Haftpflicht

Hallo Cracks,

folgende Situation:

Zwei Autos auf nebeneinander liegenden Stellplätzen eines privaten Parkplatzes. Ein 3-jähriger in dem einen Auto öffnet die Türe zu schwungvoll und beschädigt die Türe des daneben stehenden Wagens.

Die Fragen:

  • Ist das ein Fall für Privat- oder Kfz-Haftpflicht? Ich habe eine Aussage, nach der NUR die Kfz- zuständig ist, und eine, nach der vergleichbare Fälle von der privaten geregelt wurden.

  • Vorausgesetzt, die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt: Würde die Kfz-Haftpflicht dann zahlen? Die private nicht, da der Kleine ja ohnehin nicht deliktsfähig ist. Frage ist, ob das für die Kfz- auch ein Kriterium ist.

In Erwartung Eures geballten Fachwissens grüßt

Kubi

wer sagt denn das der ‚Kleine‘ die tür geöffnet ha
hat ?
Könnte das nicht auch der Fahrer gewesen sein ?
mike

Hallo Cracks,

folgende Situation:

Zwei Autos auf nebeneinander liegenden Stellplätzen eines
privaten Parkplatzes. Ein 3-jähriger in dem einen Auto öffnet
die Türe zu schwungvoll und beschädigt die Türe des daneben
stehenden Wagens.

Die Fragen:

  • Ist das ein Fall für Privat- oder Kfz-Haftpflicht? Ich habe
    eine Aussage, nach der NUR die Kfz- zuständig ist, und eine,
    nach der vergleichbare Fälle von der privaten geregelt wurden.

An sich kommt das auf den Versicherungsvertrag an, aber meines Wissens ist es üblich, dass hierfür nur die KFZ Haftpflichtversicherung zuständig ist.

  • Vorausgesetzt, die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt:
    Würde die Kfz-Haftpflicht dann zahlen?

Ja, weil der Halter aus der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden kann.

Die private nicht, da

der Kleine ja ohnehin nicht deliktsfähig ist. Frage ist, ob
das für die Kfz- auch ein Kriterium ist.

Ja ist es, ein dreijähriger ist nicht verschuldensfähig, ein Anspruch gegen das Kind kommt nicht in Frage.

Gruß
Tom

Hallo!

Beweis- und Rechtsfragen sind zwei verschiedene Paar Schuhe!

Gruß
Tom

Hallo Tom, erst mal danke.

Ja ist es, ein dreijähriger ist nicht verschuldensfähig, ein
Anspruch gegen das Kind kommt nicht in Frage.

Das ist aber für die Zahlung dann uninteressant, da über die Gefährdungshaftung gezahlt wird. Sehe ich das richtig?

Die Situation stammt von einem Bekannten (sein Kleiner war das mit der Tür). Er hat es an die Privathaftpflicht gegeben, die hat gesagt, Zahlung wäre nicht nötig, da Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde und der Kleine halt nicht belangt werden kann. Mein Bekannter wollte den Geschädigten aber nicht im Rgen stehen lassen und hat gebeten, trotzdem (zumindest teilweise) zu zahlen.

Dem Geschädigten war das wohl dann nicht ausreichend, er hat jetzt gedroht, sich an die Kfz-Haftpflicht meines Bekannten zu wenden. Und der hat mich gebeten, hier mal nachzuhorchen.

Na ja, ich werde ihm Deine Antwort geben und auf Wunsch die weitere Entwicklung berichten, wenn ich sie erfahren habe.

Gruß Kubi

miese Privathaftpflicht…
Hi Kubi,

Die Situation stammt von einem Bekannten (sein Kleiner war das
mit der Tür). Er hat es an die Privathaftpflicht gegeben, die
hat gesagt, Zahlung wäre nicht nötig, da Aufsichtspflicht
nicht verletzt wurde und der Kleine halt nicht belangt werden
kann. Mein Bekannter wollte den Geschädigten aber nicht im
Rgen stehen lassen und hat gebeten, trotzdem (zumindest
teilweise) zu zahlen.

Gruß an Deinen Bekannten: er sollte die Privathaftpflicht kündigen!
Sicher ist es rein rechtlich richtig, daß Kinder nicht haften und deswegen der Geschädigte keinen Anspruch hat. Oft (und so wohl auch hier) hat man als Eltern aber dennoch ein starkes Interesse daran, daß die von den lieben Kleinen verursachten Schäden reguliert werden. Zum einen will man den Geschädigten ja nicht auf dem Schaden sitzen lassen, zum anderen will man oftmals das Verhältnis zum Geschädigten nicht belasten. Hier bleibt dann bei einer solchen Versicherung nur, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies kann aber kaum Sinn einer solchen Versicherung sein.
Meine Privathaftpflicht hat sich in den AGB dazu verpflichtet, auch solche Schäden zu regulieren. Solche Klauseln gibt es mittlerweile für sehr viele Policen.

Wenn er die Regulierung über die KFZ-Haftpflicht laufen läßt, wird er in der Schadensfreiheitsklasse herraufgestuft, da kann es auch billiger sein, den Schaden selbst zu bezahlen.

Gruß
Stefan

Tach, Kubi!

Um es kurz zu machen:

Dies ist ein ganz klarer Fall für die Kfz-Haftpflicht. Und zwar ausschließlich.

Das ist ein Schaden, der aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Damit ist klar, das die Privathaftpflicht nicht zahlt. Schäden aus dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen sind laut den AHB nicht abgedeckt.

Da die Privathaftpflicht nicht einstandspflichtig ist, braucht auch nicht auf Verschulden geprüft werden. Wenn dem so wäre, dann wäre der Kleine nicht schuldfähig und sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht ausgeschlossen werden kann, bräuchte auch kein Schadenersatz gezahlt werden. Auch dann gäbe es also von der Privathaftpflicht nix.

Die Kfz-Haftpflicht dagegen haftet auch ohne Verschulden. Grund ist die Gefährdenshaftung des Fahrzeughalters. Der Halter eines Kfz haftet allein deswegen, weil er das Kfz besitzt.

  • Vorausgesetzt, die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt:
    Würde die Kfz-Haftpflicht dann zahlen? Die private nicht, da
    der Kleine ja ohnehin nicht deliktsfähig ist. Frage ist, ob
    das für die Kfz- auch ein Kriterium ist.

Nein. Die Kfz-Haftpflicht zahlt. Auch ohne Verschulden. Egal, ob Aufsichtspflichtverletzung oder nicht, das spielt keine Rolle.

Gruß vom

Dicken MD.