Haftet unsere Firma als Veranstalter?

Hallo.
Wir planen mit unserer Firma im nächsten Jahr eine Jugendfreizeit für Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren für Personalmarketingzwecke.
Die Freizeit dauert 2 Wochen und es werden Ausflüge gemacht, Sportaktivitäten sind Teil des Programms und sie werden z.B. auch in der Lehrwerkstatt ein Werkstück herstellen. Es sind also genügend Möglichkeiten dabei, bei denen sich jemand verletzen kann. Nun die Frage: Haftet unsere Firma als Veranstalter? Gegen was müssen wir uns eventuell versichern?

Kurz: JA, Grundsätzlich haftet der Veranstalter. Immer die örtliche Genehmigungsbehörde befragen, Polizeibehörde im Rathaus/Bürgermeisteramt/Bauamt. Das mit der Versicherung abklären, Gibt auch die obengenannte Behörde Auskunft oder eine Versicherungsmaklergesellschaft vor Ort oder die zuständige IHK.

Gruss

Harry
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Guten Tag,

grundsätzlich haftet ein Veranstalter für Vorkommnisse
während einer Veranstaltung.

Er haftet zB für Schäden, die durch örtliche Unzulänglichkeiten verursacht werden.

Da es sich um Jugendliche handelt, haftet er auch bei mangelnder Aufsichtspflicht.

Sind die Jugendliche Betriebsangehörige ( Azubis -
Praktikanten)?

Bei Eigenverschuldung der Jugendlichen haften die Eltern, wenn sie zuvor entsprechend darauf hingewiesen wurden.

Vorsorglich sollte man eine sogen. Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo.
Wir planen mit unserer Firma im nächsten Jahr eine
Jugendfreizeit für Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18
Jahren für Personalmarketingzwecke.

Hallo. Danke für die schnellen Antworten.

Die Jugendlichen sind keine Betriebsangehörigen.

Könnt ihr mir eine Versicherung für die Veranstalterhafpflicht empfehlen?

Hab noch ne kurze Frage:

Wie ist denn das mit der Aufsichstpflicht geregelt?
Gibts da eine Faustregel wie viele Betreuer man für wie viele Leute braucht?
Betreuung muss wahrscheinlich rund um die Uhr stattfinden,zwecks Haftung, oder?

Die Faustregel:

Alter des Kindes, Erziehungserfolg, Etwicklungsstand des Kindes (Intellektuelle Fähigkeiten, persönliche Veranlagung, körperliche Behinderungen)
Aufenthaltsort (z.B. Spielplatz oder Bürgersteig neben stark befahrener Straße), Charakter der Spielgefährten, Voraussehbarkeit des Schadenseintritts,
Neigungen, Familienhintergrund (finanzielle Situation, Bildungsstand, Anzahl weiterer Kinder, Wohnverhältnisse etc.) Es gelten § 832 BGB, § 1626 BGB,
§ 1631 BGB. Grundsätzlich da Jugendamt anfragen. Wie gesagt, die Polizeigenehmigungsbehörde ist die zuständige Behörde.

Gruss

Es gibt eine Reihe von Anbietern; einfach `mal nachfragen.
Ansonsten: Provinzial Versicherung.

GUTES GELINGEN!

Angelika Kroupa