Von meinem Sonderkündigungsrecht nach Regulierung Gebrauch machend möchte ich den Versicherer wechseln.
Der potenzielle neue Versicherer macht mich gerade kirre und meint, ich müsse die Doppelkarte bei der Zulassungsstelle einreichen. Auf deren Homepage steht aber, dass es die nicht mehr gibt, sondern das wäre jetzt eine Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer.
Die neue Versicherung meint, die bekäme ich von meiner alten VS, die ich nun kündige.
Was ist nun jetzt richtig?
Ich gehe davon aus, dass Antworten hierauf nicht gegen Das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und bedanke mich schonmal dafür.
einreichen. Auf deren Homepage steht aber, dass es die nicht
mehr gibt, sondern das wäre jetzt eine Elektronische
Versicherungsbestätigungsnummer.
Es gibt die „elektronische Versicherungsbestätigung“, die eine bestimmte Nummer (eher ein Zahlen/Buchstaben Code) enthält. nicht alle Zulassungstellen können die reine Nummer verarbeiten, da muß man doch noch ein Blatt Papier mitnehmen.
Die neue Versicherung meint, die bekäme ich von meiner alten
VS, die ich nun kündige.
Tolle Versicherung ! Bei so einem Ignorantenhaufen würde ich mich nicht versichern. Von der alten Gesellschaft brauchst Du keine eVB mehr, die hat der Zulassungsstelle die Deckung schon bestätigt.
Es gibt die „elektronische Versicherungsbestätigung“, die eine
bestimmte Nummer (eher ein Zahlen/Buchstaben Code) enthält.
nicht alle Zulassungstellen können die reine Nummer
verarbeiten, da muß man doch noch ein Blatt Papier mitnehmen.
einspruch: das ist ein versichererwechsel, dazu muß der vn nicht zur zulassungsstelle. dazu gibts auch keine eVB sondern eine Versicherungsbestätigung zur übermittung (VBÜ). diese sendet der versicherer selbst zur zulassungsstelle! ein vermittler oder so kann das nicht!
also antrag stellen, beginndatum (=endedatum der vorversicherung) eintragen und in großbuchstaben draufschreiben „ACHTUNG VERSICHERERWECHSEL! VBÜ VERSENDEN!“
damits dort auch der letzte azubi mitbekommt.