Haftpflicht: falsch übersetzt => Regulierung?

Hallo liebe Wissenden,

Eine Frage zu einem theoretisch möglichen Szenario:

Mal angenommen jemand (Person A) hat Freunde, die für einige Monate ins Ausland reisen möchten und Person A hat seinen Freunden den Erwerb einer Calingcard ans Herz gelegt, um kostengünstig nach deutschland telefonieren zu können.

Nach zwei Tagen würde sich herausstellen, dass Person A bei der Übersetzung, der „Anleitung“ zur Nutzung eben dieser Karte, (die Person A freiwillig für seine Freunde übernommen hat) einen Fehler gemacht hat.

Mal angenommen, den beiden Reisenden wären nun Telefonkosten in Höhe von ca. 700 Euro entstanden, da sie sich auf die Ausführungen von Person A zur Nutzung der Karte verlassen haben.

Wenn nun Person A eine Haftpflichtversicherung besitzt, würde diese theoretisch den entstandenen Schaden (die Telefonkosten der beiden Reisenden) regulieren?

Vielen Dank für Eure Hilfe bei diesem Gedankenkonstrukt!!!

Für mich stellt sich hier die Frage einer Gefälligkeitshandlung. O.K., diese ist bei guten Versicherern mitversichert- ich hätte aber trotzdem meine Zweifel an einer reibungslosen Regulierung dieses fiktiven Schadens…:wink:
Gruß

Wenn nun Person A eine Haftpflichtversicherung besitzt, würde
diese theoretisch den entstandenen Schaden (die Telefonkosten der beiden Reisenden) regulieren?

Ich wüde sagen eher nicht. Aus der falschen Übersetzung heraus, würde für mich noch keine Haftpflicht entstehen, allerdings bin ich auch kein Jurist um das endgültig beurteilen zu können.

A könnte den Fall seiner Versicherung melden und sehen, was pasiert.

Hallo derFrager,

also zu Ihrer Schilderung kann ich Ihnen definitiv mitteilen,
dass dies von Ihrer Privathaftpflichtversicherung nicht gezahlt wird.

Für einen gewissen Lerneffekt wäre es m.E. sinnvoll, den Grund hiefür zu nennen.

Gruß

Hallo,

dafür besteht keine Deckung, da es sich nicht um einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch handelt (sondern um einen vertraglichen).

Grüße, M

dafür besteht keine Deckung, da es sich nicht um einen
gesetzlichen Schadenersatzanspruch handelt (sondern um einen
vertraglichen).

Dieser Hinweis ist völlig falsch… Entscheidend für eine Leistung aus der PHV sind die jeweiligen Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens.

Die Zeiten wo lediglich nach den Gesetzestexten wie z.B. des BGB`s geleistet wurden, sind seit 1994 vorbei.

Hallo,
ich bin ja dann noch cooler drauf als meine Vorredner. Ich bin der Meinung, dass gar kein Schaden entstanden ist.

Es sind Vertragsansprüche aus der Nutzung der Calling-Card entstanden. Dafür steht der Calling-Card Firma eine Vergütung zu.

Fertig, sofern gültiger Vertrag. Ein „Irrtum“ kann einem Dritten nicht angelastet werden (Anspruchsgrundlage?)

Viele Grüße
Andreas