Haftet Vormieter nach Wohnungsübergabe?

Liebe Community,

ich habe folgende Frage: Die Mieter wollen vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen. Nach Absprache mit dem Vermieter besorgt dieser zum abgemachten Zeitpunkt (1 Monat vor Ablauf der Frist) Nachmieter, die zusagen. Die Übergabe zw. Vermieter und Vormieter findet in Anwesenheit der Nachmieter statt, die Vormieter ziehen aus. Die neuen Mieter entdecken aber scheinbar untragbare Mängel und ziehen offenbar vier bis fünf Tage nach Mietantritt wieder aus. Ob ein Mietvertrag unterschrieben wurde ist unbekannt. Die Wohnung steht einen Monat leer. Nun wird diese Kaltmiete ein Jahr später den Vormietern (die vorher nicht über den Rücktritt der Nachmieter informiert wurden) von der Kaution abgezogen mit dem Argument, sie wären vor Ablauf der rechtlichen Kündigungsfrist ausgezogen, und es habe ja keinen Nachmieter gegeben. Gilt nun gilt die Wohnungsübergabe als Einverständnis der Vermieter zur verkürzten Kündigungsfrist, oder hebt der Rücktritt der Nachmieter wg. vermeintlicher Mängel (die bei Übergabe von den Nachmietern nicht angesprochen wurden) die Vereinbarung einer kürzeren Mietfrist auf und setzt die rechtlich wirksamen drei Monate wieder in Kraft? Für Antworten, vielleicht sogar Paragraphen / Gerichtsurteile etc. bin ich Euch sehr dankbar!

Viele Grüße und vielen Dank im Voraus, E.

Hallo,

Rückfrage: Wurde ein Aufhebung des Mietvertrages aufgesetzt und unterschrieben? Gibt es zumindest ein Übergabeprotokoll welches Rückschlüsse auf einen einvernehmlichen Auszug zulässt?

Wenn nicht, könnte der Mietvertrag weiterhin gültig gewesen sein. Es gilt immer, was bewiesen werden kann. Im Zweifel eben dann auch ein Mietvertrag.

Insgesamtes Fazit jedoch: In so einer Situation muss sich ein Mieter vor Ort fachlichen Beistand holen.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

vielen Dank für Deine Antwort!

Es gibt kein von beiden Seiten unterschriebenes Übergabeprotokoll, nur eine Übergabebegehung, bei der von allen drei Seiten zwei oder mehr Zeugen anwesend waren, sowie eine anschließende Schlüsselübergabe an die Vermieter mit einer mündlichen Einverständniserklärung seitens der Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden (was rechtlich eindeutig schwer nachzuweisen sein wird, denke ich). Bewiesen werden kann also nur, dass die Vermieter vor Zeugen den Schlüssel zur Weitergabe an die Nachmieter an sich genommen haben.

Im Grunde kann die Frage verkürzt werden auf: Gilt eine solche Schlüsselübergabe und Wohnungsabnahme im Beisein aller drei Parteien bereits als rechtsgültige frühzeitige Aufhebung der Kündigungsfrist? Wenn es darauf keine eindeutige Antwort gibt, kann das tatsächlich nur ein Rechtsbeistand vor Ort klären.

Liebe Grüße, E.

Hallo,
die Wohnung wurde ja nicht nur übergeben (einschließlich Schlüssel), sie wurde ja sogar vom neuen Mieter schon bewohnt. Und das ganze auch noch mit X Zeugen (Übergabe + Einzug + Wohnen). Insofern sehe ich hier weder eine mögliche Fortsetzung des alten Mietverhältnisses noch irgendwelche Beweisprobleme.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Hallo,

eindeutig und/oder mit Urteilen belegt kann ich es nicht sagen. Natürlich würde ich - wie loderunner - davon ausgehen, dass die Zeugenaussagen bezüglich der Begehung und Rückgabe/Übergabe Einfluss nehmen, bzw. sogar die Sache klären.

Rein rechtlich gesehen gilt aber erst einmal das bereits Gesagte und damit, das der Mieter auch nach der Rückgabe verpflichtet bleibt, seine vertraglichen Verpflichtungen im vollem Umfang zu erfüllen. Er hat nur eine seiner Pflichten - nämlich die Rückgabepflicht - erfüllt. Mieter sollten nicht der irrigen Meinung sein, mit der Rückgabe der Wohnung (und der Schlüssel) sei für Sie alles erledigt. Erledigt ist die Sache erst dann, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erfüllt sind.

Selbst wenn der VM die zurückgegebene Wohnung bereits einem anderen überlässt müsste man m.E. nachweisen können (ob man selbst dazu verpflichtet ist oder der VM - keine Ahnung), dass er von diesem Nachmieter auch Miete verlangt hat, denn zweimal darf er natürlich nicht kassieren.

Die Frage bleibt also: Kann man mit seinen Zeugen nicht nur die Übergabe/Rückgabe nachweisen, sondern auch die definitive Zusage der Aufhebung des Mietvertrages.

Gruß
Nita