Haftpflicht Teppichbeschädigung

Angenommen, der Mieter hat in einem Zimmer den Teppich versehentlich mit einem Bügeleisenabdruck versehen. Der Vermieter besteht auf Ersatz des Teppichbodens und hat einen Handwerker um Kostenvoranschlag gebeten.

Laut diverser Gerichtsurteile muss nur der Zeitwert des Teppichs ersetzt werden, was dem Vermieter jedoch entgangen zu sein scheint. Kann der Mieter darauf bestehen, nur den Zeitwert zu ersetzen?

Die Haftpflichtversicherung hat den Schaden übernommen, allerdings nur den Zeitwert (etwas weniger als 30% der Gesamtrechnung, d. h. Teppich und Arbeitsleistung).

Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob der Mieter weiter kostenpflichtig ist (für die Arbeitsleistung), oder der Vermieter die restlichen 70% übernehmen muss.
Und vor allem: Wer bezahlt den Handwerker? Wird das auch in die Zeitwertberechnung aufgenommen?

Der Vermieter schlägt vor, dass der Mieter den Handwerker beauftragt, die Rechnung begleicht und dann eine Rechnung über den Differenzbetrag „Rechnung - Anteil Versicherung“ an ihn stellt.

Ich frage mich, ob das akzeptiert werden muss…

Hallo Kessesti!

Das mit dem Zeitwert stimmt, der Mieter muss bei Beschädigung nur in Höhe des Zeitwert des beschädigten Gegenstands haften. Wäre dies nicht so, könnte sich der Vermieter theoretisch auf Kosten des Mieters die Wohnung grundsanieren lassen (Fleck im 10 Jahre alten Teppichboden, Kratzer im 30 Jahre alten Parkett, Sprung im 15 Jahre alten Waschbecken/Fliese/Badewanne, Kerbe im 20 Jahre alten Türstock… ach ja, und gestrichen werden muss auch beim Auszug…). Das kanns nicht sein, also Ersatzverpflichtung nur in Höhe des Zeitwerts.

An Stelle des Mieters würde ich einen Gegenvorschlag machen: Vermieter beauftragt den Handwerker, aber Mieter zahlt vor Auftrag schon mal vorsichtshalber den Zeitwert des Bodens an den Vermieter (den er sowieso zahlen muss, egal wann bzw. ob der Handwerker beauftragt wird). Dann kann der Vermieter, wenn er meint, den Mieter auf den Rest verklagen und vor Gericht untergehen. Und der Mieter ist nicht der Dumme, der seinem zuviel gezahlten Geld hinterherlaufen darf. Der einzige Haken an der Sache ist, dass der Vermieter die Kaution einbehalten könnte. Natürlich zu Unrecht, aber dann muss der Mieter wieder tätig werden und sich sein Geld wiederholen. Aber das kann jedem Mieter passieren, das Risiko ist da bei jedem gleich.

Hoffe, geholfen zu haben!
Viele Grüße,
rosaSchaf

Hallo,

Die Haftpflichtversicherung hat den Schaden übernommen,
allerdings nur den Zeitwert (etwas weniger als 30% der
Gesamtrechnung, d. h. Teppich und Arbeitsleistung).

30% der Gesamtrechnung?
Wenn in dem Schreiben der VG steht, das damit auch die Arbeitsstunden abgegolten sind, ist alles Rechtens.

Vieleicht hat die Vers.-Gesellschaft aber nur den Teppich bezahlt?
Und die Arbeitsstunden noch nicht, da ja noch nicht gearbeitet wurde!

VG René

Hallo,

Laut diverser Gerichtsurteile muss nur der Zeitwert des
Teppichs ersetzt werden, was dem Vermieter jedoch entgangen zu
sein scheint. Kann der Mieter darauf bestehen, nur den
Zeitwert zu ersetzen?

Nein. Die einschlägige Rechtsprechung gilt natürlich immer nur für andere, nie für den betroffenen Vermieter.

Im ernst: Wenn die Rechtsprechung (nachvollziehbar) so ist, gilt das selbstverständlich auch für den Vermieter X, Y und Z.

Gruß

S.J.

Hallo,

Zeitwert stimmt, Ausgangsbasis ist je nach Bodenbelag ca. 8 (lumpiger Teppich) bis 15 Jahre (Perser).

Das ganze ist aber nicht das Problem des Mieters sondern der Haftpflichtversicherung. Wenn dem Vermieter die Kohle nicht reicht, muss er mit denen Streiten.

Die Haftpflicht ist diesbezüglich auch eine „Rechtsschutzversicherung“. Und der Mieter sollte tunlichst keine Zusagen ggü. dem Vermieter machen, denn dann verliert er den Anspruch den Schadenersatz von der Versicherung zu bekommen.

