Angenommen, der Mieter hat in einem Zimmer den Teppich versehentlich mit einem Bügeleisenabdruck versehen. Der Vermieter besteht auf Ersatz des Teppichbodens und hat einen Handwerker um Kostenvoranschlag gebeten.
Laut diverser Gerichtsurteile muss nur der Zeitwert des Teppichs ersetzt werden, was dem Vermieter jedoch entgangen zu sein scheint. Kann der Mieter darauf bestehen, nur den Zeitwert zu ersetzen?
Die Haftpflichtversicherung hat den Schaden übernommen, allerdings nur den Zeitwert (etwas weniger als 30% der Gesamtrechnung, d. h. Teppich und Arbeitsleistung).
Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob der Mieter weiter kostenpflichtig ist (für die Arbeitsleistung), oder der Vermieter die restlichen 70% übernehmen muss.
Und vor allem: Wer bezahlt den Handwerker? Wird das auch in die Zeitwertberechnung aufgenommen?
Der Vermieter schlägt vor, dass der Mieter den Handwerker beauftragt, die Rechnung begleicht und dann eine Rechnung über den Differenzbetrag „Rechnung - Anteil Versicherung“ an ihn stellt.
Ich frage mich, ob das akzeptiert werden muss…