen, wenn tatsächlich ein Schaden hätte verhindert werden können. Reagiert das Kind aber z.B. zu schnell um noch eingreifen zu können und hat es sonst so etwas noch nicht gemacht, muss das Elternteil auch nicht haften. Diese Abgrenzung wird aber immer im Einzelfall bewertet werden und hängt eben auch z.B. sehr vom Entwicklungsstand des Kindes und vielen anderen Faktoren ab. Weiter gesponnen könnte eine Haftung für Schulden von Kindern also nur dann eintreten, wenn man selbst eine Pflicht verletzt hat. Das wird aber bei Kindern schwer sein, die schon Schulden machen _konnten_, denn das bedeutet ja auch gleichzeitig, daß sie bereits deliktfähig waren und z.B. eine Aufsichtspflicht gar nicht mehr bestand. Und auch wenn ich mir das schon manchmal gewünscht habe, so haften Eltern nicht für Fehler in der Erziehung…
Wenn überhaupt, dann haften Eltern nur indirekt insoweit, als sie überschuldete mittellose Kinder ggf. finanziell unterstützen müssen. Das leitet sich dann aber aus der Sozialgesetzgebung ab und ist schlicht eine Folge der rechtlichen Stellung der Familie.

Haften kann man selbst nur für Dinge, die man
auch selbst verbockt hat.

Nein, vgl. z.B. §§ 278 und 765 BGB.

Alles andere wäre Sippenhaft. Somit
haften Kinder entweder gar nicht (deliktunfähig weil zu jung)
oder eben voll - und zwar ganz alleine.

Die Frage zielte, glaube ich, weniger auf die Haftung im Sinne des Deliktrechts, sondern mehr darauf, ob Eltern für Schulden ihrer Kinder einstehen müssen, unabhängig vom Entstehungsgrund.

Levay

Haften kann man selbst nur für Dinge, die man
auch selbst verbockt hat.

Nein, vgl. z.B. §§ 278 und 765 BGB.

Kinder sind aber keine Erfüllungsgehilfen und Bürgen haben sich explizit verpflichtet. Ich sehe da schon noch einen gewissen Unterschied, denn § 278 braucht auch ein bestimmtes Verhältnis zwischen denen, die einen Schaden verursachen und denjenigen, die dann dafür haften sollen.

Alles andere wäre Sippenhaft. Somit
haften Kinder entweder gar nicht (deliktunfähig weil zu jung)
oder eben voll - und zwar ganz alleine.

Die Frage zielte, glaube ich, weniger auf die Haftung im Sinne
des Deliktrechts, sondern mehr darauf, ob Eltern für Schulden
ihrer Kinder einstehen müssen, unabhängig vom
Entstehungsgrund.

Das hängt aber zusammen. Man haftet nicht für etwas, was andere getan haben, es sei denn, es ist gesetzlich so geregelt. Sei es die Gefährdungshaftung oder die Haftung für Erfüllungsgehilfen. Da es eine solche gesetzliche Bestimmung aber für das Verhältnis zwischen Eltern und Kinder nicht gibt, muss man seine Frage anders herum betrachten. Er fragte, ob es eine gesetzliche Bestimmung gibt, die die Eltern „freispricht“ von der Haftung. Es ist aber doch eher so herum, daß es eben keine gesetzliche Regelung gibt, die eine Haftung bedingt. Ausnahme hier nur die Aufsichtsplicht, aber deren Verletzung ja ein eigenes Verschulden braucht.