Viele Grüße
Lumpi

was ist unter dem Teppich?
Hallo,

da fällt mir doch gerade etwas ein…
Was ist den unter dem Teppich?
„Dielung“? „Parkett“? „Nix, als blanker Beton“?

Bei „Nix, als blanker Beton“ ist der Mieter raus aus dem Thema!

VG René

Ja der Teppich ist auf blanken Beton geklebt. Weshalb ist dann der Mieter raus?? Kann man irgendwo nachlesen, wie das mit der Kostenübernahme für die Arbeitsleistung ausschaut?

Danke!

Ich muss mich morgen nochmal mit der Versicherung in Verbindung setzen. Es handelt sich bei der Kostenübernahme um den „geschätzten Zeitwert“. Die Kostenübernahme liegt jedoch wesentlich über dem Neuwert des Teppichs, so dass ich vermute, dass der Schadensersatz auch Arbeitsstunden beinhaltet.

Hallo,

Damit ist es der ERSTE Fußboden und der gehört zum Gebäude!

Mal den Vermieter fragen, ob Sengschäden mitversichert sind in der Gebäudevers.!

Fragen gibts, deren Beantwortungen wohl nicht immer gewollt sind!:smile:))

VG René

Ok… Naja da ist der Vermieter generell sehr auskunftsunfreudig… Mal sehen, was sich machen lässt. Danke für den Hinweis!

Hallo,

nur um sicherzugehen:

Das ganze spielt sich im Rahmen des Auszugs des Mieters ab, oder?
Denn sonst bräuchte es den Vermieter eigentlich gar nicht zu interessieren ob der Mieter jetzt mit einem Brandloch im Teppich lebt.

Gruß, Niels

Ja richtig, sonst wäre es nicht so relevant :wink:

Hallo,

da fällt mir doch gerade etwas ein…
Was ist den unter dem Teppich?
„Dielung“? „Parkett“? „Nix, als blanker Beton“?

Bist Du sicher, dass der UP blanker Beton und Estrich unterscheidet?

Selbst wenn der Boden zum Gebäude gehören würde, hat der Mieter den Belag beschädigt.

Hast Du für Deine Aussage mal eine Quelle bitte? Ich kenne die Sachlage nur so wie hier beschrieben:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/teppic…

Vielen Dank und Gruß
Maja

Hallo,

Bist Du sicher, dass der UP blanker Beton und Estrich
unterscheidet?

Nein, wird nicht unterschieden!

Selbst wenn der Boden zum Gebäude gehören würde, hat der
Mieter den Belag beschädigt.

Unstrittig!:wink:

Hast Du für Deine Aussage mal eine Quelle bitte? Ich kenne die
Sachlage nur so wie hier beschrieben:

Die Sachlage ist in den Gebäudeversicherungen nachzulesen. Daher nicht immer bekannt.
1.3 Zubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude
befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und
für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu
dessen Wohnzwecken genutzt wird.

Da blanker Beton oder Estrich nicht zu Wohnzwecken dient, zählt also der erste Fußboden auch zur Gebäudeversicherung.
Da es sich im UP hierbei um einen Sengschaden handelt, ist dieser Aspekt nicht unerheblich in Betracht zu ziehen!:wink:

Lustig wird die Schadenregulierung, wenn sie vom Mieter eingebracht wurde. Da streiten sich dann Gebäude- mit der Hausratversicherung(manchmal!). Auch bei Einbauküchen ein beliebtes Spiel! :smile:

VG René

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Nachtrag…
…und da der Teppich auch noch verklebt ist mit dem Boden, gehört er somit erst Recht zur Gebäudeversicherung, da auch vom Vermieter eingebaut!

VG René

Hai,

Die Sachlage ist in den Gebäudeversicherungen nachzulesen.
Daher nicht immer bekannt.
1.3 Zubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem
Gebäude
befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und
für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu
dessen Wohnzwecken genutzt wird.

Da blanker Beton oder Estrich nicht zu Wohnzwecken dient,
zählt also der erste Fußboden auch zur Gebäudeversicherung.

Hm…auch dann, wenn der Mieter den Schaden verursacht?
Wenn er jetzt zB ein Fenster (wir nehmen mal den Rahmen nicht das Glas…) beschädigte müsste er den Schaden auch ersetzen, oder nicht? Fenster gehören ja regelmäßg zum Gebäude.

Lustig wird die Schadenregulierung, wenn sie vom Mieter
eingebracht wurde. Da streiten sich dann Gebäude- mit der
Hausratversicherung(manchmal!). Auch bei Einbauküchen ein
beliebtes Spiel! :smile:

Davon habe ich schon gelesen, das sagt mir was, danke

Danke Dir und Gruß
Maja

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