Haftet der HP-Betreiber für Kommentare Dritter

Hallo,
folgende Situation:

A betreibt eine HP, auf der die Artikel von Lesern kommentiert werden können. Zu einem Artikel über eine Tierschutzorganisation schreibt ein Leser in seinem Kommentar:

„Die Organisation verteilt Flyer vor dem Zoo, aber nicht sie selbst, sondern bezahlte Studenten.“

„Die Anhänger der Organisation und auch deren Vorstand ist Kritikern gegenüber recht aggressiv und droht mit Gewalt.“

Diese Kommentare sind dem Vorstand der Organisation natürlich ein Dorn im Auge, weswegen er dem HP-Betreiber A eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und eine saftige Anwaltsrechnung zuschickt.

Da A am besagten Tag nicht vor dem Zoo war, kann er den Wahrheitshalt der Kommentare nicht beurteilen, er nimmt aber an, dass die Aussagen zutreffend sind, da er den Vorstand der Tierschutzorganisation nicht nur persönlich kennt, sondern auch schon mehrfach von ihm damit bedroht wurde, dass er ihn vor Gericht zerrt.

Frage:

Ist die Geldforderung und das Verlangen, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben rechten?

Wie lange ist die übliche Bedenkzeit, innerhalb der der Forderung nachgekommen werden muss?

Wurde durch diese Kommentare das Persönlichkeitsrecht des Vorstand der Tierschutzorganisation verletzt?

Sollte Homepagebetreiber A eurer Meinung nach die Verpflichtungserklärung unterschreiben und eine saftige Anwaltsrechnung ohne Gerichtstermin bezahlen oder einen Anwalt aufsuchen?

Massive Beleidigungen, die auf der Homepage der Tierschutzorganisation gegen A fallen, hat A bisher einfach ignoriert. Sollte A gegebenenfalls Strafantrag stellen?

Danke
Slides-Only

Hallo,

A betreibt eine HP, auf der die Artikel von Lesern kommentiert
werden können. Zu einem Artikel über eine
Tierschutzorganisation schreibt ein Leser in seinem Kommentar:

„Die Organisation verteilt Flyer vor dem Zoo, aber nicht sie
selbst, sondern bezahlte Studenten.“

„Die Anhänger der Organisation und auch deren Vorstand ist
Kritikern gegenüber recht aggressiv und droht mit Gewalt.“

Diese Kommentare sind dem Vorstand der Organisation natürlich
ein Dorn im Auge, weswegen er dem HP-Betreiber A eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und eine saftige
Anwaltsrechnung zuschickt.

***Ohne Inhalt der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann nichts Wesentliches beigetragen werden, ebenfalls nichts über die „saftige Anwaltsrechnung“, da auch hier keine Infos über den Streitwert angegeben sind.
Wenn allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, könnte der „Kläger“ im Wege einer einstweiligen Verfügung, die dann ohne Anhörung des/der Betroffenen statt findet, ein gegen den HP-Betreiber wirkende einstweilige Verfügung ergehen, die dann durch Einlegung der Rechtsmittel des HP-Betreibers durch das Gericht dann erst zu prüfen wäre, also wäre es ratsam, sich hier einmal anwaltlich beraten zu lassen.

si

Da A am besagten Tag nicht vor dem Zoo war, kann er den
Wahrheitshalt der Kommentare nicht beurteilen, er nimmt aber
an, dass die Aussagen zutreffend sind, da er den Vorstand der
Tierschutzorganisation nicht nur persönlich kennt, sondern
auch schon mehrfach von ihm damit bedroht wurde, dass er ihn
vor Gericht zerrt.

Frage:

Ist die Geldforderung und das Verlangen, eine Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben rechten?

Wie lange ist die übliche Bedenkzeit, innerhalb der der
Forderung nachgekommen werden muss?

Wurde durch diese Kommentare das Persönlichkeitsrecht des
Vorstand der Tierschutzorganisation verletzt?

Sollte Homepagebetreiber A eurer Meinung nach die
Verpflichtungserklärung unterschreiben und eine saftige
Anwaltsrechnung ohne Gerichtstermin bezahlen oder einen Anwalt
aufsuchen?

Massive Beleidigungen, die auf der Homepage der
Tierschutzorganisation gegen A fallen, hat A bisher einfach
ignoriert. Sollte A gegebenenfalls Strafantrag stellen?

Danke
Slides-Only

Hallo Seni,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Nehmen wir an, in der fiktiven Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stünde Folgendes:

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:

  1. A verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger (also dem Tierschutzorganisations-Vorstand) "es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Gläubiger zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € zu unterlassen, die (bereits im Eingangspost)genannten Äußerungen veröffentlichen zu lassen.

