Haftpflicht? Und wenn ja: Wessen?

Hallo Gemeinde,

folgendes Szenario: Frau geht mit Kind und Mutter/Oma auf die Messe eines Gewerbebetriebs. Neben der Ausstellung gibt’s auch prima Hüpfburg und Kriechtunnel und und und für die Kinderbelustigung.
Aufsichtsperson sagt zu Frau: Der Kleine darf aber nur drauf, wenn sie mit draufgehen!
Gesagt getan - am Ende der Hüpfburg ist eine Rutsche, die Konstruktion leider sehr instabil, der Kleine kommt ins Trudeln, die Oma und Mutter sehen es beide, die Mutter hechtet aus der Hüpfburg hinterher, die Oma will den Kleinen unten auffangen.
Mutter brezelt mit Oma zusammen beim Rettungsversuch, und Mutter zersemmelt der Oma erstmal die Brille, das Glas zerbricht, die Oma erleidet ein paar kleinere Schnittwunden.

Frage: Ist in irgendeiner Art und Weise eine Versicherung des Ausstellers zuständig? Wenn ja: Warum!? Wenn nein: Gibt es Gründe, aus denen die Privathaftpflicht der Mutter NICHT die Schäden der Oma bezahlt? Wenn ja: Warum!?

Vielen Dank für Eure geschätzten MEinungen
Frank Wilke

Diesen Wirrwar entflicht vermutlich nur der Sachbearbeiter der
Haftpflicht, wenn denn die gute Oma einen Anspruch stellt.
Wäre noch zu klären, an wen der Anspruch gerichtet wird.
Aus meiner Sicht ist das aber so gut wie gleichgültig.
Sowohl der PHV-Mann als auch der Gewerbe-Mann sind gut beraten,
wenn sie ablehnen. Im PHV-Fall wegen vermutlicher Eigenschuld
und im Gewerbefall, weil der Schaden außerhalb der Hüpfburg sich ereignet hat.
Gruß
Günther

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frank,

Frage: Ist in irgendeiner Art und Weise eine Versicherung des
Ausstellers zuständig? Wenn ja: Warum!? Wenn nein: Gibt es

Ich vermute nicht, wenn das Kind bei „benutzen“ der Hüpfburg zu Schaden gekommen wäre, dann vielleicht.

Gründe, aus denen die Privathaftpflicht der Mutter NICHT die
Schäden der Oma bezahlt? Wenn ja: Warum!?

Haftung setzt Verschulden voraus, das kann ich bei der Mutter hier nicht erkennen.

Hallo Herr Wilke,

die Frage ist i.d.T. kaum zu beantworten, ohne dass man sich auf das dünne Eis der Spekulation begibt.

Aber vielleicht ist ja die Günter-Jauch-Wer-wird-Millionär-Ausschluß-Methode erfolgversprechend:
Zwei Möglichkeiten kommen wohl maximal in Betracht:
die PH der Mutter oder die BHV des Hüpfburg-Betreibers

Zu Ersterer: Aufgrund des von Ihnen geschilderten Schadenhergangs sehe ich keine Fahrlässigkeit der Mutter gegeben, so dass ein Anspruch der Großmutter möglicherweise/wahrscheinlich ins Leere läuft.
Das reine Hineilen (und als dessen Folge der Zusammenstoß), um das eigene Kind vor Schaden zu bewahren, wird wohl kaum ein Richter als Fahrlässigkeit auslegen.
Das einzige haftungsauslösende Szenario, das ich mir in diesem Zusammenhang vorstellen kann, ist, dass die Mutter trotz des Hinweises des Veranstalters, das Kind besonders gut zu beaufsichtigen (um eben etwaige Schäden zu vermeiden), zuviel Abstand gehalten hat, um rechtzeitig eingreifen zu können und sie diesen „Fehler“ durch ein rücksichtsloses Hineilen wieder gutmachen wollte und dabei die Großmutter umgepflückt hat.
Wie gesagt: DAS ist aber um drei Ecken gedacht und findet in der Schadenschilderung wenig Halt.

Zum Aspekt „BHV des Betreibers“:
Zunächst einmal hat der Betreiber die Mutter darauf hingewiesen, ihr Kind besonders zu beaufsichtigen. Wenn dies auch noch in Anbetracht der konstruktionsbedingt generell „wackeligen“ Rutsche geschah, hat auch der Betreiber wohl kaum fahrlässig gehandelt.
Lediglich wenn die Instabilität der Rutsche auf einen (Aufbau-)Fehler des Betreibers zurückzuführen ist und dies für die Mutter von aussen nicht erkennbar war, könnte die BHV greifen.
Auch hier wieder: Spekulation!!

Mein - subjekitves Fazit: Für den Fall, dass nicht gleich mehrere „wenn“-Annahmen greifen, sehe ich derzeit kaum Aussichten, dass eine der in Frage kommenden Haftpflichtversicherung zum Tragen kommt (außer zur Ablehnung der Ansprüche).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch