Haftpflicht

Hallo,
ein Freund beaufsichtigte die Wohnung eines Bekannten während dessen Urlaubes. Er hatte logischerweise den Schlüssel, um in die Wohnung zu gelangen. Dabei passierte es. Er ging mal kurz vor die Tür, und dieselbe viel zu. Er mußte aber unbedingt nochmal zurück in die Wohnung, weil das Licht brannte, oder ne Kerze, oder, was weiß ich. Er mußte also von einem Schlüsseldienst die Wohnungstür aufbrechen lassen. Ist der entstandene Schaden ein Haftpflichtfall, den die Versicherung übernimmt ?
Gruß, Stephan

Eine Haftpflichtversicherung richtet sich immer nach Ansprüchen privatrechtlichen Inhalts.
Dies ist in §823 BGB geregelt. Und dort steht: Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] widerrechtlich verletzt […] ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Da ich hier noch keinen unmittelbaren Geschädigten erkennen kann, zumindest nicht solange der Schlüssel in der Wohnung vergessen wurde (das ist ja letztendlich die Ursache des Schadens), würde ich sagen, dass es nicht versichert ist.

Eine genaue Auskunft dazu kann dir mit Sicherheit aber nur die Leistungsabteilung des Versicherers geben, aber natürlich schriftlich geben lassen!, denn ich denke doch, dass es hier schon einen gewissen Ermessensspielraum gibt.

So long…

Marco

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Hallo Stephan,

auch ich bin mir nicht 100% sicher. Für mich klingt das aber nach „nachbarschaftlicher Gefälligkeitsleistung“. Schäden daraus sind wie Eigenschäden zu behandeln und nicht versichert.

Dein Freund hat ja im Interesse und Auftrag Deines Bekannten gehandelt. Dein Bekannter muß daher selbst blechen.
sorry
Andreas