  2. Die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts entstanden Kosten von z.B. 780€ zu erstatten.

Hilft Ihnen das bei der Einschätzung weiter?

Danke
Slides

Hallo

Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € zu unterlassen,

Zumindest hier könnte das Stichwort „Hamburger Brauch“ interessant sein: http://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Brauch

mfg M.L.

Danke M.L.,
sehr interessanter Aspekt.

Eine Frage noch: Was passiert schlimstenfalls, wenn der Abgemahnte überhaupt nicht reagiert.

Dann müsste meines Erachtens der Gläubiger erst mal ein Gericht finden, das dessen Ansinnen, weswegen er die Unterlassungserklärung vom Schuldner unterschrieben haben will, auch annimmt und weiterverfolgt. Muss das Gericht die vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe überhaupt übernehmen, oder kann das Gericht einen anderen Betrag festsetzen?

Warum heißt es überhaupt „Vertragsstrafe“, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger nie ein Vertrag geschlossen wurde?

Kann der Schuldner noch zusätzlich bestraft werden, wenn er auf den Gläubiger nicht reagiert?

Slides-Only

Hallo nochmal

Eine Frage noch: Was passiert schlimstenfalls, wenn der
Abgemahnte überhaupt nicht reagiert.

Analog zum Urheberrecht könnte der Abmahnende (oder die vertretende Kanzlei) vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen (anwalt.de - Kurzratgeber Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung).

Warum heißt es überhaupt „Vertragsstrafe“, wenn zwischen
Schuldner und Gläubiger nie ein Vertrag geschlossen wurde?

Eine Unterlassungserklärung _ist_ ein Vertrag. Mit entsprechend langer Laufzeit und genau zu beachtenden Formulierungen.

mfg M.L.

Danke M. L.,

ich denke, dass es der Abgemahnte es im oben genannten Fall dann wohl auf die „einstweilige Verfügung“ ankommen lässt.
In den Knast wird er wegen der im Eingangsthread benannten und auf seiner HP durch Dritte veröffentlichten Sätze wohl kaum kommen.

Vielen Dank
Slides

Hallo

A betreibt eine HP, auf der die Artikel von Lesern kommentiert
werden können. Zu einem Artikel über eine
Tierschutzorganisation schreibt ein Leser in seinem Kommentar:

Gehen wir mal von der typischen Situation aus, keine spezielle Kontrolle der Kommentare, keine Vereinahmung der Aussagen.

Diese Kommentare sind dem Vorstand der Organisation natürlich
ein Dorn im Auge, weswegen er dem HP-Betreiber A eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und eine saftige
Anwaltsrechnung zuschickt.

Egal und irrelevant. Der Betroffene kann nur verlangen, die Kommentare sofort zu prüfen und gegebenfalls zu löschen, einen weitergehende Verpflichtung gibt es nicht, die Störerhaftung wird regelmässig durch Gerichte auf das oben genannte beschränkt(wobei es aber einzelne Gerichte gibt, die das anders sehen).
Evtl. kann aber die Herausgabe der Daten des Autors verlangt werden.

Das heisst, das Einfachste wäre, den/die Kommentare zu löschen, den Betroffenen darüber zu infomieren und weitere Ansprüche abzuweisen und gut isses.

Da A am besagten Tag nicht vor dem Zoo war, kann er den
Wahrheitshalt der Kommentare nicht beurteilen, er nimmt aber
an, dass die Aussagen zutreffend sind, da er den Vorstand der
Tierschutzorganisation nicht nur persönlich kennt, sondern
auch schon mehrfach von ihm damit bedroht wurde, dass er ihn
vor Gericht zerrt.

Falls der Webseitenbetreiber auf den Hinweis des Betroffenen nicht reagiert, sondern die Kommentare stehen lässt, sieht die Sache anders aus. Nun wäre eine Abmahnung und ein weiteres gerichtliches Vorgehen gegen den Betreiber möglich. Dann kommt es wirklich auf die Tatsachen an, ob es eine freie Meinungsäusserung war, oder irgendwelche Rechte des Betroffenen verletzt wurden.

Ist die Geldforderung und das Verlangen, eine Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben rechten?

Meiner Meinung nach: Erstmal nein.

Wie lange ist die übliche Bedenkzeit, innerhalb der der
Forderung nachgekommen werden muss?

Kurz, je nach Situation und Sachlage nur wenige Tage.

Auf keinen Fall die Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Hilfe unterschreiben, dort wird meistens viel zu viel oder das falsche verlangt, und man kommt leicht in die Situation diese Erklärung zu brechen.
Wenn man den Nerv hat, kann man je nach Sachlage auch selbst gegen die Unterlassungserklärung vorgehen und noch mehr Kosten (im Idealfall für den Gegner) verursachen…

Grüße,
.L