Haftpflicht

Hallo an alle,

Ein Mieter hat in der Mietwohnung unabsichtlich einen Schaden hergestellt.
Die Halftpflicht-Versicherung des Mieters sagt, nach Kostenvorschlag der Handwerkerfirma, die Zahlung der Reparatur zu.

Wenn die HaftpflichtVersicherung zusagt, nach Rechnung zu begleichen, würde dann die Zahlung der Brutto Rechung erfolgen oder nur der netto Betrag ohne MwSt? Mir klingelt da noch was von Brutto Netto im Ohr.

Danke

LG Jasmin

Hallo an alle,

Hi

Wenn die HaftpflichtVersicherung zusagt, nach Rechnung zu
begleichen, würde dann die Zahlung der Brutto Rechung erfolgen
oder nur der netto Betrag ohne MwSt? Mir klingelt da noch was
von Brutto Netto im Ohr.

Wenn der Schaden selbst repariert wird gibts nur den Nettobetrag.
Wenn der Schaden durch eine externe Firma repariert wird zahlt die Versicherung den Rechnungsbetrag also mit Steuer.

Danke

LG Jasmin

Gruß
Markus

…Wenn der Schaden durch eine externe Firma repariert wird zahlt
die Versicherung den Rechnungsbetrag also mit Steuer.

Hi,
ausgenommen der Geschädigte (hier der Vermieter), ist Vorsteuer abzugsberechtigt, dann wird auch in diesem Fall netto reguliert.

Gruß Keki

ausgenommen der Geschädigte (hier der Vermieter), ist
Vorsteuer abzugsberechtigt, dann wird auch in diesem Fall netto reguliert.

Sorry, Herr Kollege, das kann ich gar nicht nachvollziehen. Wenn der VN nicht abzugsberechtigt ist und für den Schaden aufkommen muß, was interessiert dann der Vermieter ?

Sorry, Herr Kollege, das kann ich gar nicht nachvollziehen.
Wenn der VN nicht abzugsberechtigt ist und für den Schaden
aufkommen muß, was interessiert dann der Vermieter ?

Hi Kollege,
sicher ein interessanter Aspekt, aber nach meinen Regulierungsvorgaben ist der Eigentümer der beschädigten Sache der Anspruchsteller.
Der VN selbst hat ja eigentlich keinen Anspruch an den VR, sondern der Geschädigte.
VN gibt die an ihn gerichtete Forderung an den VR ab.
VR prüft Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach und reguliert (im Regelfalle) an den Anspruchsteller. Sollte dieser vorsteuerabzugsberechtigt sein, dann s.o.
Gruß und schönen Feierabend
Keki

sicher ein interessanter Aspekt, aber nach meinen
Regulierungsvorgaben ist der Eigentümer der beschädigten Sache der Anspruchsteller.

In er privathaftplficht ? Da muß ich Dir widersprechen. Der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Schädiger, der Schädiger (evt.) gegen seine Versicherung.

Der VN selbst hat ja eigentlich keinen Anspruch an den VR,
sondern der Geschädigte.

Das gilt bei der KFZ-Haftpflicht, und nur da.

VN gibt die an ihn gerichtete Forderung an den VR ab.

Das wiederum ist korrekt. Formaljuristisch muß aber der schädiger dem Geschädigten leisten und nicht die Versicherung.

VR prüft Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach
und reguliert (im Regelfalle) an den Anspruchsteller.

Das ist tägliche Praxis, aber nicht rechtlich zementiert.

Sollte dieser vorsteuerabzugsberechtigt sein, dann s.o.

Da regulieren wir anders.

In er privathaftplficht ? Da muß ich Dir widersprechen. Der
Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Schädiger, der
Schädiger (evt.) gegen seine Versicherung.
Das gilt bei der KFZ-Haftpflicht, und nur da.
Das wiederum ist korrekt. Formaljuristisch muß aber der
schädiger dem Geschädigten leisten und nicht die Versicherung.
Da regulieren wir anders.

Hi Nordlicht,

Keki hat Recht und Du liegst falsch: ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, ist die MwSt nicht Bestandteil des Schadenersatz anspruchs. Anders formuliert: da die MwSt hier ein „durchlaufender Posten“ ist (der Geschädigte macht die gezahlte MwSt in seiner GuV/„Steuererklärung“ geltend, zieht also diese Vorsteuer ab), muss der Geschädigte die MwSt effektiv nichtr aufbringen. Würde er sie kassieren, läge eine Bereicherung vor.

Das Haftpflichtrecht unterscheidet nicht zw. Kfz- oder P-H, es gelten die gleichen Grundsätze. Du kannst sicher sein, dass Deine Gesellschaft auch so reguliert - frag mal einen Schaden-Beamten.

Grüße, M

Ihr habt gewonnen Kollegen, ich hab noch nicht allzuviele Mietsachschäden reguliert. Trotzdem haben wir nie nach dem Vermieter gefragt.