Es existieren 3 Kinder einer verstorbenen Mutter.
Das Sozialamt hat für den Heimaufenthalt der Mutter (nach deren Tod) noch Forderungen offen. Die 3 Kinder haben die Erbschaft angenommen und es existiert innerhalb dieser 3 Kinder eine Erbengemeinschaft für einen kleinen Nachlaß.
Eines der 3 Geschwister ist finanziell nicht in der Lage für die Nachforderung des Sozialamtes aufzukommen.
Meine Frage ist nunmehr:
Müssen die beiden anderen Geschwister für diese Nachforderung aufkommen, bzw. den Teil des einen Geschwisterteiles mit übernehmen?
Moment mal, übersteigen die Forderungen nun das Erbe oder nicht?
Wenn ja, warum wurde das Erbe angenommen?
Wenn nein, kann die Forderung doch problemlos aus der Erbmasse gezahlt werden?
Irgendwie ist die Sache komisch oder ich habe was nicht verstanden.
Beim Nachlass der Mutter handelt es sich um einige Äcker, die die Erbengemeinschaft geerbt hat. Die Äcker zu verkaufen ist an einer Person der Erbengemeinschaft gescheitert, da diese nicht wünscht, dass die Äcker verkauft werden. Diese Person hat ihren Anteil betreffend der Rückzahlung bereits geleistet. Die zweite Person hat ebenfalls ihren Anteil an das Sozialamt geleistet. Die 3. Person kann, wie gesagt, aus eigenen Mitteln ihren Anteil NICHT leisten, bedingt dadurch, daß der Verkauf der Äcker, wie bereits erwähnt, blockiert ist.
Da das Sozialamt auf Rückzahlung der Gesamtforderung besteht ist nunmehr offen, wie der Restanteil gegenüber dem Amt befriedigt werden soll. Die Frage ist deshalb, ob die 2 Personen, die bereits bezahlt haben, zusätzlich für die Restforderung der 3. Person aufkommen müssen.
Hallo,
wenn sie die Erbschaft angenommen haben,haften alle 3 Kinder anteilsmäßig für die Schulden der Mutter.
Man hätte sich vorher über eine Überschuldung des Erbes informieren müssen und eine sogenannte Erbausschlagung machen sollen…
Aha, okay.
Dann kann die dritte Person ja nur nicht zahlen, da die anderen sich weigern, die Äcker zu verkaufen. Dann müssen sie als Ersatz aber der dritten Person den anteiligen Wert in bar auszahlen, soweit ich weiß.
Dafür besitzen sie dann aber eben mehr Äcker, also haben sie nicht direkt die Schulden des dritten übernommen.
Hi, der Anteil der nichtzahlungsfähigen Erbin wird auf die beiden anderen (zahlungsfähigen) Erben umgelegt.
In dem Fall sollte die zahlungsunfähige Erbin aufgefordert werden ihre Vermögenslage offen zu legen.
Eine Mäglichkeit wäre auch, den Verkauf der Äcker durch eine Erbauseinandersetzung zu erzwingen, siehe da:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/e…
(alles lesen!, steht weiter unten)
MfG ramses90
Guten Tag, ramses 90 !
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie haben mir damit sehr weitergeholfen.
MfG aus Nürnberg,
050447HM