Haftpflicht/Gefälligkeitsaufbewahrung

Hallo,

ist eine Sache, die Person A gehört, gefälligkeitshalber in Aufbewahrung bei Familie B, und geht die Sache dort kaputt, wie ist das mit der Haftung?

(Wenn z. B. eine Kamera, die gesichert in einer Kameratasche läge, aus dieser Tasche entnommen würde und dabei beschädigt)

Hätte der Aufbewahrer von sich aus die Aufbewahrung einem Minderjährigen angeboten,täte dies etwas zur Sache?

Und würde die Sache nachweislich mutwillig vom Kind der Familie B beschädigt worden sein, wie wäre das dann?
Zum Beispiel, indem ein Kind die Kamera aus der sicheren Tasche nähme, und diese Kamera dann mit Absicht kaputt machen würde.

Gefälligkeitsaufbewahrung, oder durch das Entnehmen nicht mehr reine Gefälligkeit?

Meine Tochter und ich würden uns über eine Antwort sehr freuen!

Grüße,
Zahira

Hallo,

mit der Aufbewahrung aus Gefälligkeit wird der Gegenstand IMHO so behandelt als wäre er geliehen bzw. im Besitz des Versicherungsnehmers.

Daher kann eigentlich ein Fremdschaden nicht geltend gemacht werden (einzige Ausnahme: Mietwohnung z.B. Teppich).

Generell sollte ein Laie nie eine Schadensmeldung an eine Haftpflichtversicherung schreiben. Dies ist am besten beim Versicherungsvertreter angesiedelt, der weiß was versichert ist - und im Zweifelsfall wird er die Schadensmeldung so formulieren, dass die Bezahlung Formsache ist.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

unentgeltlich ist noch nicht gefälligkeitshalber. Kostbare Sachen werden wohl eher aufgrund unentgeltlichem Verwahrvertrag als aus Gefälligkeit aufbewahrt.

Es gilt der Haftungsmaßstab des 690 BGB, die Verwahrer haben nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie selbst bei eigenen Sachen anzuwenden pflegen. Bei der Aufsichtspflichtverletzung kann es aber leicht passieren, dass die durchschnittlichen Eltern hier schon bei Fahrlässigkeit in der Haftung sind, bei kleinen Kindern oder größeren mit bekanntem Zerstörungstrieb oder gar bei Überlassung des fremden Eigentums an Kinder zum Spielen haften würden

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschlues…

VG
EK

Hallo,

mit der Aufbewahrung aus Gefälligkeit wird der Gegenstand IMHO
so behandelt als wäre er geliehen bzw. im Besitz des
Versicherungsnehmers.

Was bedeutet das in der Konsequenz zwischen Versicherungsnehmer=Schädiger und Geschädigtem?

Bedeutet das, dass zwar die Versicherung nicht zahlt, aber er dennoch haften muss, denn kaputt hätte er´s ja gemacht?
Die Frage, also, unabhängig vom Versicherungsfall, wäre der Schädiger haftbar?

Daher kann eigentlich ein Fremdschaden nicht geltend gemacht
werden (einzige Ausnahme: Mietwohnung z.B. Teppich).

Generell sollte ein Laie nie eine Schadensmeldung an eine
Haftpflichtversicherung schreiben. Dies ist am besten beim
Versicherungsvertreter angesiedelt, der weiß was versichert
ist - und im Zweifelsfall wird er die Schadensmeldung so
formulieren, dass die Bezahlung Formsache ist.

Ja…klar.
würde davon abhängen, ob der Versicherte/Verantwortliche bereit ist, seine Verantwortung überhaupt anzuerkennen…dann ginge alles.
Wäre er das nicht, ginge nur der Rechtsweg, ob Versicherung oder nicht.

Viele Grüße,
Zahira

Hallo,

unentgeltlich ist noch nicht gefälligkeitshalber. Kostbare
Sachen werden wohl eher aufgrund unentgeltlichem
Verwahrvertrag als aus Gefälligkeit aufbewahrt.

Das ist ja schon mal sehr hilfreich.

Es gilt der Haftungsmaßstab des 690 BGB, die Verwahrer haben
nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie selbst bei eigenen
Sachen anzuwenden pflegen.

Wenn im Beispiel der Familienvater die normale Sorgfaltspflicht durchaus wahrgenommen hätte
und selber nicht damit rechnen hätte können, dass die Störung der noch nicht ganz volljährigen Tochter so weit geht, dass sie mutwillig Dinge beschädigt (die ihr nicht übergeben wuren, aber frei zugänglich waren)
würde es unabhängig davon nicht aber schon reichen, wenn die Beispielkamera nachweislich und übereinstimmend so gut verpackt war, dass- bei normal sorgsamem Umgang damit- ein derart großer Schaden absolut ausgeschlossen werden könnte?
Reichen dafür, eine Haftpflicht festzustellen?
Auf Basis von „heil und sorgfältig verpackt übernommen und demoliert zurückgegeben“?

Ich hoffe, das jetzt verständlich formuliert zu haben.
Ist gar nicht so einfach.

Viele Grüße, Zahira

Bei der Aufsichtspflichtverletzung

kann es aber leicht passieren, dass die durchschnittlichen
Eltern hier schon bei Fahrlässigkeit in der Haftung sind, bei
kleinen Kindern oder größeren mit bekanntem Zerstörungstrieb
oder gar bei Überlassung des fremden Eigentums an Kinder zum
Spielen haften würden

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschlues…

VG
EK

Hallo,

Aufsichtspflichtverletzung bei fast Volljährigen? Wohl eher nicht, es sei denn, das kmmt öfter vor,

Was ist mit der Haftung der Tochter? Das wäre ja unproblematisch.

VG
EK

Was ist mit der Haftung der Tochter? Das wäre ja
unproblematisch.

Im hypothetischen Fall würde sich die Tochter weigern, zu ihrer Tat zu stehen,
die Beschuldigung hätte zwar Hand und Fuss, wäre nichtsdestsotrotz aber ein Ausschlussdiagnose
und das einzige unstrittige Faktum wäre die heil und ordnungsgemäß verpackte Kamera, die ein paar Tage später demoliert gewesen wäre auf eine Weise, die Mutwilligkeit den Fachmann diagnostizieren hätte lassen…

alles dazwischen wäre strittig und unklar.

Kompliziert?
Sonst hätte ich nicht gefragt…