Hallo Community,
ein Käufer eines Wagens stellt nach dem Kauf fest, daß das verbaute Radio nicht die Eigenschaften aufweist wie in der Verkaufsanzeige angegeben. So ist eine Bluetoothverbindung und ein Freisprechen nicht möglich. Dies wurde in der Verkaufsanzeige aber explizit angegeben.
Im Kaufvertrag sind keine Ausstattungsmerkmale des Wagens aufgeführt.
Jedoch findet sich dort im „Kleingedruckten“ folgender Passus:
"Irrtümer und Tippfehler in unseren Inseratstexten im Internet können nicht ausgeschlossen werden. Die dort gemachten Angaben sind unverbindliche Beschreibungen und stellen keine zugersicherten Eigenschaften dar. Irrtümer der Ausstattung sowie Änderungen und Zwischenverkauf sind Vorbehalten.
Greift in einem solchen Fall dennoch die gesetzliche Sachmängelhaftung oder nicht?