in einem Versicherungsvertrags sei eine Klausel enthalten, die ausdrücklich den „Verlust von fremden privaten Schlüsseln“ einschließt.
Die versicherte Person erhält nun vom Nachbarn den Schlüssel, um dort die Blumen zu gießen, während der Nachbar im Urlaub ist.
Wenn der Schlüssel nun verloren geht - ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden zu tragen? (z.B.: Ein neues Schloss incl. Einbau) Oder muss die Versicherung nicht zahlen, weil der Schlüssel nur aus Gefälligkeit übernommen wurde?
Wenn der Schlüssel nun verloren geht - ist die Versicherung
verpflichtet, den Schaden zu tragen? (z.B.: Ein neues Schloss
incl. Einbau) Oder muss die Versicherung nicht zahlen, weil
der Schlüssel nur aus Gefälligkeit übernommen wurde?
… dann wäre die Klausel „sinnentleert“ und eine Ablehnung bzw. der Ausschluss schon AGB-rechtlich vermutlich nicht durchsetzbar. Also: das ist versichert.
Genau für diesen Fall gibt es diese Deckungszusage.
Ich fürchte deine Antwort ist für mich etwas zu kurz…
Du meinst die Versicherung gegen „Verlust eines fremden privaten Schlüssels“ meint genau den beschriebenen Fall, sodass die Versicherung die Zahlung nicht ausschließen dürfte?
Du meinst die Versicherung gegen „Verlust eines fremden
privaten Schlüssels“ meint genau den beschriebenen Fall,
sodass die Versicherung die Zahlung nicht ausschließen dürfte?
grundsätzlich schließe ich mich der Ansicht von MASCH und Nordlicht an.
In vielen entsprechenden Bedingungen ist beim versicherten Risiko, von „zu privaten Zwecken überlassenen Schlüssel, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden“ die Rede.
Diese Defintion kann man hier als erfüllt ansehen, ergo: es besteht Versicherungsschutz.
Der Schadensachbearbeiter sieht sich möglicherweise tatsächlich in einem Dilemma, dass auf der anderen Seite Gefälligkeitsleistungen (Blumen gießen für den Nachbarn) nicht mitversichert sind - jedenfalls schließen viele Bedingungswerke dies aus.
Hier kann man neben dem Hinweis auf die ausdrücklich mitversicherten Schlüssel jedoch noch argumentieren, dass der Schaden eben nicht aus der eigentlichen Gefälligkeitsleistung (Beaufsichtigen und Pflegen der Blumen) entstanden ist. Dies nur als kleine Argumentationshilfe.